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Kostenvoranschläge - Vorbeugen gegen Schock

Kostenvoranschläge sollten kostenlos sein und eingehalten werden - aber Fallen und Hintertüren gibt es immer

Die Überraschung kommt mit der Rechnung: Sie ist erheblich höher, als der Handwerker vor der Ausführung gesagt hatte. Er reklamiert, dass der Aufwand an Material und Arbeitszeit größer gewesen sei als vorgesehen, und außerdem hätten Sie Änderungen gewünscht. Was folgt, ist ein unangenehmer Streit ums liebe Geld, bei dem niemand seine Argumente beweisen kann.

Verbindlich muss er sein

In diesem Negativbeispiel ist so ziemlich alles schief gelaufen. Nicht jede Preisangabe eines Handwerkers ist ein Kostenvoranschlag, schon gar kein verbindlicher. Grundsätzlich kann ein Kostenvoranschlag auch in Form einer mündlichen Zusage erfolgen; die ist aber im Ernstfall wenig wert, weil sie kaum zu beweisen sein wird.

Kostenvoranschlag - Kostenvorausschätzung

Solange der Begriff Kostenvoranschlag nicht erwähnt wird, handelt es sich um nicht mehr als eine völlig unverbindliche Kostenvorausschätzung. Aber auch Kostenvoranschläge können unverbindlich sein: Vorsicht ist geboten, wenn „Zirka-Preise“ genannt oder Formulierungen wie „Verrechnung nach Naturmaß“ verwendet werden. Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag sind aber Überschreitungen immerhin auf 15 Prozent limitiert. Bei darüber hinausgehenden Kostenüberschreitungen muss Sie der Handwerker informieren (Warnpflicht). Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie den Vertrag auflösen, müssen aber die bisher erbrachten Leistungen bezahlen – oder den Vertrag neu ausverhandeln. Verabsäumt der Unternehmer seine Warnpflicht, müssen Sie die Mehrkosten nicht bezahlen.

Nur beim verbindlichen Kostenvoranschlag muss sich der Unternehmer an die vereinbarte Summe halten, auch wenn er sich geirrt hat oder unerwartete Kostensteigerungen auftreten. Spätere Änderungs- oder Zusatzwünsche durch den Auftraggeber sind aber auch bei einem verbindlichen Kostenvoranschlag extra zu bezahlen. Der Unternehmer muss auf die gestiegenen Kosten hinweisen. Dennoch sollten Sie sicherheitshalber nachfragen, ob sich nachträgliche Angebote des Unternehmers noch im Bereich des Kostenvoranschlags bewegen.

Grundsätzlich kostenlos

Kostenvoranschläge sind grundsätzlich kostenlos. Laut Paragraf 5 des Konsumentenschutzgesetzes muss der Verbraucher für die Erstellung eines Kostenvoranschlags durch den Unternehmer nur dann Entgelt bezahlen, wenn er vorher auf diese Zahlungspflicht hingewiesen worden ist. Doch es ist leicht möglich, dass dieser Hinweis der Aufmerksamkeit des Konsumenten entgeht. So kann es vorkommen, dass der Hinweis auf die Kostenpflicht für die Begutachtung eines zur Reparatur ins Geschäft gebrachten Gerätes irgendwo in einem Aushang „versteckt“ ist. Vorsicht ist wiederum bei der Wortwahl geboten: Wenn ein Baumeister oder Innenarchitekt anbietet „Ich mach’ Ihnen einen Plan“, ist das kein Kostenvoranschlag, sondern stellt eine selbstständige Arbeit dar, die entsprechend abzugelten ist. Sie sollten einen Kostenvoranschlag auch nicht als Ausschreibungsgrundlage für weitere Kostenvoranschläge verwenden – der Unternehmer darf dann für diese Leistung nämlich ein Entgelt einfordern.

Unbedingt schriftlich

Um unliebsame Überraschungen wie eingangs beschrieben zu vermeiden, sollten Sie Ihre Wünsche möglichst detailliert angeben und ausdrücklich einen unentgeltlichen und verbindlichen Kostenvoranschlag in schriftlicher Form verlangen. Zusätzlich absichern können Sie sich, indem Sie den Kostenvoranschlag als verbindlichen Festpreis in der Auftragserteilung schriftlich fixieren. Sollte die Endabrechnung dennoch höher ausfallen als im Kostenvoranschlag vorgesehen, empfiehlt es sich, vorerst nur den veranschlagten Preis zu bezahlen und den Unternehmer schriftlich auf die Überschreitung aufmerksam zu machen. Letztlich ist, trotz aller gesetzlichen Bestimmungen, Verhandlungsgeschick gefragt. Denn eine gütliche Einigung ist meist billiger als ein langwieriger Prozess.

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