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Reiserecht in Corona-Zeiten - Kein Urlaub wie sonst

, aktualisiert am

VIDEO: Fluggastrechte erklärt

Was sollte ich allgemein bei Urlauben beachten?

Das Außenministerium rät momentan ab "von nicht unbedingt notwendigen Reisen" ins Ausland. Viele Länder befinden sich wieder im Lockdown und verschärfen die Einreise. Weltweit gilt derzeit mindestens Sicherheitsstufe 4. Falls Sie eine Reise planen oder derzeit im Ausland sind, raten wir Ihnen zur Reiseregistrierung.

Für welche Länder gibt es derzeit aufrechte Reisewarnungen?

Aufgrund der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19) gelten Reisewarnungen für fast alle Staaten der Welt. Davon ausgenommen sind derzeit nur Australien, Finnland, Griechenland, Island, Japan, Neuseeland, Norwegen, Singapur, Südkorea und Vatikan. Aktuelle Reisewarnungen finden Sie außerdem auf der Website des Außenministeriums.

Aufgrund des verstärkten Auftretens der südafrikanische COVID-19-Virusmutation (B.1.351) in Tirol hat die österreichische Bundesregierung zusätzlich am 8. Februar 2021 eine Reisewarnung für Tirol ausgesprochen. Mit 12. Februar 2021 treten weitere Beschränkungen in Kraft treten: Die Ausreise aus Tirol (mit Ausnahme des Bezirks Lienz/Osttirol) ist dann nur noch mit einem negativen COVID-19-Test gestattet, der nicht älter als 48 Stunden sein darf. 

Kann ich meinen gebuchten Urlaub kostenfrei stornieren? 

Leider gibt es darauf keine allgemeingültige Antwort. Es kommt auf den Einzelfall an: Wann und wohin geht die Reise? Handelt es sich um eine Pauschal- oder Individualreise? 

Individualreisende haben von vornherein kein kostenloses Rücktrittsrecht. Bucht man Flug und Hotel unabhängig voneinander, gilt oft das Recht des Ortes, an dem die jeweiligen Leistungen erbracht werden.

Pauschalreisende sind hier deutlich besser geschützt. Ein kostenloser Rücktritt vom Pauschalreisevertrag ist möglich. Die Voraussetzung: Am Reiseziel treten „außergewöhnliche Umstände“ auf, die die Durchführung der Pauschalreise erheblich beeinträchtigen. Das ist z.B. der Fall, wenn es eine Reisewarnung für den Zielort gibt. Dann ist der Reiseveranstalter verpflichtet, alle bereits geleisteten Zahlungen zurückzuzahlen. Dasselbe gilt, wenn z.B. inkludierte Besichtigungstouren nicht möglich sind und die Pauschalreise dadurch nicht wie geplant stattfinden kann. Eine zusätzliche Entschädigung (etwa für entgangene Urlaubsfreude) gibt es allerdings nicht. 

Brauche ich bei der Einreise nach Österreich eine Reiseregistrierung?
Seit 15. Jänner 2021 gilt eine Registrierungspflicht für die Einreise nach Österreich mittels "Pre-Travel-Clearance-Formular" (PTC). Ausnahmen gelten z.B. für Pendler, Durchreisende sowie bei Einreise aus dringenden unaufschiebbaren familiären Gründen (z.B. Begräbnisse, schwere Krankheitsfälle, Geburten). Das Formular ist unter www.oesterreich.gv.at abrufbar (Pre-Travel-Clearance Österreich) und steht auf Deutsch und Englisch zur Verfügung.

Wenn ich (wieder) nach Österreich einreise, muss ich dann in Quarantäne?
Seit 19. Dezember müssen alle Einreisenden, die sich in den letzten 10 Tagen vor ihrer Einreise in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten haben, eine 10-tägige Quarantäne antreten. Frühestens am 5. Tag (Einreisetag zählt als Tag 0) ist ein „Freitesten“ mittels negativem PCR- oder Antigen-Test möglich. In Europa zählen bis auf Finnland, Griechenland, Island und Norwegen alle Länder als Risikogebiete. Ausnahmen von der Quarantänepflicht gibt es nur für Berufspendler, Durchreisende und Geschäftsreisende. 

