Inhalt
Altbau, Neubau, Genossenschaft
Hier gilt die Neuregelung (für mitvermietete Geräte)
- Altbau, geförderter Neubau: Im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Altbau, geförderter Neubau) für Hauptmietverträge über Wohnungen und Geschäftsräume.
- Genossenschaftswohnungen: Im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Genossenschaftswohnungen) für Hauptmietverträge über Wohnungen und Geschäftsräume.
- Freifinanzierter Neubau: Im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (freifinanzierter Neubau) für Hauptmietverträge und Untermietverträge über Wohnungen.
Untermiete, Geschäfte, Ferienwohnung
Hier gilt die Neuregelung nicht
- Untermiete 1: Für Untermietverträge im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (Altbau, geförderter Neubau).
- Untermiete 2: Für Untermietverträge im Anwendungsbereich des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes (Genossenschaftswohnungen).
- Geschäfte: Für Geschäftsraummiete im Teilanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (freifinanzierter Neubau).
- Ausnahmebereich: Für sämtliche Mietverträge im Vollausnahmebereich des Mietrechtsgesetzes (Wohnungen und Geschäftsräume in Ein- oder Zweifamilienhäusern bei Anmietung nach 31.12.2001, Ferienwohnungen, Dienstwohnungen, Hobbyräume etc.)
Heizthermen, Boiler, Öfen
Die neue gesetzliche Verpflichtung des Vermieters zur Erhaltung mitvermieteter Heizthermen, Warmwasserboiler oder sonstiger Wärmebereitungsgeräte, ist sogenanntes "zwingendes" Recht. Es kann vertraglich keinesfalls abgeändert werden. "Sonstige Wärmebereitungsgeräte" sind zum Beispiel Nachtspeicheröfen, Elektro- und Gaskonvektoren, Kachelöfen, Festbrennstofföfen und Ölöfen.
Die Neuregelung gilt nicht nur für professionelle Vermietungen durch Unternehmer (im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes) sondern auch für die private Vermietung einer Eigentumswohnung (Alt- oder Neubau).
Auch Mietverträge, die vor 1.1.2015 abgeschlossen wurden, sind von der Neuregelung erfasst. Voraussetzung ist allerdings immer, dass das Objekt mit einem entsprechenden Gerät vermietet wurde. Hat zum Beispiel der Mieter die Kategorie der Wohnung später durch den Einbau einer Heiztherme angehoben, muss er selber für die Erhaltung des Gerätes sorgen.
Kommentare