Konsumentenrecht
Preisgestaltung
? Vor Kurzem habe ich einen
Griller um 59 Euro in einem Baumarkt gekauft. Nach dem Kauf entdeckte
ich das gleiche Gerät beim Diskonter um 24,90. Habe ich Chancen, das zu viel
bezahlte Geld zurückzufordern?
! Dazu eine prin-
zipielle Anmerkung: Wenn die Leistung eines
Vertragspartners (Unternehmer) weniger wert ist als die Hälfte der Leistung des
anderen (Konsument), sprechen Juristen von Verkürzung über die Hälfte. Zur
Feststellung, ob dies der Fall ist, muss man aber vom gemeinen ortsüblichen Wert
des Gegenstandes ausgehen. Darunter versteht man den Wert, den eine Sache am Ort
und zur Zeit der Schätzung für jedermann hat. Normalerweise ist das der
durchschnittliche Marktpreis. Entscheidend ist nicht der tiefste Preis beim
Diskonter. In Ihrem Fall wäre daher der ortsübliche Preis des Grillers zu
bestimmen, dann erst ließe sich feststellen, ob eine Verkürzung über die Hälfte
vorliegt. Ist dies der Fall, können Sie von Ihrem Recht auf Aufhebung des
Vertrages Gebrauch machen oder Ihr Vertragspartner zahlt den verkürzten Teil
zurück.