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Investmentfonds - Der Fiskus schneidet mit

Was sich bei inländischen Fonds ändert.

In Österreich gibt es seit 1. Jänner 2001 eine neue Fondsbesteuerung, die auf Kursgewinne abzielt. Bislang konnte dieses Körberlgeld, das geschickte Fondsmanager durch Umschichtungen innerhalb eines Veranlagungsjahres erzielten, steuerfrei lukriert werden. Nun will auch der Finanzminister am stattlichen Fondsvolumen von insgesamt 1.163 Milliarden Schilling (Stand per Ende 2000) mitnaschen.

Komplizierte Berechnung

Sehr zum Ärgernis der Anleger, die in den letzten Jahren vermehrt auf Fonds umgestiegen sind und sich jetzt um einen Teil der Rendite gebracht fühlen. Die Banken wiederum sind erbost, weil sie schon wieder eine neue Steuer berechnen und für ihre Kunden abführen müssen. Kompliziert ist die Berechnung der neuen Fondssteuer allemal und dies nicht nur auf den ersten Blick. Die heimischen Banken und Fondsbetreiber haben bislang erfolglos beim Finanzminister gegen den zusätzlichen Verwaltungs- und Programmieraufwand protestiert. Aber auch die EU-Kommission als Wettbewerbshüterin hat ein Auge auf die unterschiedliche steuerliche Behandlung in- und auslän- discher Fonds geworfen, sodass das letzte Wort noch nicht gesprochen ist.

Wer letztendlich zahlen wird, ist erfahrenen Anlegern ohnehin klar. Einerseits schmälert die neue Fondssteuer, die auch als Kursgewinn-KESt oder KESt III bezeichnet wird, die Rendite. Andererseits werden sich die Fondsbetreiber den Mehraufwand vermutlich durch höhere Transaktionsspesen abgelten lassen. Einziges Zuckerl der neuen Steuer: Anteile an Fondsgesellschaften sind hinsichtlich der Erbschaftssteuer künftig endbesteuert.

Fondserträge aufgesplittet

Für die Berechnung der Steuer wird der gesamte erzielte Ertrag eines Fonds in die einzelnen Ertragskomponenten (Zinsen, in- oder ausländische Dividenden je nach Fondstyp und Substanzgewinne) aufgesplittet und anschließend für jeden Bestandteil einzeln die jeweilige Steuer berechnet.

  • Zinsen und inländische Dividenden sind wie bisher mit einem Kapitalertragsteuersatz von 25 Prozent endbesteuert.
  • Auch die Regelung für ausländische Dividenden bleibt gleich. Sie unterliegen dem individuellen Steuertarif (bis maximal 50 Prozent) und sind über die Einkommensteuererklärung zu melden.

Noch eine KESt

* Neu hingegen ist, dass Kursgewinne von Fonds, die innerhalb eines Veranlagungsjahres erzielt werden, wie jene bei Aktien steuerpflichtig sind. Zur Vereinfachung werden diese Kursgewinne innerhalb des Investmentfonds jedoch nicht exakt berechnet, sondern pauschal mit 25 Prozent KESt von 20 Prozent der realisierten Kursgewinne besteuert. Der Steuerabzug von effektiv 5 Prozent der Kursgewinne erfolgt automatisch am Ausschüttungstag durch die Fondsgesellschaft.

Nicht zu verwechseln ist die neue Steuer auf fondsseitige Kursgewinne mit der schon bisher gültigen Spekulationssteuer, die den Anleger trifft. Kursgewinne (zB durch Kauf und Verkauf von Fondsanteilen), die innerhalb eines Jahres vom Anleger realisiert werden, müssen weiterhin in der Steuererklärung angeführt werden (Freibetrag: 6000 Schilling).

  • inländische Aktienfonds
  • der Aktienanteil an inländischen Mischfonds

Ausgenommen sind:

  • inländische Rentenfonds. Kursgewinne können weiterhin steuerfrei vereinnahmt werden
  • Pensionsinvestmentfonds (PIF) und Fonds in fondsgebundenen Lebensversicherungen

Beispiel: Einmalerlag von 50.000 Schilling in einen reinen Aktienfonds; angenommene Jahresrendite von 8 Prozent. Durch die neue Fondssteuer reduziert sich die Rendite auf 7,92 Prozent. Diese nur scheinbar geringfügige Verschlechterung summiert sich auf lange Sicht – hier berechnet auf 20 Jahre – zu einem kräftigen Minus für den Anleger.

Variante 1:
ohne Kursgewinnsteuer

Variante 2:
mit Kursgewinnsteuer

Rendite

8%

Rendite

7,92%

Endkapital

öS 233.047,–

Endkapital

öS 229.619,–

Im Vergleich zu Variante 1 hat der Anleger hier einen um 3428 Schilling niedrigeren Ertrag (minus 1,5 Prozent).

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