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Spital: Schutz vor gefährlichen Keimen - Strengste Hygienevorschriften einzuhalten

Während des Aufenthalts in Gesundheitseinrichtungen werden immer wieder Patienten mit multiresistenten Keimen angesteckt. Deshalb müssen für Spitäler strengste Hygienevorschriften gelten, die unbedingt einzuhalten sind.

Die Fälle

Frau N. bekommt eine neue Hüfte. Einige Tage nach der gelungenen Operation erfährt sie noch im Krankenhaus, dass sie mit einem MRSA-Keim (Methicillinresistenter Staphylococcus aureus) angesteckt wurde. Dabei handelt es sich um einen Keim, der gegen mehrere verschiedene Antibiotika unempfindlich ist und daher nur sehr schwer behandelt werden kann. Vor allem bei Menschen mit Immundefiziten kann es zu schwerwiegenden Komplikationen kommen. Vermutlich wurde Frau N. von ihrer Bettnachbarin angesteckt. Wie sich später herausstellt, hat das Personal keine entsprechenden Schutzmaßnahmen (z.B. Verlegung in ein Einzelzimmer, Mundschutz, Schutzkleidung etc.) ergriffen. Erst als der Abteilungsleiter davon Erkenntnis erlangte, wurden höhere Sicherheitsvorkehrungen getroffen.

In einem anderen Fall befindet sich ein bettlägriger Patient in einem Einzelzimmer. Er wurde mit großer Wahrscheinlichkeit über das Personal angesteckt, das die Schutzmaßnahmen (z.B. Reinigung der Hände, Schutzkleidung) nicht lückenlos eingehalten hat.

 

Hygienemaßnahmen dokumentieren

Intervention

In beiden Fällen lässt die Vorarlberger Patientenanwaltschaft prüfen, ob die Hygienevorgaben in den Krankenhäusern ausreichend eingehalten wurden. Dies ist im Nachhinein jedoch nicht mehr nachvollziehbar, da die Pflegedokumentation lückenhaft war. Somit kann nur geprüft werden, ob die Krankenhäuser entsprechende Richtlinien zur Vermeidung derartiger Infektionen „verschriftlicht“ haben und ob diese dem Personal auch zugänglich sind.

Ergebnis

Es kann nachgewiesen werden, dass für alle Landeskrankenhäuser eine Hygienerichtlinie erlassen wurde und in den betroffenen Spitälern auch ein Informationsblatt für Patienten zum Thema MRSAInfektion aufliegt. Ein externer Gutachter kommt zu dem Schluss, dass diese Anweisungen ausreichen, um der Gefahr der multiresistenten Keime entgegenzuwirken. Die Patientenanwaltschaft fordert, dass in der Richtlinie Hinweise zur Information von Besuchern (z.B. auf die Durchführung einer Händedesinfektion nach dem Verlassen des Zimmers) ergänzt werden sollten.

Fazit

Die Patientenanwaltschaft weist darauf hin, dass eine MRSA-Infektion deutlich in der Krankengeschichte zu vermerken sei und auch die Einhaltung der Hygienemaßnahmen bei MRSA-Patienten dokumentiert werden müsse. Dies diene dem Schutz sowohl der Patienten als auch der Mitarbeiter. Die räumliche Trennung des MRSA-Betroffenen von anderen Patienten stelle dabei eine wesentliche Maßnahme dar.

Auch die konsequente Händedesinfektion des Personals trage wesentlich dazu bei, einer MRSA-Übertragung vorzubeugen. Es bestehe derzeit zwar keine Verpflichtung für Krankenhäuser, ein Merkblatt für Patienten zum Thema MRSA-Infektionen zu erstellen. Eine derartige Information als Ergänzung zur individuellen Beratung durch das medizinische Personal ist aus Sicht der Patientenanwaltschaft jedoch notwendig.

VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft Vorarlberg

In dieser Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte befasst sind. Die Patienten- und Pflegeombudsschaft des Landes Steiermark fordert bereits seit Langem, dass Patientinnen und Patienten in Spitälern vor einem Eingriff informiert werden müssen, wie häufig die betreffende Operation dort ausgeführt wird. Bei seltenen und komplizierten Eingriffen seien zudem Spe­zialisten hinzuzuziehen.

Vorarlberg

Patientenanwaltschaft

für das Land Vorarlberg

Marktplatz 8, 6800 Feldkirch

Tel. 05522 815 53

Fax 05522 815 53-15

E-Mail: anwalt@patientenanwalt-vbg.at

Patientenanwaltschaft für das Land Vorarlberg

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