Inhalt
Keine Kinderbetreuungskosten sind
Freilich ist genau definiert, was unter Kinderbetreuungskosten zu verstehen ist und was nicht. Möglichem Missbrauch wird durch folgende Ausschlüsse vorgebeugt:
- Nicht gefördert wird die Betreuung durch eine im eigenen Haushalt lebende Person.
- Das Schulgeld für Privatschulen und Aufwendungen für Nachhilfeunterricht werden nicht berücksichtigt.
- Ebenso nicht abzugsfähig sind Kosten für die Vermittlung von Betreuungspersonen und die Fahrtkosten zur Kinderbetreuung.
Limitierter Absetzbetrag
Die absetzbaren Kosten sind zudem mit 2.300 Euro pro Jahr und Kind limitiert. Nur in besonderen Fällen (etwa alleinerziehender Elternteil) sind auch höhere Kosten als außergewöhnliche Belastung absetzbar (dann jedoch mit einkommensabhängigem Selbstbehalt). Auch Eltern von behinderten Kindern können zusätzliche Förderungen in Anspruch nehmen.
Zuschüsse des Arbeitgebers, allfällige steuerfreie Beihilfen und Ersätze, die man für die Kinderbetreuung erhalten hat, vermindern den steuerlich zu berücksichtigenden Aufwand. Davon ausgenommen sind allerdings das Kinderbetreuungsgeld, die Familienbeihilfe, der Kinderabsetzbetrag, der Kinderfreibetrag (siehe „Steuern und Kinder“) sowie steuerpflichtige Kinderbetreuungszuschüsse.
Kommentare
Vielen Dank für Ihren Hinweis, den wir urlaubsbedingt erst jetzt beantworten können. Ihrer Anmerkung "höchst unvollständig recherchiert" können wir nicht ganz folgen: Basis unserer Ausführungen waren die Hilfstexte des Bundesministeriums für Finanzen (https://findok.bmf.gv.at/findok/link?gz=%22BMF-010222%2F0155-VI%2F7%2F2011%22&gueltig=20110728&segid=%2254616.1.1+26.07.2011+11%3A44%3A47%3A63%22). Diese mußten wir allerdings auch kürzen, um z.B. im Rahmen einer Doppelseite in der gedruckten Ausgabe von KONSUMENT eine abgeschlossene Geschichte zu veröffentlichen. Dies ist immer eine gewisse Abwägung zwischen Tiefe und Breite eines Themas.
Zu Ihren Punkten:
- Ferienbetreuung ist prinzipiell absetzbar, jedoch nur dann, wenn diese Betreuung durch eine pädagogisch qualifizierte Person erfolgt.
- Musikunterricht/Musikschule findet sich nicht in den Beispielen des Finanzministeriums und auch nicht auf den Seiten des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend.
- Korrekt ist, dass neben der reinen Kinderbetreuung auch die damit verbundenen Verpflegungskosten absetzbar sind.
Ihr KONSUMENT-Team