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Krankenhaus: Nächtliche Entlassung - Versorgung sichergestellt?

Bevor Patienten aus dem Krankenhaus entlassen werden, muss geprüft werden, ob ihre weitere Versorgung sichergestellt ist. Das sollte auch für Spitalsambulanzen gelten.

Der Fall

Herr P. ist 86 Jahre alt und lebt mit seiner Frau in der gemeinsamen Wohnung. Als sich sein Zustand eines Abends zusehends verschlechtert und er über starke Schmerzen in der Brust klagt, ruft seine Gattin die Rettung. Diese bringt Herrn P. ins nächstgelegene Krankenhaus. Dort wird er auf der Notfallaufnahme untersucht. Da die Ärzte keinen Grund für seine Beschwerden finden, wird Herr P. trotz seines schlechten Zustandes und seiner Schmerzen gegen zwei Uhr nachts mit der Rettung wieder nach Hause geführt.

Interventionen

Die Gattin des Patienten wendet sich an die Tiroler Patientenvertretung. Sie möchte eine Erklärung, wie das Spital einen betagten Mann mitten in der Nacht trotz schlechten Gesundheitszustandes einfach wieder nach Hause schicken konnte. Die Tiroler Patientenvertretung holt eine Stellungnahme bei der Krankenanstalt ein. Auch die gesamte Krankengeschichte samt allen Unterlagen der Vor- und Nachbehandlungen wird geprüft. Es zeigt sich, dass der Patient eingehend untersucht worden war, aber keine sogenannte „Anstaltsbedürftigkeit“ festgestellt wurde.

Die Entlassung des Patienten war somit rein rechtlich betrachtet korrekt. Patienten dürfen laut dem Tiroler Krankenanstaltengesetz nur dann in einer Krankenanstalt aufgenommen werden, wenn aufgrund einer ärztlichen Untersuchung ein geistiger oder körperlicher Zustand festgestellt wird, der eine stationäre Aufnahme erfordert. Als „unabweisbar“ gelten nur Personen, die sich in Lebensgefahr befinden oder denen ohne Spitalsbehandlung eine schwere Gesundheitsschädigung droht.

Fazit

Die Tiroler Patientenvertretung setzt sich dafür ein, dass Entlassungen sich auch in Spitalsambulanzen stärker an den Lebensumständen der Patienten orientieren sollen. Es macht demnach einen großen Unterschied, ob man einen 30-Jährigen um zwei Uhr nachts entlässt oder ob der Patient schon 86 Jahre alt ist, auch wenn beides rein rechtlich korrekt ist. So hätte beispielsweise im konkreten Fall jedenfalls gefragt werden müssen, ob der Patient alleine wohnt und ob es Angehörige gibt, die man telefonisch über seine Rückkehr nach Hause verständigen sollte.

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