Ich wohne in Salzburg und habe eine 14-tägige Pauschalreise in die Schweiz gebucht. Jetzt ist bekannt geworden, dass für Reisende aus meinem Bundesland eine Quarantänepflicht bei der Einreise in die Schweiz besteht. Kann ich die Pauschalreise kostenlos stornieren?

Ja. Das Bundesamt für Gesundheit in der Schweiz führt eine Liste von betroffenen Gebieten oder Staaten mit erhöhtem Infektionsrisiko, derzeit findet sich darin auch das Bundesland Salzburg. (www.bag.admin.ch). Die Liste wird regelmäßig aktualisiert. Das bedeutet, dass Sie sich nach der Einreise für 10 Tage in verpflichtende Quarantäne begeben müssen, solange das Bundesland als Risikogebiet eingestuft ist. Ein negatives Testergebnis hebt weder die Quarantänepflicht auf noch verkürzt es die Dauer der Quarantäne. Die Durchführung der Pauschalreise ist durch die mehrtägige Quarantäne somit wesentlich beeinträchtigt. Sie können die Pauschalreise kostenlos stornieren. Voraussetzung ist natürlich, dass die zwingende Quarantäne zum Datum Ihrer geplanten Anreise noch gilt.

Ich habe für April 2020 eine Pauschalreise nach Griechenland gebucht. Wie soll ich mich jetzt verhalten?

Falls Sie die Reise nicht antreten möchten, sind Sie derzeit leider in einer „Pokersituation“. Aktuell besteht keine Reisewarnung für Griechenland. Wenn Sie schon jetzt stornieren, wird eine Stornogebühr fällig (je früher, desto geringer). Falls die Lage am Zielort aber noch vor Reiseantritt erneut eskaliert (und z.B. wieder  eine Reisewarnung verhängt wird), können Sie kostenlos zurücktreten. Wir raten, sich mit dem Anbieter in Verbindung zu setzen – vielleicht wird Ihnen eine kostenlose Umbuchung angeboten.

Was ist mit meinem gebuchten und bezahlten Flug?

Rechtlich ist es so: Storniert die Linie den Flug von selbst, gilt die Fluggastrechte-Verordnung der EU. Sie bekommen binnen sieben Tagen das ganze Geld zurück. Findet der Flug statt und Sie als Kunde entscheiden nicht zu fliegen, können Sie nur um Umbuchung oder eine Gutschrift bitten (Kulanz). Manche Airlines bieten auch für bereits annullierte Flüge Umbuchungen an. Prüfen Sie, ob solche Angebote für Sie hinsichtlich allfälliger Befristungen, Termine und angebotener Strecken akzeptabel sind; andernfalls bestehen Sie auf Rückerstattung.

Mein AUA- bzw. Laudamotion-Flug wurde annulliert, die Airline bietet mir aber keine Rückerstattung an. Was kann ich tun?

In der Kommunikation der Airlines geht meist unter, dass man in diesem Fall das Recht auf volle Rückerstattung hat. Wie wir aus vielen Beschwerden wissen, verläuft der Prozess nicht immer reibungslos ab. Der Kontakt zur Fluggesellschaft ist oft mühsam. Deshalb haben wir vom VKI eine Sammelaktion gestartet, um betroffenen Konsumenten kostenlos bei der Durchsetzung der Ansprüche auf Rückerstattung der Ticketpreise zu helfen. Eine Anmeldung zurTeilnahme Flugsrückerstattung war nur bis 30. Juni 2020 möglich.

Ich darf in dem Land, wo ich hinfliegen wollte, aktuell nicht einreisen (z.B. USA) oder bekomme kein Visum mehr für dieses Land (z.B. Indien). Bekomme ich das Geld für mein Flugticket zurück? 

Das ist derzeit noch rechtlich unklar. Können Sie nachweisen, dass Sie im Land, wo der Flug hingeht, geblieben wären? Haben Sie z.B. schon eine Hotelbuchung oder einen Rückflug von dort? Dann teilen Sie das der Fluglinie mit. Argumentieren Sie, dass die Grundlage des Vertrages weggefallen sei und Sie daher um Rückerstattung des Ticketpreises bitten. Viele Fluglinien bieten in so einem Fall ohnehin von sich aus zumindest eine kostenlose Umbuchung an. Das heißt, Sie bekommen einen Gutschein und können ihn bei einer späteren Buchung verwenden.

Ist eine Reisewarnung des Außenministeriums zwingende Vorausset­zung für ein kostenloses Storno?

Nein. Laut bisherigen Urteilen des Obersten Gerichtshofs reicht es, dass auf Basis seriö­ser Medienberichte ein Reiseantritt unzu­mutbar ist.

Ich wohne in Österreich, bin öster­reichischer Staatsbürger und habe bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht. Eine Woche vor Abreise gibt es laut österreichischem Außenministerium eine Reisewarnung für mein Urlaubsland, laut deutschem Außenministerium nicht – kann ich kostenlos zurück­treten?

Uns erreichen immer wieder ähn­liche Schilderungen, wo deutsche Reise­veranstalter einen kostenlosen Rücktritt in derartigen Fällen verweigern und damit ­argumentieren, dass die deutsche Bundesregierung keine Reisewarnung ausgegeben hat. Wir sehen das anders: Dadurch, dass Sie in Österreich wohnen, österreichischer Staatsbürger sind, aus Österreich gebucht haben und der Veranstalter all diese Fakten durch Angabe Ihrer Daten bei der Buchung gewusst hat, muss sich der Veranstalter das zurechnen lassen. Wir sind der Meinung, dass das österreichische Außenministerium für Ihre Sicherheit zuständig ist. Unseres ­Erachtens kann man in derartigen Fällen ­somit unter Berufung auf § 10 Abs. 2 des Pauschalreisegesetzes auf ein kostenloses Rücktrittsrecht pochen. 

Muss ich nach einem kostenlosen Storno einen Gutschein akzeptieren?

Nein. Wenn Sie das Recht hatten kostenlos zurückzutreten, dann steht Ihnen Geld zu. Falls es Kulanz war, ist ein Gutschein in Ordnung. Pauschalreiseveranstalter sind außerdem gesetzlich verpflichtet, bezahlte Kundengelder gegen die eigene Insolvenz abzusichern. Wird der Reiseveranstalter nach Ihrer Zahlung insolvent, erhalten Sie bei einer gebuchten Pauschalreise die bezahlten Reisekosten zurück. Das gilt für die gesamte EU.

Was kann ich tun, wenn ich trotzdem nur einen Gutschein oder eine Gutschrift bekomme? 

Auf unserer Webseite  europakonsument.at finden Sie drei Musterbriefe für verschiedene Fälle: (1) Wenn Sie selbst direkt über die Homepage der Airline gebucht haben, (2) wenn Sie über eine Buchungsplattform/ein Online-Reisebüro gebucht haben oder (3) wenn Sie bei einem Pauschalreiseanbieter gebucht haben

Was ist der "Corona Voucher" und welche Auswirkungen hat er auf meine Rechte als Konsument?

Erste europäische Regierungen haben Sonderregelungen eingeführt, die übliche Rückerstattungspflichten in der Tourismus-Branche vorübergehend einschränken. Damit wollen sie die Reisebranche unterstützen, die derzeit wirtschaftlich massiv leidet. Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg oder die Niederlande erlauben etwa Fluglinien, statt Geldrückzahlungen Gutscheine auszustellen - den sogenannten Corona-Voucher bei Reisen: Gutschein statt Geld?. Das gilt auch bei Absagen seitens der Reise- und Transportunternehmen, ist aber nicht im Einklang mit der bestehenden EU-Gesetzgebung. Die Reiserecht: EU-Kommission gegen Gutscheinzwang - Gutscheine sollen freiwillig bleiben und mahnt die Staaten zur Wahrung geltender Konsumentenrechte.

