Zum Inhalt

Steuern sparen: Arbeitnehmer - Haben Sie was zu verschenken?

Bis zum Jahresende können Sie noch eine Arbeitnehmerveranlagung rückwirkend bis 2009 durchführen. In den meisten Fällen gibt es Geld vom Fiskus zurück.

Die Arbeitnehmerveranlagung (nur für Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit) können Sie für die letzten fünf Jahre rückwirkend erstellen. Zumeist gibt es auch ohne hohe reale Werbungskosten Geld von Staat zurück: z.B. für

  • Kirchenbeiträge
  • Betriebsratsumlage
  • Gewerkschaftsbeiträge
  • das Pendlerpauschale
  • den Pendlerzuschlag oder
  • den Pendlereuro.

Anrechenbar sind u.a. auch

  • pauschalierte Werbungskosten
  • Pauschalen für Behinderte
  • Pauschale für Diätessen
  • Sonderausgaben wie Prämien zu Personenversicherungen und
  • Begünstigungen für Inhaber von Amtsbescheinigungen und Opferausweisen.

Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag

Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung können Sie auch den Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag, den Kinderfreibetrag, den Unterhaltsabsetzbetrag, den Kinderzuschlag, den Mehrkindzuschlag, die Negativsteuer, erhöhte Familienbeihilfe und Rückerstattung der KESt beantragen (mehr dazu in unserem Buch „100 Steuertipps" - Auslieferung ab 23.12.2014).

Zahlungen in 2014 oder 2015?

Die wichtigsten Tipps vorweg

Arbeitnehmerveranlagung für Verstorbene. Auch Erben können eine nachträgliche Arbeitnehmerveranlagung durchführen und sich zuviel gezahlte Steuern erstatten lassen. Im Jahr des Ablebens hat ein Verstorbener normalerweise zu viel Steuer bezahlt, da nicht das ganze Jahr über Pension oder Arbeitseinkommen bezogen wurde.

Zahlungen in 2014 oder 2015? In den meisten Fällen rechnet das Finanzamt mit Einnahmen und Ausgaben, stellt also auf den Zeitpunkt der Zahlung ab. Vor dem Jahresende gilt es also zu überlegen, ob die Vorziehung von Ausgaben für z.B. Werbungskosten, etc. für Sie Sinn macht. In jedem Fall erhalten Sie die staatliche Beteiligung an Ihren berufsbezogenen Ausgaben ein Jahr früher, als wenn Sie die Ausgaben erst nach dem Jahreswechsel tätigen. Beachten Sie aber die Betragsgrenze von 400 Euro für „geringwertige Wirtschaftsgüter“: wird der Betrag bei den Anschaffungskosten überschritten, so sind die Anschaffungskosten (z.B. für das Notebook) auf die Nutzungsjahre zu verteilen. Für die letzten Tage dieses Jahres erhalten Sie jedoch zumindest eine halbe Jahresabschreibung (sogenannte Hälfte-Regelung in einem Steuerjahr).

Sofern Sie aber im nächsten Jahr mit dem zu versteuernden Einkommen in eine höhere Steuerstufe (ab 11.000, 25.000 und 60.000 Euro im Jahr) "aufsteigen", macht die Verschiebung der Ausgaben in das Folgejahr möglicherweise mehr Sinn: Bei einem Steuersatz von 50 % (ab 60.000 Euro) beteiligt sich der Staat zur Hälfte, ab 25.000 zu versteuerndes Einkommen ("nur") mit 43,21 % und ab 11.000 Euro ("nur") mit 36,5 % an berufsbedingten Ausgaben.

Arztkosten, Spenden, Ausgaben für Partner und Kinder ...

Arztkosten. Bei Arztkosten gibt es einen einkommensabhängigen Selbstbehalt. Ist der Selbstbehalt bereits ausgeschöpft, macht es Sinn, anstehende Arztkosten auf das aktuelle Jahr vorzuziehen (da sich dann der Fiskus daran beteiligt), ansonsten auf das Folgejahr zu verschieben.

Spenden. Spenden werden mit bis zu 10 % des zu versteuernden Einkommens anerkannt. Wenn Ihre Großzügigkeit darüber hinaus reichen sollte, macht eine Teilzahlung im Folgejahr zumindest steuerlich Sinn.

Ausgaben für Partner und Kinder. Bei einigen Positionen im Steuerformular akzeptiert das Finanzamt nicht nur Ausgaben für Sie selbst, sondern auch für (Ehe-)Partner oder Kinder. Ist Ihr Betrag mit Ausgaben für Sie noch nicht ausgeschöpft, kann er mit Ausgaben für Partner und Kinder aufgefüllt werden. Dies gilt jedoch meist nur innerhalb von klaren Betragsgrenzen. In Betracht kommen Kirchenbeitrag (bis max. 400 Euro im Jahr) und Topf-Sonderausgaben mit Ausgaben zwischen 2.920 und 7.300 Euro und zu versteuerndem Einkommen bis 60.000 Euro. Die Regelungen dafür sind kompliziert. Mehr Infos dazu finden Sie im KONSUMENT-Buch "100 Steuertipps".

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Diese Überlegungen zur Verschiebung von Ausgaben zwischen den Jahren gelten natürlich auch für Ihre Ausgaben bei den „Einkünften aus Vermietung und Verpachtung“. Hier stellt sich z.B. die Frage, ob eine Reparatur noch in diesem oder erst im nächsten Jahr durchgeführt werden soll. Periodische Einkünfte wie Mieten lassen sich allerdings nicht als Einnahme in das Folgejahr verschieben.

Gewinnfreibetrag bei Selbstständigen. Bei selbstständigen Einkünften ist vor dem Jahresende zu prüfen, ob der Gewinn höher als 30.000 Euro sein wird. Dann kann die Anschaffung von Wohnbauanleihen zur Ausschöpfung des Gewinnfreibetrages Sinn machen.

Verlustverrechnung bei Wertpapieren

Verlustverrechnung bei Wertpapieren. Seit dem 1. April 2012 gibt es bei Wertpapierdepots eine so genannte Verlustverrechnung, aber nur innerhalb eines Kalenderjahres! Haben Sie nur ein Wertpapierdepot bei einer inländischen Bank müssen Sie sich nicht darum sorgen, dann übernimmt dies Ihre Bank. In allen anderen Fällen aber gilt folgendes: Die Verkäufe von allen Wertpapieren im sogenannten „Altbestand“ (alle Käufe vor dem 01. Jänner 2011) sind steuerfrei und sind von den nachfolgenden Überlegungen nicht betroffen.

  • Auf alle Wertpapiere im Neubestand (Käufe ab dem 01. Jänner 2011) ist beim Verkauf 25 Prozent Kapitalertragsteuer (KESt) auf den Gewinn zu bezahlen.
  • Ebenfalls mit 25 Prozent KESt werden Erträge aus Wertpapierzinsen und Dividenden besteuert.
  • Verluste aus Wertpapierverkäufen können jedoch innerhalb des Kalenderjahres gegengerechnet werden (nur gegen die genannten Gewinne und Erträge, nicht jedoch gegen Zinsen aus Einlageprodukten wie Sparbüchern).

"Verlustverrechnungstopf"

Vor dem Jahreswechsel gilt es also bei mehreren Depots im In- oder Ausland zu rechnen, wie der „Verlustverrechnungstopf“ gefüllt ist: Summe aller Gewinne aus Wertpapieren (Neubestand)

+ Summe aller Wertpapiererträge
– Summe aller Verluste aus Wertpapieren (Neubestand)
= Verlustverrechnungstopf (+/–)

Definierte Anschaffungskosten

Positiver oder negativer Topf

Sind die Verluste höher als die Erträge, der Topf also negativ, so kann der Verkauf einer bestehenden Wertpapierposition (nur Neubestand) mit Gewinn Sinn machen, da so der Verlusttopf genutzt wird und die 25 Prozent KESt auf den ansonsten späteren Verkauf entfallen (auf Verluste angerechnet werden). Sind hingegen die Gewinne höher als die Verluste, der Topf also positiv, so kann der Verkauf einer bestehenden Wertpapierposition (nur Neubestand) mit Verlust Sinn machen. Sie erhalten dann einen Teil der im aktuellen Jahr gezahlten KESt wieder zurück.

Definierte Anschaffungskosten

Bei der Berechnung der Gewinne und Verluste ist zu beachten, dass der Steuergesetzgeber eine klare Vorstellung von den Anschaffungskosten hat:

  • Bei mehreren Käufen (Neubestand) im Zeitablauf wird ein Durchschnittskurs gebildet und dieser als Anschaffungskosten (je Stück) verwendet
  • Mögliche Spesen und Ausgabeaufschläge (Agio) werden bei der Ermittlung der Anschaffungskosten nicht berücksichtigt.
  • Beim Kauf von Anleihen wurden jedoch zumeist Stückzinsen (Zinsen zwischen letzter Kuponzahlung und Kauf, die dem Verkäufer der Anleihe zustehen) bezahlt. Diese erhöhen die Anschaffungskosten.
  • Bei thesaurierenden Fonds wird es schon sehr kompliziert: Im Verkaufskurs sind ja bereits versteuerte, aber einbehaltene (thesaurierte) Ausschüttungen enthalten. Diese erhöhen rechnerisch die Anschaffungskosten, so dass es nicht zu einer Doppelbesteuerung der einbehaltenen Ausschüttungen kommt.

Wenn Sie Ihre Arbeitnehmerveranlagung lieber von einer Steuerberatungskanzlei erledigen lassen, gilt: Auch diese Kosten sind absetzbar. Vereinbaren Sie auch in diesem Fall die Zahlung entweder in diesem oder nächsten Jahr, je nachdem, wie es für Sie von Vorteil ist.

Buchtipp: "Steuern sparen"

KONSUMENT-Buch Steuern sparen 2017/18

Wer auf seine Steuererklärung verzichtet, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit einiges an Geld entgehen. Unser Buch hilft Ihnen, das zu ändern: Es zeigt Schritt für Schritt anhand von Praxisbeispielen die legalen Möglichkeiten zum Steuersparen auf. – Warum sollten Sie dem Finanzamt etwas schenken?

Leseprobe und Buch finden Sie in unserem Shop.

Aus dem Inhalt

  • Steuererklärung leicht gemacht
  • Sonderausgaben und Werbungskosten
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge und sonstige Einkommen
  • Mit Musterbriefen und ausführlichen Anleitungen

228 Seiten, 16,90 € + Versand

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Kalte Progression: Mehr Geld im Börsel

Kalte Progression: Mehr Geld im Börsel

Lohnerhöhungen wurden von der kalten Progression teilweise aufgefressen. Das ändert sich ab 2023, ein Abfederungsmechanismus zieht der schleichenden Steuererhöhung die Zähne.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang