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VAV: Unfallversicherung - VKI klagte gegen gängige Vertragsklauseln

Der VKI klagte – im Auftrag des Sozialministeriums – die VAV Versicherungs-AG wegen vier Klauseln in den Unfallversicherungs-bedingungen. Dabei ging es z.B. um eine nachträgliche Erhöhung der Prämie bzw. Reduktion der Versicherungssumme bei einem Berufswechsel.

Eine Klausel, die bei Verweigerung einer Obduktion für die Versicherung Leistungsfreiheit vorsieht, wurde ebenfalls beanstandet. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese und weitere Klauseln nun rechtskräftig für gesetzwidrig erklärt.

Folgende Klauseln wurden in der Verbandsklage gegen die VAV Versicherungs-AG behandelt:

Vertragsanpassung bei Änderung der Berufstätigkeit

- "Errechnen sich bei gleichbleibender Prämie nach dem zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Tarif niedrigere Versicherungssummen, gelten diese nach Ablauf von zwei Monaten ab der Änderung. Auf Ihren Wunsch führen wir den Vertrag auch mit den bisherigen Versicherungssummen bei erhöhter oder gesenkter Prämie weiter, sobald uns Ihre Erklärung zugeht (Art. 6.2. und 6.2.1.)."

Der Versicherer behält sich in diesen beiden Klauseln bei einer Änderung der Berufstätigkeit oder Beschäftigung des Versicherten das Recht auf Erhöhung der Prämie bzw. Reduzierung der Versicherungssumme vor. Diese Regelung weicht von den einseitig zwingenden gesetzlichen Regelungen für eine nachträgliche Gefahrerhöhung in den §§ 23 ff VersVG ab. Danach könnte der Versicherer den Vertrag nur aufkündigen und allenfalls dem Versicherungsnehmer den Abschluss eines neuen – geänderten – Vertrages anbieten.

Obduktion

- "Uns ist das Recht zu verschaffen, gegebenenfalls eine Obduktion durch einen von uns zu beauftragenden Arzt vornehmen zu lassen."

Es steht nicht im Belieben des Unfallversicherers, aus der Verweigerung einer Obduktion oder der Exhumierung eine Leistungsfreiheit abzuleiten. Er ist zunächst nur dann auf eine Obduktion angewiesen, wenn daraus entscheidungswesentliche Beweisergebnisse zu gewinnen sind. Das bedeutet, dass damit das letzte noch fehlende Glied eines vom Versicherer zu führenden Beweises geliefert werden soll. Eine Leichenöffnung oder Exhumierung "ins Blaue hinein" ist jedenfalls unzulässig. Das kommt in der Klausel überhaupt nicht zum Ausdruck.

Nachzahlung bei Vertragsauflösung

- "Diese Regelung gilt auch für bei Vertragsbeginn übernommene Kosten und Prämien, z.B. Gutachtenskosten, Dauerrabatte, offene Prämien, etc.. Anstelle der ersten Jahresprämie (Pkt. 11.6.2) treten die übernommenen Gesamtkosten bzw. Prämien."

Die Klausel sieht vor: Der Versicherer kann bei Beträgen, die er zu Vertragsbeginn freiwillig übernommen hat, im Fall einer vorzeitigen Auflösung des Versicherungsvertrages anteilig eine Rückforderung vornehmen. Der OGH hält diese Gestaltung der Klausel für intransparent und unwirksam. Damit werde das gesetzliche Kündigungsrecht nach § 8 Abs 3 VersVG untergraben. Dasselbe gelte im Übrigen für sonstige Kosten, Prämien u.Ä.

Mehr Informationen finden sie auf OGH: Gesetzwidrige Klauseln in der Unfallversicherung

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