Nützt mir meine Reiseversicherung etwas?

Üblicherweise nein. Die Reiseversicherung deckt in diesem Fall keine Stornokosten. Auch, wenn Sie selbst an COVID-19 erkranken, ist das kein Stornogrund im Sinne der Versicherungsbedingungen. Erkrankungen durch Pandemien und Epidemien sind von der Deckung ausgenommen (Pandemieklausel). Für Details prüfen Sie bitte Ihre Versicherungspolizze.

Wer bezahlt die zusätzlichen Hotelnächte, wenn ich am Urlaubsort in Quarantäne komme? 

Das hängt vom Recht des Staates ab, wo das passiert. In manchen Ländern übernimmt der jeweilige Staat zumindest teilweise die Kosten. In Österreich ist rechtlich nicht eindeutig geklärt, wer für die Kosten zu welchem Teil aufkommt. Wir kennen aber bislang niemanden, der in Österreich zur Zahlung aufgefordert wurde. Sollte es Ihnen dennoch passieren, sagen Sie dem Hotelbetreiber oder Reiseveranstalter, dass er die Kosten vom jeweiligen Staat fordern soll, der die Quarantäne verhängte. Notfalls halten Sie auf der Rechnung fest: „Zahlung unter Vorbehalt der rechtlichen Klärung und Rückforderung“.

 

 

Ich habe in einem Hotel eine Anzah­lung geleistet, es wurde geschlossen. Wegen der Rückerstattung verwies man mich an die Buchungsplattform, die mich hängen lässt. Wer ist da wirklich zuständig?

Der Vertrag über die Zimmermiete besteht üblicherweise direkt mit dem Hotel. Wenn es nur eine Plattform war, dann buchte wohl das Hotel selbst die Anzahlung ab und muss diese in einem solchen Fall daher auch direkt erstatten. Etwas anders läge der Fall, wenn Sie die Unterkunft über ein Online-Reisebüro ge­bucht hätten. In diesem Fall wäre das Online-Reisebüro für die Rückabwicklung der Anzahlung Ihr Ansprechpartner.

Ich habe über eine Buchungsplattform einen Flug gebucht, der annulliert wurde. Weder die Buchungsplattform noch die Airline zeigen sich bereit, mir Geld zurückzuzahlen. Was kann ich tun?

Wer bei Vermittlern wie Opodo, Expedia & Co Flüge gebucht hat, die aufgrund der Pandemie annuliert wurden, hat es derzeit leider schwer, an sein Geld zu kommen. Allein über die Buchungsplattform Opodo gibt es Hunderte Beschwerden, auch Vermittler wie Expedia, Flüge.de oder Flugladen werden häufig genannt. Betroffene Konsumenten verweisen sie an die Airlines, die sehen wiederum die Vermittler in der Pflicht und schicken die Konsumenten im Kreis. Zahlen die Onlineplattformen doch, verrechnen sie häufig hohe Bearbeitungsgebühren. Laut Kaum Geld zurück bei Flugbuchungen sind diese intransparenten Gebühren unzulässig. Warten auch Sie immer noch auf Ihr Geld, sollten Sie sich an die Kreditkartenfirma wenden, mit der Sie die Buchung durchgeführt haben. Kreditkartenfirmen gewähren Ihnen in der Regel eine "Einspruchsfrist" ("Chargeback") gegen bereits erfolgte Abbuchungen, wenn Leistungen nicht erbracht werden. Haben Sie über den Online-Bezahldienst Paypal gezahlt, können Sie direkt bei Paypal einen Antrag auf Käuferschutz stellen. Wenn das ausscheidet, können Sie sich an Verbraucherschutzeinrichtungen wie uns wenden oder selbst klagen, wenn es Ihnen der Aufwand und die Klagsgebühr wert sind.

