Zum Inhalt

Kostenvoranschlag im Spital - Unerwartete Forderungen

Ein Kostenvoranschlag muss alle zu erwartenden Kosten einer Behandlung im Spital umfassen. Zusätzliche Leistungen dürfen den Patienten ohne vertragliche Vereinbarung nicht in Rechnung gestellt werden.

Der Fall

Frau W. benötigt eine umfassende Sanierung ihres Gebisses. Sie beschließt, diese ambulant an einer Zahnklinik durchführen zu lassen. Nach einer Voruntersuchung und umfassenden Beratung erhält sie einen Kostenvoranschlag. Darin sind Ambulanzgebühren, Laborkosten sowie allfällige Edelmetallkosten extra ausgewiesen. Trotz der erheblichen finanziellen Belastung entschließt sich Frau W., den Behandlungsvertrag auf Basis des Kostenvoranschlags zu unterschreiben.

Nach der erfolgreichen Sanierung der Zähne erlebt Frau W. jedoch eine unliebsame Überraschung: Sie erhält nicht nur die vereinbarte Rechnung von der Krankenanstalt, sondern zusätzlich eine von einem ihr unbekannten Zahntechniker. Dieser verrechnet Leistungen, die im Zusammenhang mit der Behandlung im Krankenhaus erbracht worden sein sollen, im Kostenvoranschlag jedoch nicht erwähnt wurden. Die Patientin glaubt zunächst an einen Irrtum und ignoriert die Rechnung des Zahntechnikers. Wenige Wochen später erhält sie eine Mahnung.

Intervention

Frau W. wendet sich an die Tiroler Patientenvertretung mit der Bitte um Aufklärung und Vermittlung. Es stellt sich heraus, dass das Krankenhaus mit einem krankenhausfremden Zahntechniker zusammenarbeitet. Der Frau W. unterbreitete Kostenvoranschlag umfasste allerdings nur jene Leistungen, die von der Krankenanstalt selbst erbracht wurden.

Darin fanden sich auch keine Hinweise auf zusätzliche Kosten oder eine gesonderte Rechnungslegung durch den Zahntechniker. Die Patientenvertretung stellt fest, dass zwischen der Patientin und dem Zahntechniker kein Behandlungsvertrag besteht und daher auch keine Verrechnung möglich ist. Sie teilt dem Zahntechniker mit, dass er etwaige angefallene Kosten lediglich gegenüber dem Krankenhaus geltend machen könne. Gegenüber der Krankenanstalt pocht die Tiroler Patientenvertretung auf Einhaltung des im Zweifel als verbindlich geltenden Kostenvoranschlages.

Ergebnis

Das zahntechnische Labor storniert die Rechnung.

Fazit

Die Tiroler Patientenvertretung setzt sich mit der Ansicht durch, dass die Patientin nur für jene Leistungen zu zahlen hat, die auch im Kostenvoranschlag angeführt sind. Für darüber hinausgehende Forderungen liegt keine Rechtsgrundlage vor.

VKI-Kooperation mit Patientenvertretung Tirol

In dieser Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind.

ARGE Patientenanwälte Logo

Tirol
Patientenvertretung
Meraner Straße 5 (1. Stock), 6020 Innsbruck
Tel. 0512 508-7702
Fax 0512 508-7705
E-Mail: Patientenvertretung Tirol
Patientenvertretung Tirol

Buchtipp: "Mein Recht als Patient"

Patienten haben häufig das Gefühl, ihren Ärzten ausgeliefert zu sein. Doch wer krank ist, ist durchaus nicht schutzlos – vorausgesetzt, er kennt seine Rechte. Unser Buch zeigt anhand konkreter Beispiele, welche Rechte Patienten im Gesundheitsbetrieb haben und welche Möglichkeiten bestehen, diese durchzusetzen.

www.konsument.at/patient-recht

Aus dem Inhalt

  • Krankenkasse und freie Arztwahl
  • Welche Behandlung steht mir zu?
  • Das Recht auf Selbstbestimmung
  • Behandlungsfehler und Haftung des Arztes
  • Psychiatrie und Heimunterbringung
  • Gesundheitsakte, Krankengeschichte, Datenschutz

196 Seiten, 14,90 € + Versand

KONSUMENT-Buch: Mein Recht als Patient 

Links zum Thema

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang