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Immobilienkauf: Lesbarkeit von Kleingedrucktem - Transparenz bei AGB

Wann sind Geschäftsbedingungen unlesbar? Bei einer Schiftgröße von rund 5,5 Punkt und geringem Zeilenabstand, so ein Urteil des Obersten Gerichtshofes (OGH) aus dem Jahr 2010. Die Frage der Lesbarkeit ist jedoch eine des Einzelfalls. Das zeigt auch unser neuester Fall einer Immobilienmaklerin.

Bereits 2010 klagten wir Hutchison 3G Austria GmbH (ein sogenanntes Verbandsklagsverfahren). Es ging um kleine Schrift in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hielt damals fest: Ist eine Klausel nicht einwandfrei lesbar, wird sie unwirksam. Sie verstoße gegen das Transparenzgebot in § 6 Abs 3 des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG). Das Gebot besagt, dass Klauseln für den Verbraucher mühelos lesbar sein müssen. Ist dem nicht so, kann das zu einem Informationsverlust führen. Denn Schriftgröße, drucktechnische Gestaltung und die Farbauswahl spielen eine wichtige Rolle.

Kauf: Nebenkosten im Kleingedruckten

Es hängt aber vom Einzelfall ab. Der aktuelle Fall: Eine Immobilienmaklerin wurde nach Inseraten von Verbrauchern um die wichtigsten Informationen der Immobilie ersucht. Dieses per Email übermittelte Dokument enthielt unmittelbar unter dem Kaufpreis eine Passage über die Kaufnebenkosten - in kleinerer Schrift (Größe 8 oder 9 pt): "Kaufnebenkosten: 3,5 % Grunderwerbsteuer, 1,1 % Grundbucheintragungsgebühr, Vertragserrichtungskosten: je nach Tarif des Urkundenverfassers, 3 % zzgl. 20 % USt. Vermittlungsprovision (Höchstbetrag)". Es kam in der Folge ein Vertrag zustande.

Transparenzgebot nicht verletzt

Laut Gericht verstößt in diesem konkreten Fall die Schriftgröße nicht gegen das Transparenzgebot: Die Klausel sei in einer Druckgröße von 8 oder 9 Punkt geschrieben. Sie fände sich auf dem einseitigen Dokument auch nicht an einer unerwarteten oder versteckten Stelle, sondern unmittelbar unterhalb des Kaufpreises. Die Kaufnebenkosten sind zwar tatsächlich in kleinerer Schrift abgedruckt als der sonstige Text und das Druckbild ist leicht verschwommen, aber – so das Gericht - die Lektüre erfordert für einen Durchschnittsverbraucher keine besondere Anstrengung.

Lesen Sie mehr auf www.verbraucherrecht.at.

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