Zum Inhalt

Steuertipps zum Jahresende - Kassasturz mit der Finanz

Das Jahresende 2013 naht. Zeit, den Steuerordner hervor­zuholen und zu prüfen, ob Sie sich Geld vom ­Finanzamt zurückholen können.

Wer für 2008 noch keine Arbeitnehmerveranlagung ("Jahresausgleich") gemacht hat, für den drängt die Zeit: Am 31.12.2013 läuft die Frist für die rückwirkende Geltend­machung von Absetzbeträgen ab.

Arbeitnehmerveranlagung ("Jahresausgleich") zahlt sich aus

In den meisten Fällen zahlt sich die Mühe auch aus. Selbst ohne hohe Werbungskosten stehen die Chancen gut, ein paar Steuer-Euro vom Finanzamt erstattet zu bekommen, z.B. für den ­Kirchenbeitrag, die Betriebsratsumlage bzw. Gewerkschaftsbeiträge oder für die Absetzung von Sonderausgaben wie etwa Prämien zu Personenversicherungen.

Nicht zu vergessen: Im Rahmen des sogenannten "Jahresausgleichs" können Sie auch noch Mehrkindzuschlag sowie Alleinerzieher- oder Alleinverdienerabsetzbetrag nachträglich beantragen.

Ausgaben vorziehen

Vor dem Jahresende gilt es auch, zu überlegen, ob die Vorziehung von Ausgaben (z.B. für Werbungskosten etc.) für Sie Sinn macht. In jedem Fall erhalten Sie die staatliche Beteiligung an ­Ihren berufsbezogenen Ausgaben ein Jahr früher als wenn Sie die Ausgaben erst nach dem Jahreswechsel tätigen würden.

Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter beachten

Beachten Sie aber die Betragsgrenze von 400 Euro für "geringwertige Wirtschaftsgüter": Wird der Betrag bei den Anschaffungskosten überschritten, so sind die Anschaffungskosten (z.B. für das Notebook) auf die Nutzungsjahre zu verteilen. Für die letzten Tage dieses Jahres erhalten Sie jedoch zumindest eine halbe ­Jahresabschreibung (sogenannte Hälfte-Rege­lung in einem Steuerjahr).

Höhere Steuerklasse, höhere Rückerstattung

Sofern Sie im nächs­ten Jahr mit dem zu versteuernden Einkommen in eine höhere Steuerstufe (ab 11.000, 25.000 und 60.000 Euro im Jahr) fallen, macht die Verschiebung der Ausgaben in das Folgejahr mehr Sinn: Bei einem Steuersatz von 50 % (ab 60.000 Euro) beteiligt sich der Staat zur Hälfte, ab 25.000 zu versteuerndes Einkommen mit 43,2143 % und ab 11.000 Euro mit 36,5 % an berufsbedingten Ausgaben.

Arztkosten, Ehepartner und Kinder, Spenden

Jahresausgleich für Verstorbene: In den Sorgen nach einem Todesfall wird von den Angehörigen oft übersehen, dass man als Erbe auch einen Jahresausgleich für Verstorbene machen kann. Im Jahr des Ablebens hat die verstorbene Person üblicherweise zu hohe Steuern bezahlt, da Pension oder Arbeitseinkommen nicht über das ganze Jahr bezogen wurden. Die zu viel gezahlten Steuern können sich die Erben auf dem Wege eines Jahresausgleichs erstatten lassen.

Arztkosten: Bei Arztkosten gibt es eine einkommensabhängige Selbstbeteiligung (siehe auch Zahnbehandlungskosten von der Steuer absetzen 7/2013). Ist die Selbst­beteiligung bereits ausgeschöpft, so macht es Sinn, anstehende Arztkosten auf das aktuelle Jahr vorzuziehen; andernfalls sind sie besser auf das Folgejahr zu verschieben.

Vermietung: Diese Überlegungen zur Verschiebung von Ausgaben zwischen den ­Jahren gelten auch für Ihre Ausgaben bei den "Einkünften aus Vermietung und Verpachtung". Hier stellt sich z.B. die Frage, ob eine Reparatur noch in diesem oder erst im nächsten Jahr durchgeführt werden soll. Regelmäßige Einkünfte wie Mieten lassen sich allerdings nicht als Einnahme in das ­Folgejahr verschieben.

Ehepartner und Kinder: Bei einigen ­Positionen im Steuerformular akzeptiert das Finanzamt nicht nur Ausgaben für Sie selbst, sondern auch für (Ehe-)Partner oder Kinder. Ist Ihr Betrag mit Ausgaben für Sie noch nicht ausgeschöpft, kann er mit Ausgaben für Partner und Kinder aufgefüllt werden. Das gilt ­jedoch meist nur innerhalb von klaren Betragsgrenzen. Details dazu finden Sie in unserem Buch "Steuern sparen". Für Kirchenbeiträge gilt z.B. eine Obergrenze von 400 Euro pro Jahr.

