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Rettung und Notruf - Wer bezahlt die Rechnung?

Fälle aus der Patientenanwaltschaft - diesmal: Die Rettung wird gerufen, doch es kommt nicht zu einem Krankentransport. Zahlen sollen Patient beziehungsweise Angehörige aus eigener Tasche.

Die Fälle

Auffinden einer leblosen Person: Frau P. besucht ihre Mutter und findet diese leblos vor, als sie die Wohnung betritt. Sie verständigt die Polizei. Die Polizei ruft die Rettung. Der Notarzt stellt den Tod der Mutter fest, es kommt also zu keiner Behandlung und zu keinem Krankentransport. Einige Wochen später erhält Frau P. vom Rettungsdienst eine Rechnung über 577 Euro.

Komplikationen nach Kaiserschnitt-Entbindung: Frau S. wird nach der Kaiserschnitt-Entbindung aus dem Spital entlassen. Zu Hause treten Komplikationen (hohes Fieber, Übelkeit, Schmerzen, Schwäche) auf. Frau S. ruft die ­Rettung. Nach der Untersuchung teilt ihr der Notarzt mit, dass ihr Zustand nicht bedrohlich und ein Transport ins Spital daher nicht unbedingt notwendig sei. Frau S. entscheidet sich gegen den Transport und erhält einige Tage später eine Rechnung über 577 Euro.

Notarzt stellt Tod fest: Der 13-jährige Enkel ist zu Besuch beim Großvater. Der ältere Herr bricht in der Wohnung plötzlich zusammen. Der Enkel sucht Hilfe bei den Nachbarn, diese rufen die Rettung. Der Notarzt stellt den Tod des Großvaters fest. Obwohl es weder zu einer Behandlung noch zu einem Transport kommt, wird der Familie eine Rechnung des Rettungsdienstes in Höhe von 86,70 Euro zugestellt.

Die Folgen

Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft (WPPA) sieht sich in zunehmendem Maße mit derartigen Fällen konfrontiert. Alle haben gemein, dass die Rettung gerufen wurde, es jedoch zu keinem Krankentransport kam und die Betroffenen bzw. deren Angehörige eine Rechnung erhalten haben.

Immer eine Gebühr zu zahlen

Diese Praxis ist durch das Wiener Rettungs- und Krankentransportgesetz (WRKG) gedeckt. Es sieht vor, dass für die Inanspruchnahme des öffentlichen Rettungsdienstes der Stadt Wien immer eine Gebühr zu entrichten ist, wenn es zur Ausfahrt eines Einsatzfahrzeuges kommt. Gebührenschuldner ist prinzipiell die Person, für die der Notruf erfolgte. Kommt es zu einer medizinischen Versorgung oder zu einem Krankentransport, werden die Kosten von der jeweiligen Krankenkasse übernommen.

Intervention, Ergebnis, Fazit

Zahlen die Erben oder die Krankenkassa?

Ist der Einsatz aus medizinischer Sicht überflüssig, zum Beispiel bei einem Todesfall oder wenn keine entsprechende medizinische Indikation vorliegt, stellt die Rettung die Kosten in Rechnung. Im Todesfall des Gebührenschuldners richtet sich die Vorschreibung an die Erben. Im Gesetz steht allerdings auch, dass die Kosten auch durch die jeweilige Kranken­kasse übernommen werden können.

Die Intervention

Die Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft macht sich Letzteres zunutze und interveniert bei sozialer Härte oder bei Vorliegen medizinisch/psychosozialer Gründe direkt bei den jeweils zuständigen Stellen, um eine Reduzierung des Rechnungsbetrages bzw. eine Übernahme der Kosten durch die Krankenkasse oder die MA 70 zu erreichen.

Das Ergebnis

Bei zwei der vorliegenden Fälle verlief die Intervention erfolgreich. Frau P. musste statt 577 Euro nur 86,70 Euro bezahlen. Der frisch entbundenen Mutter wurden die Kosten ganz erlassen.

Das Fazit

Zögern Sie nicht, bei einem Notfall die Rettung zu rufen (Telefon 144). Benötigen Sie außerhalb der regulären Öffnungszeiten der Ordinationen einen Arzt oder sind Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, einen Arzt aufzusuchen, rufen Sie den Ärztefunkdienst (Telefon 141). Die WPPA bemüht sich, mit dem Bundesministerium für Gesundheit und mit dem Land Wien eine Regelung zu finden, bei der die Kosten für Rettungseinsätze nicht den Patienten bzw. deren Hinterbliebenen aufgebürdet werden.

VKI-Kooperation mit der Patientenanwaltschaft

Immer wieder kommt es in Spitälern und Ordinationen zu Behandlungsfehlern. Jedes Jahr kosten medizinische Fehler rund 3.000 Menschen das Leben, Zehntausende Patienten erleiden gesundheitliche Schäden. Neben persönlichem Leid kann dies für die Betroffenen erhebliche finanzielle Konsequenzen nach sich ziehen. In unserer Rubrik berichten wir über Fälle, mit denen österreichische Patientenanwältinnen und -anwälte konfrontiert werden.

Im laufenden Jahr verzeichnet die Wiener Patientenanwaltschaft so viele Fälle von "Rettungsdiensteinsatzkosten" wie noch nie. Häufig gelang es, die Kosten für die Betroffenen zu reduzieren.

 

Wiener Pflege-, Patientinnen- und Patientenanwaltschaft
Schönbrunner Straße 108,
1050 Wien,
Tel. 01 587 12 04,
Fax 01 586 36 99
E-Mail: post@wpa.wien.gv.at   
www.wien.gv.at > Gesundheit

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Aus dem Inhalt

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  • Welche Behandlung steht mir zu?
  • Das Recht auf Selbstbestimmung
  • Behandlungsfehler und Haftung des Arztes
  • Psychiatrie und Heimunterbringung
  • Gesundheitsakte, Krankengeschichte, Datenschutz

196 Seiten, 14,90 € + Versand

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