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Gesetzwidrige Klauseln bei Bank Austria - Berechnung der variablen Zinsen

Der VKI ist in einer Verbandsklage gegen zwei Klauseln des "Callable Snowball Floater" der Bank Austria erfolgreich vorgegangen. Es geht um die Berechnung der variablen Zinsen und um einen einseitigen Kündigungsausschluss.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat im Auftrag des Sozialministeriums (BMASK) gegen zwei Klauseln in den Vertragsbedingungen des „Callable Snowball Floater“ der Bank Austria Verbandsklage geführt: Zum einen wurde die Klausel zur Berechnung der variablen Zinsen bekämpft, zum anderen gegen einen einseitigen Kündigungsausschluss erfolgreich vorgegangen.

Aufklärung bei komplexen Finanzprodukten

Die Sicht des Handelsgerichts Wien: Je komplexer ein Finanzprodukt ist, desto deutlicher und nachvollziehbarer muss der Kunde aufgeklärt werden. Für einen einseitigen Kündigungsausschluss sieht es zudem keine sachliche Rechtfertigung.

Das Handelsgericht Wien stellte hinsichtlich der Klausel zur Berechnung der variablen Zinsen fest, dass „selbst ein in Bankgeschäften erfahrener und mathematisch begabter Kunde den Text mehrmals lesen und bedenken muss, bevor er alle Details in ihrem Zusammenhang und mit ihrer Auswirkung verstanden hat.“

Transparente Zinsentwicklung

Insbesondere bei Floatern, also Anlageformen mit Zinsänderungen während der Laufzeit, wären an die Deutlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Zinsgleitklauseln hohe Anforderungen zu stellen. Kommt dem hohen fixen Anfangszinssatz eine „Lockwirkung“ zu, so müsse die weitere Zinsentwicklung umso transparenter sein.

Beim „Callable Snowball Floater“ lag der Fall so, dass die Zinsanpassungsklausel nach einer Fixzinsperiode mit einem relativ guten Zinssatz von 5,25 Prozent im ersten Jahr, von einer – im Ergebnis – zur Entwicklung des Euribor inversen Zinsentwicklung ausging. Die halbjährlich vorgenommenen Anpassungen führten bei einem rasch steigenden Euribor allerdings zu einem Nullkupon ab der dritten variablen Periode.

Vorzeitige Kündigung

Dazu kommt eine höchst einseitige Regelung zur vorzeitigen Kündigung des Vertrages: So kann die Bank bei einer für den Konsumenten positiven Entwicklung – somit einem Sinken des Euribor – zwar halbjährlich ohne besonderen Grund kündigen und so die Ausschüttung hoher Kupons vermeiden. Der Konsument aber ist umgekehrt acht Jahre an den Vertrag gebunden und kann im Falle einer für ihn ungünstigen Entwicklung nicht kündigen. Für dieses auffallende Missverhältnis sah das Gericht keine sachliche Rechtfertigung.

Transparente Aufklärung für alle Finanzprodukte

„Je komplexer ein Finanzprodukt ist, desto transparenter hat die Aufklärung zu erfolgen. Das muss – so zeigen uns die vielen Beschwerden im Zuge der Finanzkrise – für alle Finanzprodukte der Grundsatz sein“, so Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, abschließend zum Prozess-Sieg. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

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