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Reiserecht: FAQ zum Buchen - Für einen gelungenen Start

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In unserem neuen Ratgeber informieren wir Sie ausführlich über all Ihre Rechte auf Reisen. Als kleine "Kostprobe" haben wir wichtige Fragen und Antworten rund ums Buchen zusammengestellt.

Kann ich mich darauf verlassen, dass das, was im Prospekt steht, gilt?

Grundsätzlich ist der Inhalt des Prospekts Vertragsgrundlage. Wenn auf dem Buchungsschein die Leistungsbeschreibung (z.B. Zimmertyp) ausdrücklich anders angegeben wird, gelten allerdings die Angaben auf dem Buchungsschein. Daher ist es wichtig, Katalog und Buchungsschein genau zu vergleichen.

Was gilt für die Anzahlung bei einer Pauschalreise?

Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Veranstalter eine Anzahlung von maximal 20 Prozent verlangen darf. Den Rest müssen Sie erst bezahlen, wenn man Ihnen die Reiseunterlagen ausfolgt, jedenfalls nicht früher als 14 Tage vor Reiseantritt.

Was kann ich tun, wenn eine gebuchte Reise plötzlich teurer wird?

Ein Veranstalter kann den bereits vereinbarten Reisepreis nur unter ganz besonderen Umständen und innerhalb bestimmter Fristen erhöhen:

  • In den letzten 20 Tagen vor der Abreise darf der Preis einer Pauschalreise nicht mehr erhöht werden. Das gilt auch für Frühbuchungen mehr als zwei Monate vor Reiseantritt.
  • Eine Preiserhöhung ist auch dann unzulässig, wenn der Vertragsabschluss weniger als zwei Monate vor Erbringung der Leistung erfolgt.
  • Außerhalb der Schutzfrist von 20 Tagen kann der Veranstalter eine Preiserhöhung nur mit einer Änderung der Beförderungskosten ("Kerosinzuschlag“), der Abgaben ("Flughafengebühr“) oder der Wechselkurse begründen. Dazu muss der Vertrag genaue Angaben zur Berechnung des neuen Preises enthalten. Bei einer Erhöhung um mehr als zehn Prozent des Gesamtpreises hat der Reisende das Recht, kostenlos vom Vertrag zurückzutreten.

Was ist, wenn die gebuchte Reise als Last-Minute-Angebot deutlich billiger angeboten wird?

Dann haben Sie eben Pech gehabt. Es kann mitunter passieren, dass Sie als Frühbu­cher feststellen, dass Sie Ihre Reise trotz Frühbucherbonus teurer gebucht haben als das unmittelbar vor Abreise an einer Restplatzbörse möglich gewesen wäre.

Reiserecht: FAQ zum Buchen

Muss ich akzeptieren, dass noch vor der Abreise die gebuchte Unterkunft gegen eine andere getauscht wird?

Auch wenn sich die Reiseveranstalter Leis­tungsänderungen im Kleingedruckten vorbehalten, müssen Sie nicht alles hinnehmen. Es gibt gesetzliche Regelungen, die Ihnen ein Rücktrittsrecht garantieren, wenn "wesentliche Vertragsbestandteile erheblich geändert“ werden. Erfahren Sie also bereits vor Antritt Ihrer Reise von einer solchen Leistungsänderung, können Sie vom Vertrag zurücktreten. Stellt man Sie erst am Urlaubsort vor vollendete Tatsachen, haben Sie Anspruch auf Gewährleistung. Was das konkret heißt, zeigen zwei Beispiele:

• Eine Familie hat ein gemeinsames Appartement für Eltern und Kinder reserviert. Einige Tage vor Urlaubsantritt stellt sich heraus, dass die Familie in getrennten Zimmern untergebracht werden soll. Verständlich, dass die Kunden dem nicht zustimmen und zu Recht von der Reise Abstand nehmen.

• Eine Hoteländerung berechtigt Sie ebenfalls zum kostenfreien Rücktritt, wenn Sie begründen können, weshalb das nunmehrige Angebot des Veranstalters für Sie nicht gleichwertig mit der ursprünglichen Buchung ist: z.B. niedrigere Hotelkategorie, fehlende Wasserrutschen für Ihre Kinder, anderer Ort ohne den vereinbarten Sandstrand.

Was passiert, wenn ein Reiseveranstalter Pleite geht?

