Zum Inhalt

Internet: Preisauszeichnung - Händler kann Anbot des Kunden ablehnen

"Vor Kurzem entdeckte ich im Internet eine elektrische Zahnbürste zu einem sehr günstigen Preis. Ich bestellte sie. Einen Tag später erhielt ich eine Mail des Händlers: „Wir haben uns beim Preis geirrt.“ Habe ich nicht das Recht, die Ware zum angegebenen Preis zu bekommen?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort - hier Mag. Reinhold Schranz.

Reinhold Schranz (Vki)
Mag. Reinhold
Schranz

Nein. Mit der Bestellung stellt der Konsument das Anbot, die Ware zum angegebenen Preis zu erwerben. Der Vertrag kommt allerdings erst zustande, wenn der Verkäufer die Bestellung annimmt. Der Verkäufer ist somit nicht an den im Webshop angegebenen Preis gebunden.

Unterläuft dem Händler daher ein Fehler in der Preis­auszeichnung, kann er das Anbot des Kunden ablehnen und den Verkauf zum korrekten Preis anbieten. Der Konsument kann leider nicht darauf bestehen, die Ware zu dem günstigeren Preis zu erhalten. Sollte der Händler allerdings den Preis wiederum falsch auszeichnen, handelt es sich nicht mehr um einen Schreibfehler, sondern um unzulässige irreführende Werbung.

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Tipps für den Geschenkekauf

Tipps für den Geschenkekauf

Ich möchte meiner Freundin zu Weihnachten ein Smartphone schenken und bin auf der Suche nach einem Schnäppchen. Was muss ich dabei beachten?

Haltbarkeitsdatum beim Online-Kauf?

Haltbarkeitsdatum beim Online-Kauf?

"Warum muss eigentlich bei Online-Käufen in Supermärkten kein Haltbarkeitsdatum der Ware, die man bestellen möchte, angegeben sein?"

Rückgabe bei Online-Geschäften - Nur Gutschein?

"Ich habe mir online Gewand bestellt und es in eine Filiale des Unternehmens liefern lassen. Für die am nächsten Tag zurückgegebene Kleidung bekam ich mein Geld nicht retour, sondern erhielt nur einen Gutschein. Ist das rechtens?"

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang