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Sparbuchverlust - So kommen Sie zu Ihrem Geld

Wenn ein Sparbuch verschwunden ist, gibt es noch eine Möglichkeit, trotzdem an das Geld zu kommen. Das Zaubermittel heißt in diesem Fall Kraftloserklärung.

Wer sein Sparbuch nicht mehr findet, verzweifelt meist. Doch es gibt einen Ausweg aus dieser scheinbar hoffnungslosen Situation. In solchen Fällen ist das gerichtliche Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden vorgesehen. Hierzu ist es aber nötig, genau zu wissen, um welches Sparbuch es sich handelt. Am besten ist es deswegen, Kontonummer und Losungswort zu notieren (immer getrennt voneinander aufbewahren!) beziehungsweise eine Kopie des Sparbuchs anzufertigen, damit es im Fall des Falles sofort identifiziert und gesperrt werden kann.

Sparbuch sperren lassen

Der erste Weg sollte sofort zur Bank führen, um dort das Sparbuch sperren zu lassen. Bei Diebstahl ist jedenfalls auch eine Diebstahlsanzeige bei der Polizei anzuraten. Die Bank sperrt daraufhin das Sparkonto für die folgenden vier Wochen. Oft tauchen verloren geglaubte Sparbücher in diesem Zeitraum sogar wieder auf.

Kraftloserklärung

Ist dies nicht der Fall, kann nach Ablauf der vier Wochen über die Bank oder über das Bezirksgericht ein Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet werden. Der Gesetzgeber sagt dazu, dass „Jedermann, der ein Recht aufgrund einer abhanden gekommenen oder vernichteten Urkunde geltend machen kann oder rechtliches Interesse an der Kraftloserklärung einer solchen Urkunde hat, zu einem Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Verfahrens berechtigt ist“. Grundsätzlich kann jede Urkunde für kraftlos erklärt werden.

Kosten und Gebühren

Für eine Kraftloserklärung benötigt man keinen Rechtsanwalt, man kann sie auch über die Bank machen: Zu bezahlen sind in jedem Fall die Gerichtsgebühren und die Einschaltungskosten für das Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ (ca. 200 Euro). Darüber hinaus fallen üblicherweise noch Gebühren der Bank an. Das Gericht leitet danach das Angebotsverfahren durch öffentliche Kundmachung ein: Der Sparbuchverlust wird im Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ bekannt gegeben und die Anzeige den Beteiligten als „Edikt“ zugestellt. Mit dem Antrag auf Einleitung des gerichtlichen Verfahrens zur Kraftloserklärung ist entweder eine Kopie des Sparbuchs vorzulegen (falls diese gemacht wurde) oder sein Inhalt anzugeben (Sparbuchnummer, angesparter Betrag). Der Verlust des Sparbuchs ist ebenso den Behörden und/oder der Bank glaubhaft zu machen wie das rechtliche Interesse, das zur Antragstellung berechtigt. Man sollte jedenfalls das Losungswort kennen. Das „Edikt“ weist den Antragsteller genau aus und beinhaltet alle wichtigen Daten des Sparbuchs sowie die Aufforderung, die Urkunde bei Gericht vorzulegen. Außerdem muss der Hinweis enthalten sein, dass die Urkunde nach „fruchtlosem Ablauf der Aufgebotsfrist für kraftlos erklärt wird“. Ab der Zustellung des Edikts tritt eine gesetzliche Zahlungssperre ein: Das bedeutet, dass die Bank auch dann kein Geld auszahlen darf, wenn jemand das Original-Sparbuch vorlegt. Sollte sie es trotzdem tun, trifft sie die Haftung.

Sechs Monate

Wenn während der folgenden sechs Monate niemand anderer Anspruch auf das Sparbuch erhebt, wird das Guthaben schlussendlich freigegeben. Ab Antragstellung muss man jedoch meist mit insgesamt neun Monaten rechnen, bis man den Gerichtsbeschluss über die Kraftloserklärung in Händen hat und endlich wieder über sein Geld verfügen kann.

In den kommenden Monaten soll durch die Umstellung der „Ediktalverfahren“ auf Internet-Betrieb die Publizität der Kraftloserklärungen in Österreich eine neue Dimension erreichen: Denn dann werden sie per Mausklick im Internet abrufbar sein.

Allerdings: Ist jemand unrechtmäßig in den Besitz von Sparbuch und Losungswort gelangt, kann er natürlich schon längst im Vorhinein abkassiert haben. Dagegen hilft dann nichts mehr.

Legitimierte Sparbücher

Die Daten legitimierter Sparbücher lassen sich im Übrigen unter Vorlage eines Ausweises leichter rekonstruieren. Da das Sparbuch eindeutig einem Inhaber zugeordnet werden kann, sieht die Bank möglicherweise von einer Kraftloserklärung ab. Der Kunde muss hierbei eine Schad- und Klagloserklärung unterzeichen.

Allerdings muss man hier mit einer Abschlagszahlung rechnen. Auch wenn ein Kraftloserklärungsverfahren eingeleitet wird, besteht die Möglichkeit mittels einer Schad- und Klagloserklärung das Geld vor Ende eines Verfahrens zur Kraftloserklärung zu erhalten. Auch in diesem Fall ist mit einer Abschlagszahlung zu rechnen.

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