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Vor heißen Tellern muss gewarnt werden
Übrigens werden beim Rechtsverhältnis zwischen dem Gastwirt und dessen Kunden nicht nur Speisen und Getränke dargeboten. Auch der Raum selbst wird offeriert und liegt daher schon ein vor der ersten Bestellung wirksames Schuldverhältnis bezüglich der Sicherheit des Raumes vor. Apropos vertragliche Nebenpflichten: Vor heißen Tellern muss der Gast – sofern nicht offensichtlich – gewarnt werden. Ansonsten kann er wenn er sich daran verbrennt Schadenersatz plus Schmerzensgeld verlangen.
Finstere Kellerstiege
Prekär war der Fall, in dem der Gastwirt Schutzmaßnahmen gegen den Sturz eines Gastes über die Kellerstiege sowie der Beschriftung des Weges zur Toilette unterlassen hatte. Allerdings war auch der Gast nicht ganz schuldlos. Er ging nämlich nicht zu jener Tür, die die Kellnerin durch Handzeichen zeigte, sondern – ohne dafür eine Erklärung geben zu können – wählte die Tür, die in einen finsteren Gang und zur Kellerstiege führte, und betrat diesen Gang ohne besondere Vorsicht. Der OGH nahm eine Verschuldensteilung von 1:1 an.
Betrunken auf die Ski-Piste
Verhängnisvoll war die Aufforderung des Hausburschen in einem Berggasthaus am Hahnenkamm gegenüber einem schwer alkoholisierten Gast, das Lokal wegen der Sperrstunde (21 Uhr) zu verlassen. Dies obwohl offensichtlich war, dass der Gast zufolge der hochalpinen winterlichen Verhältnisse nicht in der Lage sein wird in der Dunkelheit und beim herrschenden Nebel mit den Ski zum nächstgelegenen ca. 1 Kilometer weit entfernten Hotel abzufahren. Wenn dann noch der Hausbursche beim Anschnallen der Ski mithilft zieht das eine Mithaftung des Gastwirtes am Zustandekommen des Unfalles, den der Gast bei der Abfahrt erlitten hat, nach sich.
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