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Wir meinen, dass Strafgebühren, wenn Rechnungen nicht per Einzieher bezahlt werden, gemäß dem neuen Zahlungsdienstegesetz verboten sind. Kassiert werden sie aber noch immer. Zwei Gerichtsurteile geben uns Recht.
Hier lesen Sie das endgültige Urteil zu dieser Klage: OGH-Urteil: Zahlscheingebühr: Entgelte sind gesetzwidrig 7/2014
Es sind keine Unsummen, um die es geht, aber sie bringen Konsumenten dennoch auf die Palme: Die Gebühren, die Energieversorger, Versicherer oder Handynetzbetreiber zusätzlich einheben, wenn man seine regelmäßige Rechnung nicht abbuchen lässt, sondern einzeln einzahlt.
Wir vertreten schon lange die Ansicht, dass solche Entgelte unfair sind. Wer seine Rechnung vor dem Bezahlen kontrollieren möchte – das ist bei Zahlung per Zahlschein oder Onlinebanking möglich –, kann einen strittigen Posten noch zurückhalten. Ist aber erst der Rechnungsbetrag automatisch eingezogen, muss man sich herumstreiten, falls ein Irrtum passiert ist.
Zahlungsdienstegesetz
Seit 1. November vergangenen Jahres gilt das neue Zahlungsdienstegesetz. Und dieses verbietet (im § 27, Absatz 6), dass ein Rechnungsempfänger ein Entgelt für bestimmte Zahlungsinstrumente verlangt. Wir meinen, dass dies natürlich auch gelten muss, wenn der Handyprovider X oder Elektrizitätslieferat Y seinen Kunden eine Strafgebühr aufbrummt.
Viele Unternehmen heben die Gebühr aber trotzdem weiterhin ein. Also müssen die Gerichte über diese Streitfrage entscheiden. Und wir haben im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mehrere Klagen eingebracht. Erste, allerdings noch nicht rechtskräftige, Urteile sind schon ergangen. Die Gerichte bestätigen unsere Rechtsmeinung.
Kommentare
Diese hohen Bankgebühren sind wirklich ärgerlich! Allerdings stellen sie Entgelte für beleghafte Zahlungen dar. Sie sind durch das Bankwesengesetz rechtlich gedeckt und nach dem Zahlungsdienstegesetz als Entgelte für die Erbringung von Zahlungsdiensten zulässig.
Allerdings müssen vor Vertragsabschluss alle Entgelte dem Kunden aufgeschlüsselt in Papierform (oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger) mitgeteilt werden. Nur dann darf das Unternehmen sie auch dem Kunden verrechnen.
Ihr KONSUMENT-Team