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Immobilienmakler - Keine Vermittlungsprovision

Ein Immobilienmakler hat keine Provisionsansprüche, wenn er den Namen des Eigentümers nicht nennt und das Geschäft ohne sein Zutun später doch zu Stande kommt.

Eine Dame besichtigte aufgrund eines Maklerinserates ein Haus. Der Eigentümer war nicht anwesend, und die Besichtigung dauerte nur 15 Minuten, weil der Interessentin der Preis zu hoch war. In der Folge warf sie die Pläne zu dem Objekt weg und besichtigte andere. Etwa zwei Monate später wurde sie über ein Privatinserat wieder auf das Haus aufmerksam. Nach einer zweistündigen Besichtigung mit dem Eigentümer einigte man sich aufgrund zahlreicher Mängel auf einen reduzierten Kaufpreis. Die Frage nach einem Makler verneinte der Eigentümer, denn er hatte ihm den Vermittlungsauftrag bereits entzogen. Der Makler aber klagte – letztlich erfolglos – seine Vermittlungsprovision ein. An sich genügt es nämlich, wenn der Makler dem Eigentümer den Vertragspartner namhaft macht. Eine derartige Namhaftmachung wurde vom Gericht hier verneint, weil der Makler dem Eigentümer weder den Namen der Interessentin noch der Interessentin den Namen des Eigentümers bekannt gegeben hatte. Das Gericht verneinte darüber hinaus auch einen Zusammenhang zwischen der Vermitt- lungstätigkeit und dem Abschluss, weil die Interessentin nach der ersten Besichtigung entschlossen war, das Objekt nicht zu kaufen und erst die zweite Besichtigung zum Geschäftsabschluss führte.

BG Innere Stadt Wien 28.12.2001, 37 C 411/01v
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