Reiseveranstalter müssen als Vorsorge für den Fall einer Insolvenz die Kundengelder absichern. Das heißt, sie sind verpflichtet, eine Insolvenzversicherung abzuschließen, die bei einer Pleite die Rückflugkos­ten übernimmt bzw. gezahlte Beträge für entfallene Reisen an die Kunden zurückerstattet. Dieser Anspruch ist auf dem Sicherungsschein ausgewiesen. Das Reisebüro muss Ihnen spätestens bei der Anzahlung den Sicherungsschein des Veranstalters aushändigen, und zwar unabhängig davon, ob Sie zu einem frühen Zeitpunkt buchen oder sich für ein Last-Minute-Angebot entscheiden. Oft ist der Sicherungsschein auf der Rückseite der Reisebestätigung aufgedruckt. Mindestangaben sind Anschrift und Telefonnummer des Versicherers sowie Angabe des Versicherungszeitraumes und der Versicherungssumme.

Reiserecht: FAQ zum Buchen

Wo kann ich mich darüber informieren, wie sicher eine Fluggesellschaft ist?

Es gibt eine schwarze Liste unsicherer Airlines, die im EU-Raum nicht starten oder landen dürfen. Das hohe Flugaufkommen ermöglicht jedoch nur stichprobenartige Inspektionen. Scheint eine Fluglinie nicht in der schwarzen Liste auf, bedeutet das also nicht zwangsläufig, dass sie alle Sicherheitsnormen erfüllt. Die Liste wird im Abstand von drei Monaten aktualisiert und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Im Internet ist sie  hier abrufbar.

Weiterführende Hintergrundinformationen und Unfallstatistiken gibt es u.a. auf diesen Website: www.aerosecure.de. Reisebüros bzw. Reiseveranstalter sind übrigens verpflichtet, Ihnen die Linie zu nennen, die den gebuchten Flug tatsächlich durchführt.

Kann eine Fluggesellschaft die Beförderung eines Fluggastes verweigern?

Nur in ganz bestimmten Fällen, etwa bei starker Alkoholisierung, bei fehlenden Reiseunterlagen (z.B. Visum) und bei Verweigerung von Sicherheitskontrollen.

Reiserecht: FAQ zum Buchen

Wie ist die Rechtslage, wenn am gebuchten Reiseziel plötzlich von Terroranschlägen zu hören ist und ich dort nicht mehr hinfahren will?

Ganz klar ist der Fall, wenn es eine formelle Reisewarnung durch das Außenministerium gibt. Eine solche explizite Warnung berechtigt eindeutig zum kostenlosen Rücktritt. Sie wird jedoch eher selten ausgesprochen, häufiger ist von einem „hohen Sicherheitsrisiko“ die Rede – und dann kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an, die wir gerade in Musterprozessen gerichtlich klären lassen. Derzeit zeichnen sich folgende Grundsätze ab:

  • Die Angst vor Unruhen gibt dem Reisenden dann ein kostenfreies Rücktrittsrecht wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, wenn diese Unruhen eine solche Intensität erreichen, dass sie bei einem weder besonders mutigen noch besonders ängstlichen „Durchschnittsreisenden“ solche Angstgefühle auslösen, dass der Antritt der Reise unzumutbar erscheint.
  • Bei Bombenanschlägen und weiteren Terrordrohungen gegen touristische Einrichtungen kann man von einer solchen Gefahrenlage ausgehen. Sie kann – entgegen der von Reiseveranstaltern bisweilen geäußerten Auffassung – auch ohne formelle Reisewarnung durch das Außenministerium gegeben sein, es reichen seriöse Medienberichte.
  • Abwarten: Ein wesentlicher Umstand ist der Zeitfaktor. Steht der Reiseantritt nicht unmittelbar bevor, ist es dem Konsumenten zuzumuten, dass er vorerst die weitere Entwicklung abwartet. Ein vorschnell erklärter Rücktritt kann nicht mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt werden.

Wie ist die Lage, wenn am Urlaubsort eine massive Algenplage aufgetreten ist, sodass an baden nicht zu denken ist?

Wenn der ursprüngliche Zweck der Reise durch Umstände höherer Gewalt vereitelt ist, haben Sie ein kostenloses Rücktrittsrecht. Bei einem geplanten Badeurlaub wäre das angesichts einer Algenplage wohl der Fall und Sie könnten den geschlossenen Vertrag wegen „Wegfalls der Geschäftsgrundlage“ aufkündigen. In der Praxis müssen Sie sich die Rückgabe einer bereits geleisteten Anzahlung unter Umständen erstreiten.

Muss ich eine Umbuchung akzeptieren?

Nur dann, wenn die Ersatzreise für Sie gleichwertig und somit zumutbar ist. Die Faktoren Reisetermin, Preis und gleicher Urlaubszweck spielen dabei die entscheidende Rolle. Ist das Angebot nicht gleichwertig, können Sie auf einem kostenlosen Rücktritt bestehen. Sie müssen dann aber dem Reiseveranstalter darlegen, weshalb eine Umbuchung für Sie unzumutbar ist.

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