Ich habe ein Apartment im Ausland gebucht, der Flug dorthin wurde aber annulliert. Jetzt wissen wir nicht, ob und wie wir an unser Ziel gelangen können, haben aber bereits eine Anzahlung geleistet. Können wir stornieren? 

Beim annullierten Flug haben Sie Anspruch auf volle Rückerstattung des Ticketpreises. Was das Appartement betrifft, gilt das nationale Recht des Landes, in dem die Unterkunft liegt. In vielen Ländern (z.B. Griechenland) können Sie in Fällen höherer Gewalt und bei einer frühzeitigen Kündigung vor Reiseantritt kostenlos stornieren. Ob das möglich ist, hängt vom Einzelfall ab. Wir raten Ihnen, sich direkt mit dem Vermieter in Verbindung zu setzen.

Ich hatte bei einem Reiseveranstalter aus Deutschland für Juli 2020 eine Pauschalreise nach Kroatien gebucht. Ich habe eine Anzahlung geleistet. Das Hotel in Kroatien hat mir vor der Abreise bestätigt, dass es geschlossen hat. Die Flüge wurden von der Fluglinie abgesagt. Der Reiseveranstalter fordert dennoch von mir eine Stornogebühr – mit der Begründung, dass ich die Restzahlung nicht beglichen habe und daher vertragsbrüchig geworden sei. Muss ich die Storno­gebühr bezahlen?

Nein. Da in Ihrem Fall die gebuchten Leistungen nicht erbracht werden konnten (geschlossenes Hotel in Kroatien, abgesagte Flüge), darf der Reise­veranstalter keine Stornogebühr verrechnen. Eine Stornogebühr ist als pauschalierter Schadenersatz anzusehen. Solange dem ­Reiseveranstalter kein Schaden entsteht, ist eine Stornogebühr somit nicht zulässig. Sie müssen diese nicht bezahlen und können die Rückerstattung der Anzahlung fordern.

Wir haben in Kroatien ein Boot gechartert, den geplanten Segeltörn aber angesichts der Reisewarnung nicht angetreten. Der Vermieter beharrt auf Bezahlung. Ist das wirklich rechtens?

In diesem Fall unterliegt der Vertrag kroatischem Recht. Die Konsequenzen sind nicht eindeutig. Sollte die gebuchte Leistung vom Vermieter erbracht werden können, wird es schwierig. Natürlich können Sie auch in diesem Fall mit der Reisewarnung argumentieren. Wenn der Vermieter stur bleibt, ließe sich diese Frage wohl nur gerichtlich klären.

Ich habe einen Flug nach Griechenland gebucht. Kann ich wegen der strengen Einreisebestimmungen kostenlos stornieren? 

Nein. Die Griechenlandreisen: Neue Bestimmungen - Verpflichtende Registrierung sind nicht Teil des Beförderungsvertrages mit der Fluglinie. Dass Sie Angst vor einer Quarantäne nach der Einreise haben, ist zwar nachvollziehbar, aber kein Grund für ein kostenloses Storno Ihres Fluges. Auch, wenn Sie selbstständig eine Unterkunft in Griechenland gebucht haben, können Sie deshalb nicht kostenlos stornieren. Die verschärften Einreisebestimmungen sind auch hier nicht Teil Ihres Vertrages. Prüfen Sie aber Ihre Buchungsbedingungen. Vielleicht ist Ihre Unterkunft noch bis kurz vor der Anreise stornierbar.

Ich wurde zu Hause in Österreich unter Quarantäne gestellt. Deshalb kann ich jetzt meine gebuchte Reise nicht antreten. Wer ersetzt mir die Stornokosten?

Das ist derzeit nicht hundertprozentig klar geregelt. Es könnte sein, dass Ihnen der Staat Österreich das ersetzt. Bitte wenden Sie sich an die Bezirkshauptmannschaft Ihres Wohnortes bzw. (in Wien) an das jeweilige Magistratische Bezirksamt.

Ich habe Angst, am Urlaubsort in Quarantäne zu kommen. Ich will ja nicht den ganzen Urlaub eingesperrt in einem Hotel verbringen. Kann ich kostenlos stornieren?

