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Telefonkarten - Unfaire Befristung

Die Befristung einer Telefonwertkarte ohne Erstattung eines nicht verbrauchten Guthabens ist laut deutschem Bundesgerichtshof gröblich benachteiligend.

Ein deutsches Telekommunikationsunternehmen hatte Telefonwertkarten mit dem Zusatz „gültig bis (Monat/Jahr)“ vertrieben, mit denen der Nutzer an öffentlichen Fernsprechern Telefonate führen konnte. Nach Ablauf dieser Frist wurden zu diesem Zeitpunkt nicht verbrauchte Guthaben nicht rückerstattet. Gegen die Befristung der Gültigkeitsdauer hat ein Verbraucherschutzverein geklagt und in allen Instanzen gewonnen. Wohl sah der Bundesgerichtshof keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot: Dem Kunden muss klar sein, dass mit Ablauf der angegebenen Gültigkeitsdauer kein Anspruch auf Rückzahlung des unverbrauchten Restguthabens bestehe. Allerdings ist die Klausel rechtswidrig, weil der Karteninhaber unangemessen benachteiligt wird. Bei einer Befristung müssten Kunden zumindest das Guthaben beim Kauf einer neuen Telefonkarte angerechnet oder – besser – zurückgezahlt bekommen.

„Prepaid“

In Österreich gibt es zwar keine befristeten Wertkarten für öffentliche Telefonautomaten, wohl aber für „Prepaid“-Handys. Nicht verbrauchte Guthaben verfallen, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist wieder aufgeladen wird. Einen Mobilfunkprovider, der diese Verfallsklausel benützt, haben wir abgemahnt. Verwendet er diese Regelung trotz unserer Beanstandung weiter, werden wir Verbandsklage einbringen.
BGH 12.6.2001, XI ZR 274/00

BGH 12.6.2001, XI ZR 274/00

Dieses Urteil kann in vollem Wortlaut über die VKI-Rechtsabteilung
Tel.: (01) 588 77-320
FAX: (01) 588 77 75
angefordert werden. Pro kopierte Seite werden E 0,36 plus Versandspesen berechnet. Alle Namen betroffener Konsumenten wurden von der Redaktion geändert.

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