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Unfallversicherung: unzulässige Klauseln - Wer entscheidet im Todesfall?

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat gegen fünf Vertragsklauseln bei Unfallversicherungen geklagt. Bei drei Klauseln gaben VAV- und Zürich-Versicherung schon im Vorfeld nach.

Das Handelsgericht Wien gab den Klagen des VKI in erster Instanz statt. Fünf Klauseln sind gesetzwidrig; die Urteile sind nicht rechtskräftig.

Berufswechsel: Prämie einseitig geändert

Wechselt der Versicherte seinen Beruf, muss er dies der Versicherung melden. Die Konsequenzen für die Unfallversicherung sind aber gesetzlich geregelt. Die Versicherung darf laut HG Wien die Prämie nicht einseitig erhöhen oder die Versicherungssumme einfach herabsetzen. Der Kunde bliebe sonst trotz Leistungsänderung ohne Kündigungsrecht an seinen Vertrag gebunden. Dies wäre laut Gericht als gröblich benachteiligend zu bewerten.

Verpflichtung für Obduktion oder Exhumierung zu sorgen

Kommt es zu einem tödlichen Unfall, räumten sich die Unternehmen das Recht ein, den Leichnam des Unfallopfers obduzieren oder exhumieren zu lassen. Sollte der Begünstigte der Versicherung dafür nicht die Verantwortung übernehmen, drohten sie mit Verlust des Versicherungsanspruches.

Hat das Unfallopfer keine entsprechende Verfügung hinterlassen, können nur die nächsten Angehörigen einer Obduktion zustimmen. Der Anspruchsberechtigte muss mit diesen aber nicht identisch sein.

Die Klausel hätte sich also auch auf Fälle bezogen, in denen es dem Anspruchsberechtigten nicht gelingen kann, die Zustimmung zu einer Obduktion zu erhalten. Den Versicherungsanspruch kann man laut Gesetz aber nur dann verlieren, wenn man selbst durch grobes Verschulden seine Pflichten vernachlässigt (sogenannte Obligenheitsverletzung). Verweigern die nächsten Angehörigen dem Begünstigten die Zustimmung zur Obduktion oder Exhumierung, ist ihm auch kein grobes Verschulden zuzurechnen.

Das Problem mit so intransparenten Klauseln ist, dass der Versicherungsnehmer glauben kann, er habe keinen Versicherungsanspruch, obwohl er in Wirklichkeit einen hätte.

Nachverrechnung von Kosten

Entstehen dem Unternehmen Kosten, kann es diese nicht auf den Versicherungskunden abwälzen, wenn dieser nicht dafür verantwortlich ist. So bestanden Versicherer z.B. auf die Rückzahlung von Rabatten oder die Nachverrechnung von Prämien, um ihre Mehraufwendungen zu decken.

Teilnachverrechnungen sind nicht prinzipiell ausgeschlossen, wenn ein Versicherungskunde vorzeitig aus seinem Vertrag aussteigt. Die Vertragsbestimmungen waren aber so unbestimmt und unverständlich formuliert, dass unklar blieb, welche genauen Kosten der Versicherer hier eigentlich abwälzt.

"Wären in diesen Mehraufwendungen z.B. auch Abwicklungskosten des Versicherungsverhältnis oder Verwaltungsanschlusskosten enthalten, würde dies zu einem unkalkulierbaren Risiko für den Versicherungsnehmer und de facto zu einer wirtschaftlichen Kündigungssperre führen", meint Dr. Petra Leupold, Juristin beim VKI.

Gutachterkosten zur Schadensfeststellung

Veranlasst der Versicherer die Feststellung eines Schadens, kann er die dafür anfallenden Kosten laut Gericht nicht dem Versicherungsnehmer aufbürden.

Ausschluss von Behinderten, pauschales Kündigungsrecht

Im Vorfeld den Einsprüchen des VKI gebeugt

Die Klauseln, gegen die der VKI geklagt hat, bilden aber nur die Spitze des Eisbergs. In drei Punkten hatten sich die Versicherer schon im Vorfeld den Einsprüchen des VKI gebeugt. Hier bedurfte es keiner Klage. Es ging um:

  • Ausschluss von Behinderten: Der VKI stieß in den Vertrags-Vereinbarungen auf Klauseln, die Behinderte, obwohl sie nicht arbeitsunfähig sind und schon einen Vertrag abgeschlossen hatten, per se von der Versicherungsleistung ausnehmen wollten.
  • Pauschales Kündigungsrecht: Kam es bei einer Anfrage, ob ein bestimmter Versicherungsfall gedeckt sei, zu einer Ablehnung seitens der Versicherer (Deckungsablehnung), wollten sich diese ein pauschales Kündigungsrecht einräumen. Dies ist nach Experten der VKI-Rechtsabteilung als "arglistig" zu bewerten.
  • Mit Raten in Verzug: Bereits bei einer einzigen nicht bezahlten Versicherungs-Rate sollte die ganze Jahresprämie fällig gestellt werden. Um einen sogenannten Terminsverlust zu erleiden, muss der Versicherungsnehmer aber mindestens sechs Wochen in Verzug sein.

Nicht abspeisen lassen!

Die Verbandsklage des VKI gegen VAV- und Zürich-Versicherung zeigt auf, wie intransparent viele AGB-Klauseln sind. Der Verbraucher kann sehr leicht ein falsches Bild seiner rechtlichen Ansprüche bekommen und wird dazu verführt, sich zu leicht abspeisen zu lassen.

Machtgefälle zwischen Versicherer und Verbraucher korrigieren

"Die Urteile beugen einer Aushöhlung der gesetzlichen Schutzbestimmungen für Versicherungsnehmer vor, greifen korrigierend in das strukturelle Machtgefälle zwischen Versicherer und Verbraucher ein und stärken die Rechte der Versicherungsnehmer", freut sich Dr. Petra Leupold.

Signal für Kostenfairness und Transparenz

Transparentere Formulierungen tragen dazu bei, dass der Verbraucher seine Rechte versteht. Er soll schließlich nicht glauben, keinen Versicherungsanspruch zu haben, weil die Formulierungen in den Vertrags-Klauseln unterstellen, er sei seinen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Hier müsste schon ein grobes Verschulden seinerseits zum Tragen kommen.

"Das Urteil ist ein deutliches Signal an die Versicherer für Kostenfairness und Transparenz. Die Verbandsklagen des VKI sollen schließlich auch zu einer höheren Bewusstseinsbildung seitens der Versicherer führen", so Dr. Petra Leupold.

Weitere Informationen, sowie das Urteil im Volltext lesen Sie auf www.verbraucherrecht.at: Gesetzwidrige Klauseln bei Unfallversicherung - der Homepage der VKI-Rechtsabteilung.

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