Nein, die Angst, dass das vielleicht passieren könnte, reicht nicht. Sobald aber klar ist, dass man am Reiseziel wirklich in Quarantäne muss, kann man kostenlos zurücktreten - voraus­gesetzt, es handelt sich um eine Pauschal­reise. Bei reinen Hotelbuchungen hängt es vom nationalen Recht ab.

Ich habe nur ein Flugticket gebucht und darf am Zielort zwar einreisen, müsste aber aufgrund des Abflugortes sofort in mehrtägige Quarantäne. Bekomme ich das Geld zurück?

Das ist derzeit rechtlich noch unklar. Fragen Sie bei der Fluglinie nach, ob man Ihnen eine kostenlose Umbuchung oder einen Gutschein anbietet.

Ich habe eine Kreuzfahrt mit Start in Portugal gebucht. Kann ich kostenlos stornieren? 
Solange die Reisewarnung des Außenministeriums für die Region besteht, in der der Hafen liegt, haben Sie Anspruch auf einen kostenlosen Rücktritt. Besteht diese nicht, wird die Lage unklarer. Probieren Sie mit dem Reiseveranstalter zu verhandeln. Wird aber die Reiseroute der Kreuzfahrt erheblich geändert, haben Sie das Recht kostenlos zu stornieren. Setzen Sie sich mit dem Veranstalter in Verbindung und berufen Sie sich auf § 9 Pauschalreisegesetz.

Ich bin bereits im Ausland und möchte meine Pauschalreise abbrechen bzw. früher beenden, weil sich hier das Coronavirus stark ausbreitet. Wer trägt da die Kosten? 

Wir sind überzeugt: Sie haben in diesem Fall ein Recht zum vorzeitigen Abbruch der Reise. Wenn vor Ort plötzlich ein hohes Risiko besteht, sollte der Veranstalter die Kosten einer Heimreise tragen. Schließlich dürfen Sie bei Gefahr am Urlaubsort auch kostenlos von einer bevorstehenden Reise zurücktreten. Bitten Sie das Reisebüro, den Reiseveranstalter oder dessen Reiseleiter vor Ort eine frühere Heimreise für Sie zu buchen. Machen Sie das am besten schriftlich unter Fristsetzung und geben Sie bekannt, wann sie sonst notgedrungen selbst diesen Rücktransport buchen werden (und sich dabei Kostenersatz vorbehalten).

Ich habe ein Hotel in Andalusien ge­bucht, um von dort auf eigene Faust eine Rundreise zu starten. Das wird aber nur eingeschränkt möglich sein. Kann ich meinen Hotelaufenthalt kostenlos stornieren?

Für alle ähnlichen Fälle gilt: Es kommt auf die nationalen Regelungen (hier spanisches Recht) an. Im Kontakt mit unseren europäischen Part­nerorganisationen versuchen wir uns derzeit einen Überblick zu ver­schaffen. Wir empfehlen Ihnen, mit der Unterkunft Kontakt aufzunehmen. Vielleicht kann eine Einigung getroffen werden, die die Interessen beider Seiten wahrt (etwa Gut­schrift einer geleisteten Anzahlung auf den nächsten Aufenthalt).

Unsere 12-tägige Indien-Rundreise wurde wegen der Corona-Krise nach dem 3. Tag abgebrochen. Jetzt wird mir eine Entschädigung von rund 400 Euro als Gutschein angeboten. Ist das rechtens?

Klar ist: Einen Gutschein müssen Sie nicht akzeptieren, Ihnen steht eine aliquote Rückzahlung des Reisepreises zu. Der Betrag erscheint außerdem zu niedrig. Es wäre also noch zu prüfen, ob die angebotene Summe korrekt ist. Berechnungsgrundlage ist jedenfalls der Gesamtpreis inkl. Flug.

