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Lieferverzug - Wenn die Geduld am Ende ist

Sie haben etwas bestellt, eine Anzahlung geleistet, aber hinsichtlich der Lieferung der Ware werden Sie immer wieder vertröstet. Was tun?

„Sie müssen einfach deutlich machen, dass Ihre Geduld am Ende ist und am besten mit eingeschriebenem Brief eine Frist setzen und darin auch gleich den Rücktritt vom Vertrag erklären. Dann weiß das Unternehmen zumindest, dass Sie Ihre Rechte kennen“, empfiehlt Maria Ecker, Leiterin unseres VKI-Beratungsteams. „Genau das ist das Mittel der Wahl, wenn Sie hingehalten werden.“

Häufig in der Möbelbranche

Das ist auch der erste Rat, der an alle Konsumentinnen und Konsumenten ergeht, die sich bei Lieferproblemen an uns wenden. Auffällig häufig passiert das in der Möbelbranche. Die typischen Fälle: Ein Sofa, eine Sitzgarnitur, eine Küche werden bestellt, bei Vertragsabschluss ist natürlich eine Anzahlung fällig, und zum erwarteten Liefertermin passiert einmal nichts. Auf Nachfrage werden die Kunden vertröstet, ein neuer Liefertermin wird unverbindlich in Aussicht gestellt und mitunter zieht sich das Warten in nervende Länge.

Rechtliche Aspekte

Aus rechtlicher Sicht stellt sich dann eine wichtige Frage: Ab wann ist das Unternehmen denn – wie es juristisch heißt – „in Lieferverzug“? Das hängt davon ab, welche Vereinbarung bei der Bestellung getroffen wurde. Bei vielen kleineren Bestellungen ist meist ein Zeitraum („Lieferung in 3 bis 4 Tagen“ oder „in zwei bis drei Wochen“) angegeben, seltener sind Formulierungen wie „innerhalb von ...“ oder „bis zum ...“. In der Möbelbranche oft anzutreffen ist der Liefervermerk „voraussichtlich Kalenderwoche XY“.

 


Mag. Maria Ecker - Leiterin des VKI-Beratungszentrums (Bild: A. Thörisch/VKI)„Wenn Sie bei Lieferproblemen nicht mehr weiterwissen, können Sie sich auch an uns wenden. Infos dazu finden Sie hier: VKI-Beratung.“

Mag. Maria Ecker, MA
Leiterin der VKI-Beratung

Handeln ...

Handeln ...

Ganz grundsätzlich: Selbst bei einem fix beschriebenen Liefertermin müssen Sie dem Unternehmen noch eine Chance geben und eine angemessene Nachfrist (im Normalfall 2 bis 3 Wochen) setzen. Für den Fall, dass auch diese Nachfrist nicht eingehalten wird, können Sie gleich in diesem Schreiben Ihren Rücktritt vom Vertrag erklären.

Musterbriefe

„Voraussichtlich“ ist unverbindlich und gibt Ihrem Vertragspartner einen gewissen Spielraum. Ist es Ihnen nicht gelungen, dieses „voraussichtlich“ bei Vertragsabschluss streichen zu lassen, müssen Sie ebenfalls aktiv werden, wenn der „voraussichtliche“ Termin verstrichen ist. In diesem Fall ist der erste Schritt die Einmahnung der vereinbarten Lieferung und das Setzen einer verbindlichen, konkreten Frist. Und wenn diese abermals ergebnislos verstreicht, dann kommt wieder ein Schreiben mit Nachfrist und Rücktrittserklärung zum Einsatz. Eine Vorlage für ein solches Schreiben finden Sie hier: Musterbriefe auf Europakonsument.

Entscheidung treffen

Nun mag es durchaus sein, dass der tatsächliche Rücktritt vom Vertrag für Sie aus praktischen Gründen sogar noch unangenehmer ist als hingehalten zu werden. Möchten Sie etwa mit der Küchenplanung von vorn beginnen und eine andere Firma damit beauftragen? Möchten Sie abermals suchen, wo es für die bis dato nicht gelieferten Sessel zum Esstisch gleichwertigen Ersatz gibt? Das müssen Sie dann für sich selbst entscheiden.

... und verhandeln

... und verhandeln

Sie haben mit der Fristsetzung allerdings einen wichtigen Schritt getan, um eine gute Ausgangsbasis für einen Preisnachlass zu haben. Ein seriöses und auf Kundenzufriedenheit bedachtes Unternehmen steht dann vor der Wahl, den Vertrag doch noch zu erfüllen oder einen Kunden und den Auftrag zu verlieren. Unsere Erfahrungen aus der Beratungspraxis zeigen, dass ein Preisnachlass in solchen Situationen ein probates Mittel zur Problemlösung für beide Seiten ist.

Etwaigen Schaden geltend machen

Der eindeutig dokumentierte Lieferverzug berechtigt Sie nicht nur dazu, vom Vertrag zurückzutreten (und die Anzahlung somit retourniert zu bekommen). Wenn Ihnen durch einen verschuldeten Lieferverzug ein gut beweisbarer Schaden entsteht, muss Ihr Vertragspartner auch dafür geradestehen.

Das wäre etwa der Fall, wenn es mit einer zeitgerechten Fensterlieferung nicht klappt und es Ihnen nicht zumutbar wäre, deshalb in einem „Vogelhaus“ zu nächtigen. Dann wären die Kosten für eine Ersatzunterkunft ein solcher Schaden, der geltend gemacht werden könnte. Ab diesem Moment ist es allerdings sinnvoll, rechtlichen Rat in der konkreten Situation einzuholen, da es sehr auf die genauen Umstände des Einzelfalls und die Möglichkeiten der überzeugenden Beweisführung ankommt.

Wenig anzahlen, zum Schluss zahlen

Wenn es um das Thema Zahlung geht, hat Maria Ecker noch zwei Tipps, um eventuellen Ärger möglichst auszuschließen: „Versuchen Sie besonders bei überaus langen Lieferzeiten, die Anzahlung möglichst klein zu halten.“ Sollte das Unternehmen während dieser Frist ins Trudeln geraten, kommen Sie im Konkursfall noch mit einem blauen Auge davon. Und schließlich noch ein grundsätzlicher Rat: „Bezahlen Sie den gesamten Kaufpreis wirklich erst dann, wenn die Ware vollständig und fehlerfrei geliefert ist.“ Andernfalls haben Sie im Reklamationsfall schlechtere Karten, um eine unwillige Firma zur Räson zu bringen.

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