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Nachbarschaftsrecht - Ihr Ärger - unsere Antwort

Nachbarschaftskonflikte um Lärm und Tiere häufen sich in unserer Leserpost. Viele individuelle Fragen sind auch grundsätzlich interessant. Hier eine Auswahl – auf vielfachen Leserwunsch sind die Fälle anonymisiert.

Wir wohnen in einem Gemeinschaftshaus mit 10 Eigentumswohnungen. Der Nachbar über uns spielt regelmäßig Schlagzeug, mein Mann und ich arbeiten im Schichtdienst, wir können untertags dadurch kaum schlafen.

Was können wir tun?

Grundsätzlich kommt es in solchen Fällen immer darauf an, ob die Störungen das „gewöhnliche Ausmaß“ überschreiten und die „ortsübliche Benützung“ des Objekts wesentlich beeinträchtigen.

Wichtig ist: In der Beurteilung des Einzelfalls müssen beide Umstände gegeben sein, um erfolgreich dagegen vorgehen zu können. Was nun den konkreten Fall angeht, wird man davon ausgehen können, dass Musikinstrumente wie Blockflöte, Mundharmonika oder Ziehharmonika anders zu beurteilen sind als etwa Blechblasinstrumente oder Schlagzeug („üblich“ dafür sind wohl Proberäume). Wir meinen, dass das Schlagzeugspielen in Wohnvierteln nicht „ortsüblich“ ist, nicht einmal zeitlich limitiert.

Wir schlagen vor, dass Sie – eventuell mit anderen Betroffenen – wiederholt das Gespräch mit dem Nachbarn suchen. Haben Sie im Haus eine Mehrheit, so könnte zudem in der nächsten Hausversammlung die Hausordnung um ein entsprechendes Verbot ergänzt werden. Das wäre jedenfalls auch im Hinblick auf einen tatsächlich nötigen Rechtsstreit von Vorteil. Gerichtsentscheidungen zum Thema Schlagzeugspielen sind uns nicht bekannt.

Klavier

Neben uns wohnt eine junge Dame, die täglich mehrere Stunden am Klavier übt. Das ist manchmal überaus nervend.

Wie ist die rechtliche Situation?

Sinngemäß gilt das zum Thema Schlagzeug Gesagte. Beim Klavier ist die Beurteilung der Ortsüblichkeit aber nicht so eindeutig. In einem OGH-Urteil wurde etwa eine Übungszeit von 4 Stunden pro Tag zumindestens bei einer Musikstudentin noch als übliche und den anderen Hausbewohnern zumutbare Wohnungsbenützung angesehen. Eine klare Judikatur dazu gibt es aber noch nicht wirklich.

In einer weiteren Entscheidung ging der OGH bei einem Fall im 11. Wiener Gemeindebezirk von großstädtischen Wohnverhältnissen aus und stellte fest, dass 4 Stunden tägliches Klavierspiel nicht ortsüblich seien. Wir empfehlen Ihnen zunächst ein Gespräch mit der Nachbarin, um eventuell das Klavierspiel einvernehmlich auf bestimmte Zeiten zu limitieren.

Hunde- und Katzenkot

Wir haben zu unserem Grundstück einen etwa 25 m langen Zufahrtsweg, welcher regelmäßig durch nachbarschaftliches Getier zum „Katzenkisterl“ und „Hundeklo“ umfunktioniert wird. Auch unser Garten ist zeitweise durch „Katzenmist“ verunreinigt.

Was können wir tun?

Eine rechtliche Verfolgung wird wohl äußerst schwierig sein und in der Praxis an der Beweisführung scheitern. Theoretisch könnte zwar in Ihrem Fall – insbesondere bei Hundekot – ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch infrage kommen, wenn dadurch die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Im diesem Fall brauchen Sie nur einen Eingriff in ihr Eigentum zu beweisen, den Störer trifft dann die Beweislast dafür, dass der Eingriff die gesetzlichen Grenzen (Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit der Beeinträchtigung) nicht überschreitet.

Bei Katzen ist es praktisch ausgeschlossen, sich gegen deren Eingriff in Ihr Eigentum rechtlich effizient zur Wehr zu setzen; es sei denn, dass z.B. jemand in der Nachbarschaft eine ganze Kolonie an Katzen hat. Was das Problem mit dem Hundekot betrifft, ist es wohl am zweckmäßigsten, bauliche Maßnahmen zu ergreifen, etwa entsprechend hohe Zäune zu errichten oder die Zufahrt (wenn möglich) zu schließen.

Hundegebell

Unser Nachbar hat zwei Hunde in seinem Garten. Sie bellen nicht nur, wenn Leute am Zaun vorbeigehen. Wenn andere Hunde dabei sind, ist überhaupt der Teufel los. Es kommt auch vor, dass die Hunde nachts 30 bis 40 Minuten am Stück bellen. Wenn ich dem Nachbarn was sage, meint er nur, ich solle ihn doch bei der Polizei anzeigen. Wir überlegen uns das schön langsam wirklich.

Was meinen Sie?

Lärmbelästigung durch Hundegebell ist insbesondere im urbanen Raum ein Problem. Rechtlich ist die Lage relativ klar: Störender Lärm ist zu tolerieren; ist dieser Lärm aber ungebührlich erregt, dann liegt ein Verstoß gegen das Polizeigesetz des jeweiligen Bundeslandes vor (= Verwaltungsrecht).

Weiters kommt ein nachbarrechtlicher Unterlassungsanspruch infrage, wenn dadurch die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird (= Zivilrecht). Im letzteren Fall müssen Sie einen Eingriff in ihr Eigentum beweisen, den Störer trifft dann die Beweislast dafür, dass der Eingriff die gesetzlichen Grenzen (Ortsüblichkeit und Wesentlichkeit der Beeinträchtigung) nicht überschreitet.

Allerdings ist im Zivilrecht immer das Prozesskostenrisiko zu beachten; sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, könnte diese – je nach Polizze – die Kosten des Prozesses übernehmen bzw. decken (eine solche Zusage lassen Sie sich am besten schriftlich geben).

„Billiger“ kommt Sie vermutlich ein Verwaltungs(straf)verfahren und damit der „Ruf nach der Polizei“. Bevor Sie sich aber an die Polizei bzw. Gemeinde wenden, sollten Sie (eventuell im Beisein von Zeugen) unseres Erachtens über einige Zeit ein „Lärmprotokoll“ führen, zu welchen Zeiten und mit welcher Dauer das Hundebellen auftritt. Das ist zwar aufwendig, aber wohl die einzige Möglichkeit, die Lärmbelästigung nachzuweisen, und wird vor einem Einschreiten der Behörden mitunter auch verlangt.

Lauter Papagei

Die Nachbarn in unserer Reihenhausanlage haben einen Graupapagei. Bei Schönwetter ist er in seinem Käfig draußen im Garten. Er schreit, krächzt, pfeift, der Lärm ist unerträglich. Er ist so laut, dass er auch durch die Wände zu hören ist. Die Hausverwaltung hat sich der Problematik angenommen und ein Gespräch mit den Tierbesitzern geführt.

Es wurde versucht, einen Kompromiss zu finden. Vorschlag wäre gewesen, das Tier von Mo bis Fr von 9:00 bis 12:00 Uhr im Freien zu belassen, da zu dieser Zeit die meisten Nachbarn in der Arbeit sind. Danach sollte Ruhe herrschen – wie immer das die Besitzer des Tieres auch lösen wollen. Das nutzte alles nichts. Nun steht der Vogel wieder – je nach Temperatur und Laune der Besitzer – den ganzen Tag draußen und lärmt vor sich hin; mal mehr, mal weniger, aber im Schnitt unerträglich.

Welche rechtlichen Möglichkeiten haben wir, unseren Garten und unseren Feierabend in Ruhe genießen zu können?

In Österreich ist uns keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zu Papageien bekannt. Allerdings haben sich bereits deutsche Gerichte damit auseinandersetzen müssen – mit höchst unterschiedlichen Entscheidungen, die allesamt zeigen, dass es sehr auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

So entschied das Landgericht Zwickau, dass ein Tierhalter seine Voliere nur maximal eine Stunde lang am Tag draußen aufstellen darf; die Richter vom Landgericht Nürnberg-Fürth erlaubten dies nur vormittags von 9 bis 12 Uhr und nachmittags von 13 bis 16 Uhr. Das Urteil vom Landgericht Itzehoe angesichts gleich vier lärmender Papageien: Diesen Krach müssen die Nachbarn nicht hinnehmen. Die Papageien müssen so untergebracht werden, dass sich keiner gestört fühlt. Das Landgericht Darmstadt entschied, dass eine wesentliche Beeinträchtigung durch Papageienlärm auch dann vorliegen kann, wenn übliche Dezibel-Grenzwerte nicht überschritten werden. Bevor eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt, müssen einzelne Papageienrufe und -schreie zwei- bis dreimal am Tag bis zu jeweils fünf Minuten hingenommen werden. Dann sollte der Papagei aber besser den Schnabel halten. Die Liste von Urteilen ließe sich noch endlos fortsetzen.