Ich war im März 2020 in Tunesien. Der Rückflug wurde am 16.3.2020 aufgrund der Corona-Pandemie kurzfristig abgesagt. Der Reiseveranstalter konnte die vorzeitige Heimreise nicht organisieren. Ich habe dann mit der österreichischen Botschaft Kontakt aufgenommen, die mir einen Rückflug organisierte, für den pro Person 200 Euro zu zahlen waren. Kann ich diese Kosten zurückfordern?

Ja. Bei einer Pauschalreise liegt die Verantwortung für den Rücktransport in einem solchen Fall beim Veranstalter. Die Republik Österreich ist in diesem Fall für dieses Versäumnis sozusagen nur eingesprungen. Sie haben also einen Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Reiseveranstalter.

Wir buchten im Dezember 2019 eine Pauschalreise nach Ägypten für den Reisezeitraum 12.3.2020 bis 26.3.2020. Wir konnten die Pauschalreise antreten, der Reiseveranstalter hat diese jedoch am 20.3.2020 abgebrochen und einen Rückflug nach Österreich organisiert. Erst während des Fluges wurden wir informiert, dass es sich um einen Repatriierungsflug handelt. Nunmehr erhielten wir eine Zahlungsaufforderung des österreichischen Außenministeriums in der Höhe von 300 Euro pro Person. Muss der Reiseveranstalter diese Kosten übernehmen?

Gemäß § 11 Abs. 6 des Pauschalreisegesetzes hat der Reiseveranstalter im Rahmen einer Pauschalreise bei einem Abbruch der Reise für die unverzügliche Rückbeförderung des Reisenden ohne Mehrkosten für den Reisenden zu sorgen. In Ihrem Fall hat der Reiseveranstalter zu diesem Zweck die Repatriierungsflüge des österreichischen Außenministeriums genutzt und Sie auch auf diese Flüge eingebucht. Die zusätzlichen Kosten für die Repatriierungsflüge sind somit vom Reiseveranstalter zu übernehmen. Da Ihre Reise zudem abgebrochen wurde, sind auch die nicht konsumierten Reisetage vom Reiseveranstalter anteilig an Sie zurückzuzahlen.

Wir möchten ans Meer und einen Urlaub in Kroatien buchen und mit dem Auto anreisen. Was raten Sie uns?

Da ist derzeit Eigeninitiative gefragt. Beobachten Sie die Situation genau und informieren Sie sich regelmäßig über die Lage in Kroatien. Aktuell hat Österreich eine Reisewarnung für Kroatien erlassen. Generell gilt: Hat man nur eine Unterkunft mit Eigenanreise gebucht, ist die Anreise nicht Teil des Reisevertrags. Wenn Sie letztlich doch nicht anreisen wollen oder können, ist es sinnvoll, mit der Unterkunft Kontakt aufzunehmen und über eine kostenlose Umbuchung oder Gutscheinlösung für eine allenfalls schon geleistete Anzahlung zu verhandeln.

Ich möchte diesen Sommer ein extrem günstiges Angebot für einen Badeurlaub in der Türkei buchen. Spricht etwas dagegen?

Aktuell gibt es für die Türkei eine Reisewarnung. Wie sich die Situation hinsichtlich Ein- und Ausreisebestimmungen und Quarantäneanordnungen weiter entwickelt, bleibt generell ziemlich unsicher. Wer jetzt eine Reise bucht, geht also ein gewisses Risiko ein. Es spricht einiges dafür, in den nächsten Monaten eher kurzfristig zu buchen und immer die Stornobedingungen genau im Auge zu behalten. Einige Touristikunternehmen gehen dazu über, die sonst üblichen Stornobedingungen zu lockern bzw. mit kostenlosen Rücktrittsmöglichkeiten zu werben.

Mit 30. September 2020 wurde unsere Reiserechts-Hotline eingestellt. Sie beriet Konsumentinnen und Konsumenten kostenlos zu reiserechtlichen Fragen. Ab nun stehen wie bisher alle anderen Konsumentenberatungseinrichtungen für Anfragen zur Verfügung. Diese finden Sie auf Infos zu reiserechtlichen Fragen. Hier beantworteten wir kostenlos Ihre Fragen rund um Ihren Urlaub.

  

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