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Steuerbescheid: Beschwerde - Einspruch!

Mitunter lohnt es sich, gegen einen Steuerbescheid zu berufen. Und das geht so.

Früher Berufung, jetzt "Bescheidbeschwerde"

Sie erhalten einen Steuerbescheid und sind damit nicht einverstanden, weil Sie Steuern nachzahlen müssen oder zu wenig Steuern erstattet bekommen? Dann steht Ihnen innerhalb von einem Monat ab Zustellung das Recht zu, gegen diesen Bescheid "Bescheidbeschwerde“ (früher: Berufung) einzulegen. Eine solche Bescheidbeschwerde müssen Sie schriftlich (aus Beweisgründen am besten eingeschrieben) beim zuständigen Finanzamt erheben. Sie können die Beschwerde (gegen eine Eingangsbestätigung) auch persönlich abgeben oder über FinanzOnline (Steuererklärung online erstellen) einbringen.

Monat ist nicht gleich Kalendermonat

Und was versteht die Finanz unter einem Monat? „Die Beschwerdefrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endet mit dem Ablauf des Tages im folgenden Monat, der in seiner Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht.“ Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats. Bei einem Fristbeginn am 31. Jänner endet die Monatsfrist also bereits am 28. Februar und nicht erst nach 30 Tagen! Fällt jedoch das Ende der Frist auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so erhalten Sie eine Verlängerung bis zum nächsten Arbeitstag.

Es kann auch schlimmer kommen

Wichtig zu wissen ist, dass eine Bescheidbeschwerde Sie nicht zwingend gleich- oder besserstellen muss: Ein neuer Bescheid kann sogar ein für Sie schlechteres Ergebnis erbringen (sogenannte „Verböserung“).

Folgende Punkte sind für eine Beschwerde nötig:

  • die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet
  • eine Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
  • eine Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
  • eine Begründung
  • die Unterschrift

Bescheidbeschwerden sind gebührenfrei

Legen Sie wenn möglich erklärende Unterlagen bei, das stärkt Ihre Position. Bei den Unterlagen und Sachverhalten kann es sich auch um völlig neue Aspekte handeln, z.B. um bisher vergessene Spendenbescheinigungen etc. Das Gute: Die Beschwerde ist gebührenfrei. Aber: Eine Nachforderung des Finanzamts wird dadurch nicht außer Kraft gesetzt!

Zahlungsaufschub ...

Wenn Sie den Nachforderungsbetrag nicht zum vorgesehenen Termin bzw. nicht im vorgesehenen Umfang entrichten wollen oder können, müssen Sie zusätzlich zur Bescheidbeschwerde einen Antrag auf Zahlungsaufschub (im Amtsjargon „Aussetzung der Einhebung“) stellen. Das ist im gleichen Schreiben möglich (einen Musterbrief dazu finden Sie im KONSUMENT-Buch 100 Steuer-Tipps). Sofern die Beschwerde nicht aussichtslos erscheint, muss dem Antrag stattgegeben werden.

Sollte Ihre Bescheidbeschwerde ganz oder in Teilen abgelehnt werden, müssen Sie auf den nicht akzeptierten Betrag sogenannte Aussetzungszinsen bezahlen. Der Zinssatz liegt zwei Prozentpunkte pro Jahr über dem Basiszinssatz (seit 8. Mai 2013 beträgt dieser –0,12 %; die Aussetzungszinsen betragen daher 1,88 %).

... oder Zahlungserleichterung

Wenn Sie zwar die Höhe einer Nachzahlung im Steuerbescheid akzeptieren (müssen), jedoch momentan nicht die finanziellen Mittel dafür haben, können Sie um Zahlungserleichterung in Form von Stundung oder Ratenzahlung ansuchen. Auch dazu finden Sie Vorlagen im KONSUMENT-Buch.

Das Finanzamt wird Ihrem Ansuchen entsprechen, wenn die sofortige und vollständige Entrichtung der Steuerschuld eine „nicht unerhebliche Härte“ darstellen würde bzw. wenn durch die Bewilligung der Stundung bzw. Ratenzahlung die Einbringlichkeit der Steuerschuld nicht gefährdet erscheint.

Tilgungsplan beifügen

Der Steuerpflichtige muss in seinem Ansuchen glaubhaft belegen, dass obige Bedingungen erfüllt werden. Üblicherweise fügt man dem Antrag einen Tilgungsplan bei – man erklärt also dem Finanzamt, wann es mit welchen Teil-Tilgungsbeträgen rechnen kann. Das Finanzamt geht hierbei in der Regel von monatlichen Tilgungsbeträgen auf die Steuerschuld und einem Zeitraum von einem Jahr aus. Das Ansuchen ist formlos möglich oder auch in strukturierter Form in FinanzOnline (Eingaben/Anträge/Zahlungserleichterung).

Das Ansuchen muss spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden (Datum des Poststempels), auch über FinanzOnline.

Die Stundungszinsen liegen 4,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 8. Mai 2013: –0,12 %; Stundungszinsensatz somit 4,38 %).

Es gibt Grenzen

Bei Stundung und Ratenzahlung sind Zinsen erst ab einer Steuernachzahlung von 750 Euro zu entrichten. Zinsen unterhalb von 50 Euro werden übrigens gar nicht in Rechnung gestellt. Und in besonderen Härtefällen kann Ihnen auf Antrag (!) die Abgabenschuld sogar ganz oder teilweise erlassen werden (sog. Nachsicht). Noch eine gute Nachricht: Ansuchen auf Ratenzahlung und Stundung sind grundsätzlich gebührenfrei.

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