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Zahlscheingebühr unzulässig - VKI gewinnt zweite Klage

Nach Klagen des Vereins für Konsumenteninformation (VKI): Zwei Urteile sehen Zahlscheingebühren als gesetzwidrig an.

Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) klagt im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums Unternehmen, die Zahlscheinentgelte verrechnen. Dieses Entgelt ist seit dem neuen Zahlungsdienstegesetz verboten (in Kraft seit 1.11.2009). Hunderte Beschwerden beim VKI zeigen, dass viele Unternehmen dieses Körberlgeld dennoch weiter verrechnen. Nun hat der VKI zwei Klagen gegen das Zahlscheinentgelt gewonnen.

Direkter Zugriff auf das Konto ...

Wer sich weigert, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, wird von vielen Unternehmen bestraft. Solche Kunden müssen ein Zahlscheinentgelt von ein bis fünf Euro bezahlen. Die Einzugsermächtigung gibt dem Unternehmen den direkten Zugriff auf das Konto seiner Kunden. Das Unternehmen steuert wann und wie viel abgebucht wird und das bringt auch Ersparnisse beim Mahnwesen.

... aber viele Kunden wollen das nicht

Andererseits gibt es viele Konsumenten, die diesen Zugriff auf das eigene Konto nicht wollen. Sie werden seit Jahren mit zusätzlichen Erlagschein-Entgelten bestraft. Entdeckt wurde dieses Körberlgeld von den Mobilfunkern. Gerade dort sind aber viele Kunden skeptisch. Immer wieder gibt es Rechnungen zu beanstanden – sei es wegen überhöhter Roaming-Gebühren, sei es wegen unbestellter Mehrwert-SMS. Mit Einzugsermächtigung zieht der Unternehmer das Geld zunächst einmal ein und der Kunde hat die Probleme: Er muss Einspruch erheben, das Geld rückbuchen lassen und jenen Teil der Rechnung, der unbestritten ist, auf andere Art bezahlen (und dafür Zahlscheinentgelt berappen).

Neues Zahlungsdienstegesetz ignoriert

Am 1.11.2009 ist das neue Zahlungsdienstegesetz in Kraft getreten. Es sieht, wie es in der Sprache der Juristen heißt, ein eindeutiges Verbot der Diskriminierung bestimmter Zahlungsinstrumente durch Zusatzentgelte vor. Mit anderen Worten: keine Strafgebühr für den Erlagschein.

Dennoch verrechnen viele Unternehmen bei Erlagscheinen dieses Entgelt. "Wir haben hunderte Beschwerden empörter Kunden", sagt Dr. Julia Jungwirth, zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI, "dass das Zahlungsdienstegesetz von Unternehmern einfach ignoriert wird".

Klage gegen T-Mobile gewonnen

Der VKI hat daher gegen die Mobilfunk-Branche Verbandsklagen eingebracht. Die erste Klage gegen T-Mobile wurde inzwischen beim Handelsgericht Wien (Aktenzahl 18 Cg 14/10p) gewonnen. Sie ist aber noch nicht rechtskräftig. Das Gericht stellt bei den Zahlscheinen eindeutig klar, dass das Zahlungsdienstegesetz anwendbar ist und verwirft die Einwände der Beklagten, dass die Regelung verfassungs-, ja gar gemeinschaftsrechtswidrig wäre. "Es freut uns, dass wir sehr rasch ein wohlbegründetes Ersturteil erlangen konnten. Wir gehen aber davon aus, dass die Beklagte Berufung erheben wird. Letztlich wird der Oberste Gerichtshof entscheiden müssen", so Dr. Jungwirth.

Klage gegen Fitness-Center

In einer anderen Klage gegen ein Fitness-Center stand eine ähnliche Klausel auf dem Prüfstand. Auch das Oberlandesgericht Wien (Aktenzahl 2 R 18/10x) ging in seinem Urteil davon aus, dass das neue Zahlungsdienstegesetz Zahlscheinentgelte verbiete.

VKI: Vorbehalt schriftlich anmelden

"Wir raten allen Kunden, von denen eine Zahlscheingebühr eingehoben wird, schriftlich (eingeschrieben und Kopie aufheben) gegenüber dem Unternehmen klarzustellen, dass weitere Zahlungen des Zahlscheinentgeltes kein Anerkenntnis darstellen, sondern nur ,vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung‘ bezahlt werden“, erklärt Dr. Jungwirth. "Wenn dann eine höchstgerichtliche Entscheidung vorliegt, werden diese Unternehmen die kassierten Entgelte den Kunden zurückzuzahlen haben.“

Die beiden Urteile gibt es auf www.verbraucherrecht.at - der Homepage der VKI-Rechtsabteilung.

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