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Schenken - Vermögen richtig weitergeben

Trotz des Sparpakets der Regierung bleibt Schenken und Erben steuerfrei. Bei Liegenschaften und Eigentumswohnungen fällt aber weiterhin die Grunderwerbsteuer an, für Zuwendungen an eine Stiftung die ­Stiftungseingangssteuer

Bewegliche Sachen wie Geld, Schmuck, Wertpapiere (z.B. Aktien, Anleihen), Sparbücher oder Gegenstände können grundsätzlich ohne Einhaltung von Formvorschriften geschenkt werden. Und zwar dann, wenn die geschenkte Sache ­spätestens mit der Schenkungserklärung an den Beschenkten übergeben wird. Der Beschenkte selbst muss geschäftsfähig sein und die Schenkung annehmen. Für Schenkungen ohne Übergabe bedarf es dagegen eines ­Notariatsaktes.

Wenn ein Großvater seine Taschenuhr dem Enkel schenkt, sie aber vorläufig noch behält, ist die Schenkung rechtlich unverbindlich. Der Großvater könnte es sich daher noch einmal anders überlegen. Nur ein Schenkungsvertrag in Form eines Notariatsaktes würde dem Enkel in diesem Fall das Recht an der Uhr sichern. Dieser Formmangel „heilt“ aber, sobald der Großvater die Uhr tatsächlich an den Enkel übergibt. Denn die zunächst un­gültige Schenkung wird zum Zeitpunkt der späteren Übergabe rechtswirksam.

Schenkungen nach dem Tod

Soll der Beschenkte sein Geschenk allerdings erst nach dem Tod des Geschenkgebers erhalten, dann handelt es sich um eine sogenannte Schenkung auf den Todesfall. Für ­diese ist immer ein Schenkungsvertrag in Form eines Notariatsaktes notwendig. Der Beschenkte erhält dabei den Anspruch auf die geschenkte Sache nach dem Ableben des Schenkers. Ein solcher Schenkungsvertrag kann nicht einseitig abgeändert werden. Auch wenn es später zu Unstimmigkeiten kommt, gibt es für den Schenkenden keine Möglichkeit, ohne Zustimmmung des anderen aus dem Vertrag herauszukommen. Das unterscheidet die Schenkung auf den Todesfall von letztwilligen Verfügungen wie Testament oder Vermächtnis. Der Letzte Wille kann bis zum Schluss zurückgezogen und ­abgeändert werden.

Beim Finanzamt meldepflichtig?

Egal ob bei der Übergabe von Geschenken Formvorschriften eingehalten werden müssen oder nicht: Das Finanzamt will in den meisten Fällen informiert werden, wenn Vermögen ­aller Art den Besitzer wechselt. Hat der Erwerber oder der Geschenkgeber seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich (bei Unternehmen: den Sitz oder die Geschäftsleitung im Inland), so sind Schenkungen von Bargeld, beweglichem Vermögen (Schmuck, Kunstgegenstände), immateriellem Vermögen (Rechte), Kapitalforderungen (z.B. Spar- und Bankguthaben) sowie von Beteiligungen und Anteilen an Gesellschaften, Betrieben und ­Teilbetrieben grundsätzlich meldepflichtig. Es gibt aber auch Ausnahmen.

Werden Angehörige beschenkt oder geht es um kleinere Beträge, muss das Finanzamt nicht verständigt werden. Dasselbe gilt, wenn Immobilien den Besitzer wechseln, da diese Transfers ohnehin über die Grunderwerbsteuer erfasst werden.

Meldepflicht

Keine Meldepflicht besteht für:

  • Erwerbe zwischen Angehörigen bis ins­gesamt 50.000 Euro innerhalb der letzten 12 Monate (mit der Frist von 12 Monaten ist nicht das Kalenderjahr gemeint)
  • Erwerbe zwischen anderen Personen bis 15.000 Euro innerhalb von fünf Jahren (nicht Kalenderjahre)
  • grunderwerbsteuerbefreite Hauptwohnsitzschenkungen zwischen Ehegatten bei einer Nutzfläche bis 150 m2
  • übliche Gelegenheitsgeschenke bis 1.000 Euro und Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke
  • Grundstücksschenkungen (da diese ohnehin über die Grunderwerbsteuer erfasst werden)
  • Zuwendungen an Stiftungen (da diese durch die Stiftungseingangssteuer erfasst sind)

Vorgangsweise bei Meldepflicht

Ist eine Schenkung nicht von der Meldepflicht ausgenommen: Wer muss sie melden und welche Fristen sind dabei einzuhalten? Meldepflichtig sind Schenker und Beschenkte, ­ebenso daran beteiligte Rechtsanwälte und Notare. Die Anzeige an das Finanzamt muss binnen 3 Monaten erfolgen.

Bei Unterlassung droht eine Geldstrafe bis zu 10 Prozent des geschenkten Wertes. Wird die Frist versäumt, besteht ­eine einjährig befristete Möglichkeit zur Selbstanzeige beim Finanzamt. Darüber hinaus gibt es für vorgetäuschte Schen­kungen, deren ein­ziger Zweck die Umgehung anderer Steuern ist, empfindliche Strafbestimmungen.

Wer ist Angehöriger?

Unter Angehörigen versteht man

  • Ehegatten – auch nach einer Scheidung;
  • Verwandte bis zum 4. Grad der Seiten-linie. In direkter Linie sind das Kinder, Enkelkinder, Urenkel Eltern, Großeltern, Urgroßeltern. In der Seitenlinie bis Groß­neffen/-nichten, Cousins/Cousinen und Großtanten/-onkel. Verschwägerte in ge­rader Linie und bis zum 2. Grad der Seitenlinie (Schwiegereltern, Schwager/Schwägerin, Stiefeltern und -kinder);
  • Lebensgefährten sowie deren Kinder und Enkelkinder, Wahl- und Pflegeeltern/-kinder und den eingetragenen Partner.

Schenkung widerrufen

Nur bei grobem Undank und existenzieller Not ist ein Schenkungswiderruf gesetzlich möglich. Hat der Schenkende Schulden angehäuft, dürfen seine Gläubiger die Schenkung allerdings anfechten. Bei Erbschaften können Erben, für die der Erblasser nur den Pflichtteil vorgesehen hat, die Schenkung anfechten, wenn es durch sie zu einer Pflichtteilskürzung kommt.

Bei ­Erbschaften ist auch die Schenkungsanrechnung für den Beschenkten möglich. Die Schenkung wird dann fiktiv in das Verlassenschaftsvermögen eingerechnet. Dem beschenkten Erben wird von seinem Erbteil jener Teil abgezogen, der aus der Schenkung den übrigen Erben zugerechnet wird.

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Aus dem Inhalt

  • Gesetzliche Grundlagen
  • Wie man ein Testament verfasst
  • Was zur Verlassenschaft zählt
  • Die Aufgaben des Notars
  • Die Kosten eines Verlassenschaftsverfahrens
  • Nützliche Vollmachten und Verfügungen

172 Seiten, 19,90 € + Versand

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