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Urteile zur Gastwirtehaftung
Die Haftung von Gastwirten ist auch immer wieder Anlass für Klagen, es mangelt daher nicht an entsprechenden Urteilen, die freilich immer auf den Einzelfall abstellen.
So zum Beispiel nahm der Oberste Gerichtshof (OGH) eine Verschuldensteilung im Verhältnis 3 : 1 zwischen in hohem Maß latent brandgefährlich kostümierten Krampussen und einem Gastwirt an, der einen mit durch ein Gitter nur unvollkommen abgeschirmten Glühflächen mobilen Ofen in der Mitte eines Gastraums aufgestellt hatte.
Zumutbare Sicherungsmaßnahmen
Häufig geht es bei Gericht um (zumutbare) Sicherungsmaßnahmen durch den Gastwirt – wie z.B. um eine zwei Millimeter hohe Türschwelle, über die eine 77-jährige Seniorin stürzte. Das Oberlandesgericht Hamm entschied, dass die Wirtin den entstandenen Schaden zu zwei Dritteln ersetzen müsse, weil die Schwelle nicht gekennzeichnet gewesen war. Auf dem Rest blieb die Klägerin sitzen, da sie mit einer Unebenheit hätte rechnen können.
Gefahrenquellen vermeiden
Vor allem geht es um die Vermeidung von Gefahrenquellen, die mit der Beschaffenheit des Gastlokales im Zusammenhang stehen und nicht ohnedies für jedermann leicht erkennbar sind. Der Gastwirt hat – so die Richter – dafür Sorge zu tragen, dass der Gast infolge solcher Gefahrenquellen, die mit der Beschaffenheit bzw. der Art des Gebrauchs in Zusammenhang stehen, keinen Schaden leide.
Hinweisschilder, Stiegenbeleuchtung, Handlauf
Zum Beispiel hat der Gastwirt bei Stiegen für ausreichende Beleuchtung zu sorgen. Insbesondere hat er den Gast vor Gefahrenquellen, soweit ihm das zumutbar ist, zu schützen und soweit ihm das nicht zugemutet werden kann, davor eigens zu warnen. Für die infolge Vernachlässigung dieser Pflichten an der Person oder am Eigentum des Gastes (oder der geschützten Dritten) verursachten Schäden hat der Gastwirt einzustehen. Ebenso hat er das Fehlen eines Handlaufes entlang der Stiege in einem Gasthaus zu vertreten, selbst wenn die Bauordnung keine bezügliche Vorschrift enthält.
Pflicht zu erhöhter Aufmerksamkeit
Jeder Gastwirt ist verpflichtet, für die gefahrlose Benützung der den Besuchern seines Lokals zugänglichen Räume und Einrichtungen zu sorgen. Er hat daher auch Personaleingänge und Hintereingänge mit besonderer Sorgfalt abzusichern, wenn er damit rechnen muss, dass Gäste diese Eingänge benützen werden. Aber auch die Gäste sind grundsätzlich zur Anwendung der verkehrsüblichen und unter Umständen auch zur Anwendung erhöhter Aufmerksamkeit verpflichtet.
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