Im Kern gilt: Wenn das Geschrei des Papageis in Ihrem Garten Lärm verursacht und Ihnen das nicht bloß auf die Nerven geht, sondern der Aufenthalt im eigenen Garten dadurch erheblich beeinträchtigt wird, müssen Sie das nicht dulden. Sie können dann Ihren Nachbarn zur Unterlassung auffordern bzw. nötigenfalls klagen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Ortsübliche Störungen müssen laut Gesetz hingenommen werden. Gegen erhebliche, ortsunübliche Störungen kann jedoch vorgegangen werden. Entscheidend ist oft die Lage des Grundstücks (ob in reiner Wohngegend oder nicht).

Quakende Frösche

Wir haben in Wien, im 22. Bezirk, im Garten seit 1993 einen Schwimmteich, behördlich genehmigt. Im Lauf der Jahre haben sich dort alle möglichen Tiere eingefunden, so auch Frösche. Die quaken naturgemäß im Frühling ziemlich laut. Nunmehr haben sich Nachbarn beschwert; wir sollen das abstellen.

Wie sieht hier die Rechtslage aus?

Es kommt in erster Linie darauf an, was konkret behördlich bewilligt wurde bzw. ob und welche Auflagen dafür erteilt wurden. Wenn die Bewilligung hierüber keinen Aufschluss gibt, so gilt ganz allgemein Folgendes: Wenn quakende Frösche in Nachbars Garten Lärm verursachen und einem das nicht bloß auf die Nerven geht, sondern dadurch der Aufenthalt im eigenen Garten erheblich beeinträchtigt wird, müssen die Nachbarn das nicht dulden. Ihre Nachbarn können Sie zur Unterlassung auffordern.

Doch keine Regel ohne Ausnahme: Ortsübliche Störungen müssen laut Gesetz hingenommen werden. Gegen erhebliche, ortsunübliche Störungen kann jedoch vorgegangen werden. Entscheidend ist oft die Lage des Grundstücks. Ihr Grundstück in 1220 Wien kann unter Umständen als ländliche Umgebung gewertet werden – und dann ist mehr zu tolerieren als in städtischen Wohngebieten. Das heißt, wenn der Lärm ortsunüblich ist, werden die Gerichte dagegen schon bei einer geringeren Lautstärke annehmen, dass der Nachbar erheblich beeinträchtigt wird.

Eine Hilfestellung, ob der Lärm erheblich beeinträchtigt oder hingenommen werden muss, bieten unter Umständen die Richtlinie des ÖAL bzw. ÖNORMEN. Ergeben Lärmmessungen (wofür Sachverständige erforderlich sind), dass bestimmte Lärmgrenzen überschritten sind, kann vom Nachbarn verlangt werden, dass für eine geeignete Lärmeindämmung gesorgt wird.

Doch Achtung: Gemäß der Wiener Naturschutzverordnung gelten Frösche als streng geschützte Art. Das heißt, haben sich derart geschützte Tiere angesiedelt, dürfen sie grundsätzlich ohne Genehmigung der Naturschutzbehörde weder entfernt noch darf der Teich zugeschüttet werden. Gegen einen Froschteichbesitzer wie Sie vorzugehen, kann daher problematisch sein. Die Erfolgschancen sind unseres Erachtens eher gering.

Streunende Katzen

Wir wohnen in einer größeren Reihenhausanlage, in der mehrere Katzen frei herumlaufen. Nun fühlt sich unsere Nachbarin durch unsere beiden Miezen gestört, weil sie immer wieder ihr Grundstück queren.

Müssen wir die Katzen einsperren?

Nein. Die Haltung von zwei Katzen in einem Haushalt ist nicht ungewöhnlich und in einer Reihenhausanlage ist es ortsüblich, dass Katzen herumlaufen. Selbst dass sie dabei manchmal ihr „Geschäft“ in fremden Gärten verrichten, werden alle Anwohner hinnehmen müssen.

Buchtipp: "Wenn Nachbarn nerven"

Nachbarschaftskonflikte können die Lebensqualität erheblich einschränken. Ob Musik, Kinderlärm, Grillgerüche oder Tierhaltung: Was ist zumutbar – was nicht? Unser Buch erläutert anhand von zahlreichen Beispielen aus der Rechtsprechung, wogegen Sie sich wehren können und gibt Tipps für den Streitfall.

www.konsument.at/nachbarn

Aus dem Inhalt

  • Lärm: Feiern, Musik, Kinder, Baulärm
  • Geruch: Grillrauch, Abfall, Gewerbebetriebe
  • Garten: Licht, Bäume, Zäune
  • Tierhaltung: Haustiere, Nutztiere, Wildtiere
  • Streitfall: Rechtsweg und Schlichtung

196 Seiten, 16,90 € + Versand

 Wenn Nachbarn nerven

 

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