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Zinsgleitklausel - VKI-Position bestätigt

Die von der BAWAG übernommene GARA Bank verrechnete zu hohe Kreditzinsen.

Der VKI führt im Auftrag des Justizministeriums einen Musterprozess gegen die BAWAG. Darin soll der Oberste Gerichtshof (OGH) klären, dass die von den Banken vor dem 1. März 1997 verwendeten Zinsgleitklauseln unwirksam sind, dass Altkredite anhand der neuen Zinsgleitklauseln nachgerechnet werden können und dass für Rückforderungsansprüche eine Verjährungszeit von 30 Jahren gilt.

In diesem Streit gibt es laufend neue Entwicklungen.

Nur einseitige Zinsanpassung

Nun hat das Bezirksgericht für Handelssachen Wien die Zinsgleitklausel der vormaligen BAWAG-Tochter GARA Bank für unwirksam erklärt, weil sie einseitig (nur Erhöhungen des Zinssatzes waren vorgesehen) und unbestimmt war. Zinsanpassungsklauseln waren – so das Gericht – auch vor der Novelle des KSchG 1997 zweiseitig zu gestalten (Möglichkeit zur Erhöhung – Verpflichtung zur Senkung, Nachvollziehbarkeit). Ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger befürwortete die Nachkontrolle anhand der heute üblichen Indikatoren „SMR/EURIBOR Halbe“. Entschieden sprach sich das Gericht gegen den Einwand der BAWAG aus, Rückforderungsansprüche seien – drei Jahre nach Zahlung überhöhter Zinsen – verjährt. Ob man Ansprüche innerhalb von 30 Jahren oder unbefristet geltend machen könne, blieb dahingestellt.

Klärung durch den OGH

Es ist damit zu rechnen, dass die BAWAG Berufung erheben und das Verfahren letztlich zu einer Klärung der angesprochenen Rechtsfragen durch den OGH führen wird.

BGHS Wien 25.3.2002, 11 C 566/00
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