Spenden: Spenden werden mit bis zu 10 % des zu versteuernden Einkommens anerkannt. Sofern Sie sich eine höhere Großzügigkeit leisten können, macht eine Teilzahlung im Folgejahr zumindest steuerlich Sinn.

Wertpapiere: Versteuerung, Verluste und Gewinne

Versteuerung von Wertpapieren: Seit dem 1. April 2012 gibt es bei Wertpapierdepots ­eine sogenannte Verlustverrechnung – aber nur innerhalb eines Kalenderjahres! Haben Sie nur ein Wertpapierdepot bei einer inlän­dischen Bank, dann müssen Sie sich nicht ­darum sorgen – hier übernimmt das Ihre Bank.

In allen anderen Fällen gilt Folgendes: Die Verkäufe von allen Wertpapieren im ­sogenannten "Altbestand" (alle Käufe vor dem 1. Jänner 2011) sind steuerfrei und von den nachfolgenden Überlegungen nicht ­betroffen. Auf alle Wertpapiere im Neubestand (Käufe ab dem 01. Jänner 2011) sind beim Verkauf 25 Prozent Kapitalertragsteuer (KESt) auf den Gewinn zu bezahlen. Ebenfalls mit 25 Prozent KESt werden ­Erträge aus Wertpapierzinsen und Dividenden besteuert.

Verluste aus Wertpapierverkäufen können jedoch innerhalb des Kalenderjahres gegen­gerechnet werden (nur gegen die genannten Gewinne und Erträge, nicht jedoch ­gegen Zinsen aus Einlageprodukten wie Sparbüchern).

Verluste und Gewinne: Bei mehreren Depots gilt es, vor dem Jahreswechsel zu rechnen, wie der "Verlustverrechnungstopf" gefüllt ist: Sind die Verluste höher als die Erträge – ist der Topf somit negativ –, so kann der Verkauf einer bestehenden Wertpapierposition (nur Neubestand) mit Gewinn Sinn machen, da so der Verlusttopf genutzt wird und die 25 Prozent KESt auf den sonst spä­teren Verkauf entfallen.

Sind hingegen die Gewinne höher als die Verluste, ist der Topf also positiv, so kann der Verkauf einer ­bestehenden Wertpapierposition (nur Neubestand) mit Verlust Sinn machen. Sie er­halten dann einen Teil der im aktuellen Jahr gezahlten KESt zurück.

Anschaffungskosten von Aktien, Anleihen, Fonds

Anschaffungskosten von Wertpapieren: Bei der Berechnung der Gewinne und Verluste ist zu beachten, dass der Gesetz­geber eine klare Vorstellung von den ­Anschaffungskosten hat: Bei mehreren Käufen (Neubestand) im Zeitablauf wird ein Durchschnittskurs gebildet und dieser als Anschaffungskosten (je Stück) genommen. Mögliche Spesen und Ausgabeaufschläge (Agio) werden bei der Ermittlung der Anschaffungskosten nicht berücksichtigt.    

Beim Kauf von Anleihen werden jedoch zumeist Stückzinsen (Zinsen zwischen letzter Kuponzahlung und Kauf, die dem Verkäufer der Anleihe zustehen) bezahlt. Diese erhöhen die Anschaffungskosten. Bei thesaurierenden Fonds wird es schon sehr kompliziert: Im Verkaufskurs sind ja ­bereits versteuerte, aber einbehaltene ­(thesaurierte) Ausschüttungen enthalten. Diese erhöhen rechnerisch die Anschaffungskosten, sodass es nicht zu einer ­Doppelbesteuerung der einbehaltenen Ausschüttungen kommt.

Steuerberater hinzuziehen

In diesem Fall sollten Sie in Erwägung ziehen, die Dienste einer Steuerberatungskanzlei in Anspruch zu ­nehmen: Die Rechnung dafür können Sie von der Steuer absetzen. Achten Sie dabei gleich darauf, dass die Bezahlung zu einem für Sie günstigen Zeitpunkt erfolgt.

Buchtipp: "Steuern sparen"

KONSUMENT-Buch Steuern sparen 2017/18Wer auf seine Steuererklärung verzichtet, lässt sich mit hoher Wahrscheinlichkeit einiges an Geld entgehen. Unser Buch hilft Ihnen, das zu ändern: Es zeigt Schritt für Schritt anhand von Praxisbeispielen die legalen Möglichkeiten zum Steuersparen auf. – Warum sollten Sie dem Finanzamt etwas schenken?

Leseprobe und Buch unter www.konsument.at/steuern-sparen

Aus dem Inhalt

  • Steuererklärung leicht gemacht
  • Sonderausgaben und Werbungskosten
  • Außergewöhnliche Belastungen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  • Kapitalerträge und sonstige Einkommen
  • Mit Musterbriefen und ausführlichen Anleitungen

228 Seiten, 16,90 € + Versand

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Kalte Progression: Mehr Geld im Börsel

Kalte Progression: Mehr Geld im Börsel

Lohnerhöhungen wurden von der kalten Progression teilweise aufgefressen. Das ändert sich ab 2023, ein Abfederungsmechanismus zieht der schleichenden Steuererhöhung die Zähne.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang