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Scheidungskosten - Steuerliche Aspekte

Kann ich Ausgaben im Rahmen einer Scheidung steuerlich geltend machen?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung, einer Scheidung aus eigenem Verschulden oder einem von vornherein aussichtlosen Scheidungsstreit gibt es keine Steuervorteile, d.h. kein Absetzen der Prozesskosten.

Die berühmten zwei Ausnahmefälle

  • arge Misshandlung, wie z.B. Zähne einschlagen, bzw.
  • so eine „turbulente“ Scheidung, dass der Partner einen Langzeitkredit aufnehmen musste, um den Haushalt wieder zu sanieren.

Nur in diesen Fällen gestattete der Verwaltungsgerichtshof, dass die Kosten des Scheidungsverfahrens bzw. die Kreditrückzahlung als Steuerabsetzposten anerkannt wurden.

Schuldlos aufgezwungen

Bei einem schuldlos aufgezwungenen Scheidungsverfahren sind Kosten und Folgekosten (z.B. Detektivhonorare) als außergewöhnliche Belastung (Selbstbehalt!) steuerlich absetzbar.

Alleinverdiener-Ehe

Bei der Scheidung einer „Alleinverdiener-Ehe“ sollte darauf geachtet werden, dass die Scheidung in die 2. Jahreshälfte fällt, damit der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag erhalten bleibt.

Alimente an Ex-Partnerin bzw. Ex-Partner und die Scheidungswaisen sind keine Steuerabsetzposten! Bei Alimente-Zahlungen an Kinder ist der  Unterhaltsabsetzbetrag im Rahmen der Jahreserklärung/Arbeitnehmerveranlagung zu beantragen.

Zahlungen für Kinder

Falls Zahlungen für Kinder vorgenommen werden, die bei diesen eine außergewöhnliche Belastung wären (z.B. Krankheitskosten), können diese zusätzlichen Ausgaben in der eigenen Erklärung geltend gemacht werden.

Fachliche Beratung: Mag. Christine Hapala,
Steuerberaterin in Wien
Internet: http://www.human-money.at

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