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Kapitalertragssteuer - Rückerstattung

, aktualisiert am

Ich habe gehört, dass man sich die Kapitalertragsteuer in manchen Fällen vom Finanzamt zurückholen kann. Stimmt das, und wie geht das?

Unter bestimmten Umständen ja.

Steuerpflichtige Kapitaleinkünfte, wie zum Beispiel Spareinlagen, Bausparguthaben, Zinsen aus Forderungswertpapieren, Erträge aus Aktien,... sind mit der Kapitalertragsteuer (KESt) endbesteuert. Durch diese 25 Prozent KESt sind Ihre Kapitalerträge ein für alle Mal versteuert. Wenn Sie keine Einkommensteuer zahlen, weil Ihr „Normaleinkommen“ so gering ist, d.h. Ihr Jahresgewinn unter der Steuerfreigrenze von 6975 bzw. 8720 Euro (weil zusätzlich angestellt) liegt, können Sie die von den Kapitalerträgen abgezogene KESt vom Finanzamt zurückverlangen.

Für die Rückerstattung verwenden Sie das Antragsformular E 3 „Antrag auf Erstattung der Kapitalertragsteuer für Zinsen“, das Sie nicht nur bei Finanzämtern erhalten, sondern auch aus dem Inter-net unter www.help.gv.at herunterladen können.

Allerdings ist zu beachten: Wenn Ihr Partner eventuell den Alleinverdiener-Absetzbetrag (364 Euro p.a.) hat, weil Sie selbst nicht mehr als 2200 Euro p.a. (bzw. bei mindestens einem Kind 4400 Euro p.a.) verdienen, wird von der KESt nur so viel erstattet, als die KESt den Betrag von 610,80 Euro p.a. (Kinderabsetzbetrag bei einem Kind) übersteigt.

Wenn Sie nicht genau wissen, ob Sie KESt zurückerhalten, füllen Sie auf alle Fälle das Formular aus. Die EDV der Finanz prüft automatisch, ob die tatsächliche Einkommensteuer im Zuge der Veranlagung oder die vorweg einbehaltene KEST für Sie günstiger ist. Ist die tatsächliche Einkommensteuer günstiger, wird die KEST angerechnet und rückerstattet.

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