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Rechnungen - Ordnungsgemäß

Wie muss eigentlich eine ordnungsgemäße Rechnung aussehen, damit sie vom Finanzamt anerkannt wird?

Die Finanz braucht etwas in der Hand, das heißt, „ohne Beleg geht nix“.

Eigentlich genügen sogar so genannte Zeugen – oder Eigenbelege auch. Zwecks „Glaubhaftmachung“, dass Ihre Ausgaben auch beruflich notwendig sind, ist es von Vorteil, Rechnungen so schreiben zu lassen, wie es das Umsatzsteuergesetz vorsieht. Danach hat eine Rechnung folgende Angaben zu enthalten:

  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmens;
  • Name und Anschrift des Käufers oder des Empfängers der sonstigen Leistung;:
  • Datum;
  • die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art, Umfang, Zeitraum der sonstigen Leistungen;
  • den Preis für die Lieferung oder das Honorar für die Leistung;
  • den Umsatzsteuerbetrag.

Für Rechnungen bis öS 2000,– inklusive Umsatzsteuer gibt es folgende Vereinfachungen:

  • Der Name und die Anschrift des Käufers können entfallen.
  • Statt des genauen Steuerbetrages genügt der Steuerprozentsatz.

Um die „Glaubhaftmachung“ der Finanz zu erleichtern, ist es sinnvoll, auf Belegen – aus deren Inhalt die berufliche Veranlassung nicht eindeutig hervorgeht – zu vermerken, warum die Ausgabe für die berufliche Tätigkeit erforderlich ist. Zum Beispiel, welche Person man eingeladen hat beziehungsweise zu wem man gefahren ist. Dies ist besonders bei Rechnungen für Büromaterial, Fachliteratur, Essensrechnungen für Werbezwecke und Taxi wichtig.

Wenn Sie Rechnungen als Angestellter/Arbeiter (oder als umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer) für die Werbungskosten benötigen, macht es nichts, wenn auf der Rechnung kein Umsatzsteuerbetrag oder -prozentsatz extra angeführt ist.

Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala, Steuerberaterin in Wien
Internet: www.hmc.co.at

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