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Taschenkontrolle im Elektromarkt - Detektiv eingeschaltet

In einem Elektromarkt wurde meine Frau an der Kassa aufgefordert, ihren Rucksack zu öffnen, den sie statt einer Handtasche trägt. Als sie sich weigerte, wurde ein Detektiv eingeschaltet. Ist das überhaupt erlaubt? "Konsument"-Experten beantworten Leseranfragen.

DI Renate WagnerAngestellte: keine polizeiliche Befugnis: Gegen die höfliche Frage: „Kann ich in Ihre Tasche hineinschauen?“, ist rechtlich nichts einzuwenden. Aber: Angestellte in Geschäften oder Detektive haben keine polizeiliche Befugnis. Kunden dürfen nur angehalten werden, wenn es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass sie etwas gestohlen haben.

Keine Pflicht Tasche vorzuweisen 

Die Weigerung, eine Taschenkontrolle über sich ergehen zu lassen, kann allein noch keinen hinreichenden Tatverdacht begründen und rechtfertigt eine Anhaltung nicht. Auch das Schild: „Jeder Kunde hat bei der Kassa seine Tasche vorzuweisen“ begründet keine Verpflichtung, die Tasche vorzuweisen.

Nur ohne Tasche und Rucksack

Allerdings darf ein Geschäft seinen Kunden vorschreiben, dass der Verkaufsraum nur ohne Tasche, Rucksack oder Ähnlichem betreten werden darf. In diesem Fall ist eine Taschenkontrolle zulässig. Gerade in Elektromärkten ist eine solche Regelung öfter zu finden.

 

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