Inhalt
Garderobenhaftung
Die übliche Anbringung von Kleiderhaken in einem Restaurant oder Bar und die dortige Ablage von Kleidungsstücken durch Gäste begründen in der Regel keinen Verwahrungsvertrag. Daher ist der häufig anzutreffende Anschlag in Restaurants "Für die Garderobe wird nicht gehaftet" grundsätzlich nicht notwendig, da dies ohnehin der bestehenden Rechtslage entspricht.
Benützung auf eigene Gefahr ...
Ähnlich ist es, wenn der Gastwirt einen Skiständer im Hausflur aufstellt. Auch daraus kann noch nicht auf das Anbot zum stillschweigenden Abschluss eines Verwahrungsvertrages geschlossen werden. Die Benützung erfolgt – auch ohne entsprechenden Hinweis – auf eigene Gefahr. Dies gilt auch dann, wenn der Ständer so angebracht wird, dass er vom Wirt im Auge behalten werden kann.
... oder in Obsorge gegeben
Verwahren heißt, eine fremde Sache in die eigene Obsorge zu übernehmen, wobei der Verwahrungsvertrag erst durch die tatsächliche Übergabe der Sache zustande kommt. Ein Verwahrungsvertrag kann ausdrücklich oder auch schlüssig geschlossen werden. Werden Kleidungsstücke z.B. bei einer Veranstaltung in einer besonders eingerichteten Garderobe, insbesondere bei Ausgabe von Garderobemarken und gegen Entgelt, übernommen, so liegt ein Verwahrungsvertrag vor.
Der kostbare Mantel in der Garderobe
Bei Annahme eines Kleidungsstückes durch die Garderobefrau der Kitzbühler "Tenne" erstreckt sich die Obsorge des Verwahrers auf die von den Gästen dort üblicherweise getragenen Überkleider. Dass sich darunter im Einzelfall auch überdurchschnittlich wertvolle Stücke – wie z.B. ein sündhaft teurer Schildkröten-Leopardenmantel – befinden können, muss laut OGH in Rechnung gestellt werden. Die Haftung des Verwahrers wäre nur dann ausgeschlossen, wenn er sich der betreffenden, den besonders hohen Wert begründenden Umständen nicht bewusst werden konnte.
Verwahrungsvertrag: Jacken und Wertgegenstände
Wer z.B. seine Kostümjacke dem Kellner zum Aufhängen in der Garderobe übergibt, schließt mit dem Gastwirt einen Verwahrungsvertrag. Diese Haftung erstreckt sich aber nicht auf die auf der Kostümjacke befindliche wertvolle Brosche. Auf die Brosche und deren höheren Wert hätte die Kundin nach der Übung des redlichen Verkehrs hinweisen müssen. Ganz allgemein haftet der Wirt dem Gast für den aus der Unterlassung der pflichtgemäßen Obsorge verursachten Schaden (leichte Fahrlässigkeit genügt), nicht aber für den zufällig eingetretenen Schaden.
Kommentare