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Wohnrecht - Abverkauf

Was den Mietern von gemeinnützigen Wohnungen in öffentlichem Eigentum blühen kann.

Mit dem letzten Budgetbegleitgesetz hat die Regierung beschlossen, gemeinnützigen Bauvereinigungen, die im Eigentum des Bundes oder anderer Gebietskörperschaften (Länder und Gemeinden) stehen, ab 1. 4. 2001 die Gemeinnützigkeit abzuerkennen, falls sich die jeweilige Bauvereinigung nicht bis 31. 3. dagegen ausspricht. Davon betroffen ist zum Beispiel die BUWOG, aber auch diverse andere Genossenschaften. Insgesamt geht es um rund 100.000 Wohnungen.

Plötzlich privater Hausherr

Diese Wohnungen sollen vorwiegend an die Mieter verkauft werden. Man erwartet sich rund 30 Milliarden Schilling Erlös zur Sanierung der Staatsfinanzen. Allerdings – so warnt der Dachverband der Gemeinnützigen – kann die Rechnung nicht so ganz aufgehen: Laut Umfragen unter den Mietern sind nur rund 10 bis 15 Prozent von ihnen bereit oder auch finanziell im Stande, ihre Mietwohnungen zu kaufen. Was folgt, wird wohl oder übel der Verkauf ganzer Häuser an Private sein.

Gemeinnützige nicht gewinnorientiert

Nun konnten gemeinnützige Bauträger zwar auch bisher die Wohnungen an Mieter verkaufen. Allerdings besteht der feine Unterschied darin, dass eine gemeinnützige Wohnbaugesellschaft eben nicht gewinnorientiert ist. Daher fließen die Gelder aus dem Verkauf wieder in den Wohnungsneubau, während bei Wegfall der Gemeinnützigkeit Gewinne lukriert werden können.

Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz

Zwar wird beschwichtigt: Den Mietern würden keine Kostensteigerungen drohen, weil das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) weiter anwendbar bleibt. Doch Experten und auch die gemeinnützige Wohnungswirtschaft sehen das ganz anders.

Zunächst ist es keineswegs so, dass das gesamte WGG anwendbar bleibt, sondern nur dessen Paragraphen 13 – 22 und 39. Hingegen fällt ein wichtiger Paragraph weg, nämlich der § 23, welcher die Gemeinnützigen unter anderem dazu verpflichtet, dass Geschäftsführung und Verwaltung den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entsprechen müssen. Darauf hat auch der Revisionsverband ein wachsames Auge.

Private Eigentümer gewinnorientiert

Während also ein gemeinnütziger Bauträger dem Kostendeckungsprinzip verpflichtet ist, schaut das bei Privaten ganz anders aus. Beispiel: Eine Genossenschaft könnte bei Häusern ab dem 20. Jahr einen Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB) von 17,20 Schilling je Quadratmeter Nutzfläche einheben. Viele tun dies aber nicht, da es der Kostendeckung Genüge tut, wenn sie nur etwa 4,50 Schilling einheben. Kommt ein privater Eigentümer, kann ihm wohl niemand einen Vorwurf daraus machen, wenn er alle seine gesetzlichen Möglichkeiten voll ausschöpft.

Drohende Kostensteigerung

Kostensteigerungen von mehreren 100 Schilling von heute auf morgen könnten also allein aus der Anhebung der Erhaltungs- und Verbesserungsbeiträge auf die Höchstsätze herrühren. Das schaut auf den ersten Blick wenig aus, könnte aber alte Menschen mit kleiner Pension oder kinderreiche Familien doch empfindlich treffen.

Kredite der privaten Eigentümer

Gemeinnützige Wohnbauträger verwenden zur Finanzierung der Bauten Eigenkapital. Dessen Verzinsung ist gesetzlich begrenzt und Bestandteil des Entgeltes, das sie für Wohnungen verlangen dürfen. Private Eigentümer hingegen werden mit Krediten arbeiten. Und auch deren Zinsen – die sind allerdings um einiges höher – dürfen dann in die Entgeltberechnung einfließen. Auch dies ist ein Faktor, der die Kosten in die Höhe treiben kann.

Wohnbeihilfe an Gemeinnützigkeit gekoppelt

Laut Arbeiterkammer Salzburg würde auch der Anspruch auf Wohnbeihilfe wegfallen. Dies ist allerdings länderweise unterschiedlich geregelt. Diverse Förderungen sind jedenfalls daran gekoppelt, dass der Bauträger gemeinnützig ist. Dies würde bei der geplanten Privatisierung wegfallen.

Befristete Mietverträge möglich

Auch den Neumietern in derartigen Wohnhäusern können wenig rosige Zeiten blühen. Denn gemeinnützige Wohnbauvereinigungen dürfen zwar befristet vermieten, tun es aber nicht. Das bietet den Mietern doch erhebliche Sicherheit, weil sie nicht um Verlängerung ihres Mietvertrages betteln müssen. Private Eigentümer aber werden vermehrt befristete Mietverträge abschließen, wie es in „normalen“ Miethäusern schon schlechter Brauch ist.

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