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Nachbarschaft - Mehr Recht auf Licht

Gegen Schatten werfende Bäume und Pflanzen auf dem Nachbargrundstück war rechtlich bisher kein Kraut gewachsen. Nun kann man klagen.

Recht auf Licht

Am 1. Juli 2004 tritt eine Neuerung im Nachbarschaftsrecht in Kraft: Das Zivilrechtsgesetz räumt einem Grundeigentümer nunmehr das Recht ein, sich gegen den „Entzug von Licht und Luft“ zur Wehr zu setzen. Gemeint ist damit der Schattenwurf durch Bäume und Pflanzen. Bisher konnten Sie sich als Grundeigentümer gegen noch so hoch wachsende Bäume, die die Lichtverhältnisse auf ihrem Grundstück beeinträchtigten, nicht wehren.

Man durfte lediglich die über die Grundstücksgrenze ragenden Äste und Wurzeln abschneiden oder herausreißen, den Schatten musste man hinnehmen. Und so war man darauf angewiesen, dass der Nachbar seine Pflanzen entsprechend pflegte – und vor allem zurückschnitt.

Recht auf Klage

Nunmehr haben Sie als betroffener Grundstückseigentümer einen Unterlassungsanspruch gegen den Eigentümer der Bäume, sofern der Schattenwurf das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreitet und die Benützung des Grundstückes unzumutbar beeinträchtigt wird. Landesgesetzliche Schutzvorschriften, zum Beispiel Wald- und Naturschutz, bleiben durch diese Gesetzesnovelle aber unberührt. Um einer erheblichen Mehrbelastung der Gerichte vorzubeugen, hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass vor Einbringung der Klage eine außergerichtliche Streitbeilegung versucht werden muss.

Auf zur Schlichtungsstelle

Dies kann erfolgen durch eine geeignete Schlichtungsstelle, durch Einladung des Gegners zu einem so genannten prätorischen Vergleich (§ 433 ZPO). Das heißt, der Richter lädt zu einem Gespräch im Sinne eines Vergleichs ein, oder – wenn der Gegner damit einverstanden ist – durch Befassung eines Mediators mit der Angelegenheit.

Zum Mediator

Als geeignete Schlichtungsstellen kommen nur solche in Betracht, die von einer Körperschaft öffentlichen Rechts (zum Beispiel Rechtsanwalts- oder Notariatskammern) eingerichtet werden. Zunächst sollte eine telefonische Verbindung mit einer dieser Stellen aufgenommen werden. Der Mediator muss ein Mediator im Sinne des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes sein. Ein Verzeichnis dieser Personen können Sie über das Justizministerium beziehen (Telefon 01/521 520).

Üblicherweise zahlt der Antragsteller

Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat der Antragsteller die beim gütlichen Einigungsversuch auflaufenden Kosten zu tragen. Kommt es anschließend zur Klage, weil keine Einigung erzielt worden ist, kann er diese Ausgaben als vorprozessuale Kosten im Verfahren geltend machen.

Klage, wenn es keine Einigung möglich war

Erst wenn keine Einigung erzielt werden kann, kann Klage erhoben werden - frühestens aber nach drei Monaten ab Einleitung des Versuches einer außergerichtlichen Streitbeilegung. Die damit befasste Stelle hat eine Bestätigung darüber auszustellen, dass keine gütliche Einigung erzielt worden ist. Es wird dringend empfohlen, sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Zu viel Licht

Auch zu viel Licht kann es geben. „Eine nächtliche Beleuchtung darf das Schlafzimmer des Nachbarn nicht erhellen.“ – Diese erstmalige Entscheidung des Obersten Gerichtshofes betreffend Licht-Immission könnte weit reichende Folgen haben. Fühlt sich jemand durch Licht gestört, braucht er nicht von Gutachtern die Lichtstärke messen lassen – eine unfreiwillig ausgeleuchtete Wohnung genügt als Beweis, dass das „ortsübliche Ausmaß“ an Beleuchtung überschritten ist, so entschied der Oberste Gerichtshof.

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