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Die Möglichkeit, Kinderbetreuungskosten von der Steuer abzusetzen, wird nur selten genutzt. Die Bestimmungen klingen komplizierter als sie wirklich sind. Wir sagen Ihnen, wie‘s geht.
Rund 165 Millionen Euro stellt das Finanzministerium für die steuerliche Förderung von Kinderbetreuungskosten pro Jahr bereit. Nur 36 Millionen werden genutzt. Für viele Eltern gibt es also noch Geld zu holen, falls Sie einen „freiwilligen Lohnsteuerausgleich“ machen, d.h. nur Einkünfte aus Lohn und Gehalt haben – sogar für bis zu fünf Jahre rückwirkend!
Und das gilt übrigens nicht nur für die Kinderbetreuungskosten, sondern auch für Werbungskosten, Sonderausgaben und die Berücksichtigung von Absetzbeträgen. Kurzum: Hier winkt bares Geld, das nur beantragt werden muss!
Kinderbetreuungskosten sind außergewöhnliche Belastungen
Seit 2009 können Kosten für die Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden; grundsätzlich bis zum Ende jenes Kalenderjahres, in dem das Kind das 10. Lebensjahr vollendet. Feiert das Kind etwa am 14. April 2013 seinen 10. Geburtstag, werden alle bis Jahresende 2013 anfallenden Kinderbetreuungskosten berücksichtigt.
Bei behinderten Kindern wird die Förderung sechs weitere Jahre gewährt, also bis zum 16. Lebensjahr. Voraussetzung ist in beiden Fällen zusätzlich, dass für zumindest 6 Monate des Kalenderjahres der Kinderabsetzbetrag zugestanden hat.
Kommentare
Vielen Dank für Ihren Hinweis, den wir urlaubsbedingt erst jetzt beantworten können. Ihrer Anmerkung "höchst unvollständig recherchiert" können wir nicht ganz folgen: Basis unserer Ausführungen waren die Hilfstexte des Bundesministeriums für Finanzen (https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010222%2F0155-VI%2F7%2F2011%22&gueltig=20110728&segid=%2254616.1.1+26.07.2011+11%3A44%3A47%3A63%22). Diese mußten wir allerdings auch kürzen, um z.B. im Rahmen einer Doppelseite in der gedruckten Ausgabe von KONSUMENT eine abgeschlossene Geschichte zu veröffentlichen. Dies ist immer eine gewisse Abwägung zwischen Tiefe und Breite eines Themas.
Zu Ihren Punkten:
- Ferienbetreuung ist prinzipiell absetzbar, jedoch nur dann, wenn diese Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.
- Musikunterricht/Musikschule findet sich nicht in den Beispielen des Finanzministeriums und auch nicht auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
- Korrekt ist, dass neben der reinen Kinderbetreuung auch die damit verbundenen Verpflegungskosten absetzbar sind.
Ihr KONSUMENT-Team