Zum Inhalt

Grundpreisauszeichnung - Einfach kompliziert

Seit 1. September 2000 muss bei Konsumwaren auch der Grundpreis (pro Kilo, pro Liter) angegeben werden, um Preisvergleiche zu erleichtern.

In der Praxis erweist sich die Grundpreisauszeichnung als sehr mangelhaft. Zunächst hat es der Gesetzgeber trotz jahrelanger Vorbereitungszeit nicht geschafft, die entsprechenden EU-Bestimmungen zeitgerecht in österreichisches Recht umzusetzen. Bis spätestens März 2000 hätte die Umsetzung erfolgen sollen. Doch erst am 29. August wurden die Details in einer Verordnung veröffentlicht, die am 1. September in Kraft trat. Natürlich hat es kein einziger Supermarkt in diesen zwei Tagen geschafft, die Preisauszeichnung umzustellen.

Handel nicht ganz unschuldig

Ganz unschuldig ist allerdings auch der Handel nicht, denn es war – von einer Hand voll Spezialfälle abgesehen – seit Jahren klar, wie der Grundpreis auszuzeichnen sein wird. Aber die meisten vertrauten wohl darauf, dass die Grundpreisauszeichnung durch großzügige Ausnahmeregelungen verwässert werden würde. Dass es auch anders geht, beweist die Drogeriekette dm. Sie hat bereits vor über drei Jahren Grundpreisangaben eingeführt.

So waren denn auch die Filialen von dm neben denen von Hofer in unserer Erhebung die einzigen, die mit den neuen Bestimmungen einigermaßen klarkommen. Alle anderen zeichneten die Grundpreise nur sehr mangelhaft aus. Und das noch im Oktober, also bereits nach einer mehrwöchigen Gnadenfrist. Einige zeigen nicht einmal guten Willen, denn in ihren Regalen fand sich auch im Oktober noch kein einziges Preisschild mit einer Grundpreisangabe.

Was im Gesetz steht

Die Bestimmungen sind – das sei zugestanden – zum Teil wirklich schwer verständlich. Es ist erstaunlich, wie eine doch recht einfache Materie (0,75 Liter kosten x Schilling, wie viel kostet 1 Liter?) durch eine Reihe von Ausnahmen und Kann-Bestimmungen verkompliziert werden kann. Für verpackte Lebensmittel hat es schon bisher eine Verpflichtung zur Grundpreisangabe (mit zahllosen Ausnahmebestimmungen) gegeben. Nun sollte diese Verpflichtung auf alle Konsumwaren ausgedehnt werden.

Tatsächlich gilt sie aber nur für große Handelsketten sowie nur für Lebensmittel und in einer Liste taxativ aufgeführte Produkte aus dem Nicht-Lebensmittel-Bereich: zum Beispiel Farben und Lacke, Tapeten, Reinigungsmittel, Pflegemittel, Kosmetika.

Ausnahmebestimmungen

Andererseits wurden aus dem Bereich Lebensmittel einige Produktgruppen ausgenommen: Qualitätswein, Konditorwaren, Gewürze, Tee oder Spirituosen in Kleinpackungen.

Auch innerhalb der Gruppe der Kosmetika gibt es eine Ausnahmebestimmung: Kosmetische Mittel, die „überwiegend der Färbung und Verschönerung der Haut, der Haare oder der Nägel dienen“, müssen nicht mit dem Grundpreis gekennzeichnet sein. Eine reichlich vage Bestimmung und obendrein überflüssig, denn die Drogeriekette dm hat bereits gezeigt, dass man für (fast) alle Kosmetika einen Grundpreis angeben kann.

Maßeinheiten

Die Maßeinheit ist grundsätzlich 1 Kilogramm, 1 Liter oder 1 Meter. Davon gibt es aber wiederum eine Reihe von Ausnahmen. So beträgt die Einheit bei Bier nicht einen, sondern 0,5 Liter. An sich sinnvoll, weil die Halbliterflasche die gebräuchlichste Gebindeform ist. Andererseits wurde diese Bestimmung offenkundig sehr spät in die Verordnung hineinreklamiert; daher wird bei einigen Supermarktketten der Bierpreis immer noch auf den ganzen Liter bezogen.

Bei Waschmitteln gibt es eine Kann-Bestimmung: Als Grundpreis kann statt dem Preis pro Kilo auch der Preis pro Anwendung angegeben sein.

Bei Wurst, Käse und kosmetischen Produkten ist neben dem Kilo- oder Literpreis auch ein Preis pro 100 Gramm oder 100 Milliliter statthaft.

Stückpreis

Besonders kurios mutet die Ausnahmebestimmung für Zwirn an: Hier ist die Maßeinheit mit 1000 Meter festgelegt; eine völlig ungebräuchliche Verkaufsmenge, denn auf einer Spule befinden sich in der Regel 100 Meter Zwirn. Schließlich gibt es noch eine Liste von Produkten, bei denen nicht der Gewichts- sondern der Stückpreis anzugeben ist. Das betrifft sechs Lebensmittel: Gebäck, Eier, Grapefruits, Zitronen, Kiwi und Paprika.

Lebensmittel-Supermärkte

Adeg

nein

Emma

nein

Billa

sporadisch

Hofer

ja

Interspar

teilweise

Merkur

teilweise

Mondo

nein

Spar

sporadisch

Zielpunkt

nein

Drogeriemärkte

Bipa

teilweise

dm

ja

Schlecker

sporadisch

Farben und Tapeten

Leiner Möbelhaus

nein

Heim & Haus

nein

Obi Baumarkt

nein

Sefra

nein

Erhoben wurde nach dem Zufallsprinzip in Filialen in Wien. Zeitraum: Oktober 2000

Wenn Sie an Details zur Grundpreisauszeichnung interessiert sind: Eine Kopie der gesetzlichen Bestimmungen schicken wir Ihnen gerne kostenlos zu: (01) 588 770.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang