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Zugang und Parkplatz
Die Haftung des Gastwirtes geht sogar bis zur vorvertraglichen Pflicht, den Eingang in sein Gasthaus und den unmittelbar davor befindlichen Gehsteigbereich von Schnee und Eis zu säubern oder zu bestreuen. Dementsprechend muss ein Gastwirt, der im Rahmen seines Betriebes Gästen Parkplätze anbietet, nicht nur die Zufahrtwege sondern auch die Zugangswege zu diesen abzusichern. Jedenfalls muss deren gefahrlose Benützung, insbesondere auch zu den Abendstunden und Nachtstunden gewährleistet sein.
Reservierungen
Reservierungen sind für den Wirt und seine Gäste relevant. Rechtlich dient die Reservierung der Anbahnung eines Bewirtungsvertrags. Wer z.B. ein Menü für sechs Personen zu einem bestimmten Preis vereinbart hat, für den ist diese Bestellung verbindlich. Stornieren Sie somit z.B. diese Reservierung, da Sie aufgrund von Schnee und Eis vorsichtshalber nicht zum Essen fahren möchten, so kann – sagt etwa ein Urteil des Landgerichts Kiel – der Wirt Schadensersatz verlangen. Vorausgesetzt, er musste aufgrund der Stornierung andere Gäste abweisen oder hatte vergebliche Aufwendungen.
Wenn der Wirt keinen Tisch frei hat
Wenn Sie hingegen reservieren und zum vereinbarten Termin auch erscheinen, aber in absehbarer Zeit, also in den folgenden 10 bis 15 Minuten, keinen freien Tisch bekommen, haben hingegen Sie Anspruch auf Schadenersatz. Der Wirt hält ja in diesem Fall die Reservierung nicht ein. Sie können sich dann z.B. die Fahrtkosten erstatten lassen oder – wenn Sie deshalb in ein anderes Lokal gehen – die Mehrkosten geltend machen, wenn das Essen dort teurer ist.
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