Zum Inhalt

Versicherungen: Rückforderung von Dauerrabatten - Kündigung darf nicht bestraft werden

Wenn das gesetzliche Kündigungsrecht untergraben wird, gibt es keine Verpflichtung zur Rückzahlung gewährter Vorteile. Dies urteilte das Handelsgericht Wien. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
 

Prämienvorteile rückerstatten: Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat eine Versicherung wegen zwei Klauseln zur Rückforderung von "Dauerrabatten“ geklagt und in erster Instanz gewonnen. „Dauerrabatte“ gewähren Versicherungen dann, wenn sich der Versicherungsnehmer für längere Zeit – hier zehn Jahre – an den Vertrag bindet. Bei vorzeitiger Kündigung (nach dem Gesetz ab Ende des dritten Versicherungsjahres zulässig) sehen die Klauseln vor, dass der Versicherungsnehmer die Prämienvorteile rückerstatten müsse.

Unzulässige Strafe für vorzeitige Kündigung

Das Handelsgericht Wien geht nun davon aus, dass eine solche Klausel dann unzulässig ist, wenn die Kündigung dem Versicherungsnehmer teurer käme als ein Festhalten am Vertrag, bis dieser ausläuft. Das gesetzliche jährliche Kündigungsrecht ab dem Ende des dritten Vertragsjahres werde dadurch untergraben. Die Kündigung, so das Gericht, werde wirtschaftlich unrentabel. Dies sei als unzulässige Strafe für vorzeitiges Kündigen zu beurteilen und daher gesetzwidrig.

Außerdem, so die Position des VKI, sei zu berücksichtigen, dass die Versicherung aus der vorzeitigen Kündigung keinen wirtschaftlichen Vorteil ziehen soll. Grundsätzlich hat eine Versicherung Vorteile, wenn sie Verträge mit langen Vertragslaufzeiten abschließt (Abschlussprovisionen, etc.). Diese einmaligen Kosten können auf die längere Vertragslaufzeit aufgeteilt werden. Wird der Vertrag vorzeitig aufgelöst, kann die Versicherung nur jene Kosten als „Dauerrabatt“ rückfordern, welche auf Grund der vorzeitigen Kündigung noch nicht amortisiert sind.

Keine Verpflichtung zur Rückzahlung

„Bislang gab es nur die formale Forderung des Obersten Gerichtshofes, dass Rückforderungen von Dauerrabatten transparent vereinbart sein müssen“, sagt Mag. Thomas Hirmke, Versicherungsexperte im Bereich Recht des VKI. „Nun bahnt sich über unsere Verbandsklage auch ein inhaltliches Kriterium an: Die Rückforderung des Dauerrabattes darf nicht als Strafe für den Kunden für eine Wahrnehmung eines gesetzlichen Kündigungsrechtes ausgestaltet sein. Verstoßen Klauseln gegen diese Kriterien, sind sie unwirksam. Die Kunden sind dann zu Rückzahlungen auch nicht verpflichtet.“

Vertragsklauseln prüfen

Tipp des VKI-Experten: „Wenn eine Versicherung einen Dauerrabatt zurückfordert, dann sollte man die Vertragsklauseln prüfen lassen und nur ,vorbehaltlich rechtlicher Klärung und
Rückforderung‘ zahlen.“

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang