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Reklamation - Daunenmantel

Die gesetzliche Gewährleistung ist kein Gnadenakt einer Firma.

Im Ausverkauf entdeckte Frau Muster einen Daunenmantel bei Turek Workshop Austria. Sie freute sich über das Schnäppchen, war er doch mit 1990 Schilling um die Hälfte billiger als ursprünglich.

Freude getrübt. Das neue Stück ließ Federn – im wahrsten Sinn des Wortes. Wo Frau Muster auch ging und stand, ständig rieselten die Daunen. Sie reklamierte bei Turek. „Den müssen wir einschicken“, beschied man ihr. Bald kam ein Brief.

„Überschüssige Daunen ausgeschieden“. Man habe den Mantel beim Erzeuger prüfen lassen. Und der lehne die Reklamation ab. In ganz Europa sei der Mantel „reklamationsfrei!“ in hoher Stückzahl verkauft worden. Aber eine originelle Erklärung hatte man: Daune sei ein atmungsaktives Naturprodukt. Daher würden überschüssige Daunen ausgeschieden. Weil man zufriedene Kunden wolle, biete man eine kostenlose Überarbeitung des Mantels in der hauseigenen Schneiderei. Und einen Gutschein über 200 Schilling für die vertane Zeit.

Noch immer fliegen die Federn. Doch die Schneiderei konnte das Malheur nicht beheben. So wollte Frau Muster ihr Geld retour, das sie für das „untragbare“ Stück ausgegeben hatte. Doch per Post kam nur ein Gutschein. Ohne weiteren Kommentar. Auf ihre Nachfrage erklärte man: „Wir haben uns beim Konsumentenschutz erkundigt: Ihnen steht nur ein Gutschein zu.“ Worauf sich Frau Muster mit uns in Verbindung setzte und sich nach der Rechtslage erkundigte.

Drei Möglichkeiten bei Gewährleistung. Wenn ein Käufer für sein gutes Geld keine makellose Ware erhält, hat er drei Möglichkeiten, wie der Verkäufer der Ware diesen unliebsamen Zustand beheben kann: Zum Einen Reparieren. Das hatte nicht geklappt. Zum Zweiten der Austausch. Unmöglich, der gleiche Daunenmantel war bei Turek nicht mehr vorrätig. Drittens die Rückabwicklung: Frau Muster gibt den defekten Mantel zurück und erhält im Gegenzug dafür ihr Geld. Anders beim Umtausch, wenn die Ware keine Mängel aufweist. Der ist Kulanzsache, und hier ist auch ein Gutschein zulässig. Und anderes hatten wir auch gegenüber der Firma nie behauptet.

Intervention ohne Erfolg. Auch unsere Beraterin versuchte, mit Turek Workshop Austria ins Reine zu kommen. Schließlich hatte Frau Muster einen Rechtsanspruch auf ihr Geld. Einkaufen wollte sie nach der unerfreulichen Sache bei Turek nicht mehr, daher hatte sie an einem Gutschein kein Interesse. Doch auch wir bissen auf Granit. Das Letzte, was wir von Turek in dieser Sache hörten, war die triumphierende Mitteilung, auch der Rechtsanwalt der Firma halte einen Gutschein für völlig ausreichend. Dort rechnet man wohl damit, dass niemand wegen zwei Tausendern einen Prozess anfängt.

Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.

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