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Wohnen im Alter - Pflegeheime - Hilfe nach Bedarf

Wer mehr Pflege braucht, als Familienangehörige, Personal in Wohnheimen und soziale Dienste leisten können, findet in Pflegeheimen oder Pflegebereichen von Altenheimen Betreuung und Hilfe.

Wer einen Pflegeheimplatz sucht, kann weitgehend nach demselben Schema vorgehen wie Senioren, die einen Platz in einem Wohnheim suchen. Das bedeutet zunächst einmal, Informationen über das Heimangebot einzuholen. Auch hier gilt: In vielen Bundesländern erhalten bevorzugt Bewohner derjenigen Gemeinde beziehungsweise Region, in der das Heim seinen Standort hat, einen Heimplatz. In anderen Bundesländern ist wiederum auch regional die Möglichkeit der freien Heimwahl gegeben.

Natürlich sollten Pflegeheime auch den persönlichen Vorstellungen hinsichtlich Lage, Ausstattung etc. entsprechen. Grundvoraussetzung ist aber immer, dass das benötigte Pflegeangebot dort auch erbracht wird. Ratsam ist es, sich in diesem Punkt mit dem Hausarzt oder dem Personal des sozialen Dienstes zu beraten.

Kosten

Ein Platz im Pflegeheim kann monatlich 30.000 bis 40.000 Schilling kosten. Beträge, die die Finanzkraft der meisten Senioren wohl übersteigen. In vielen Heimen variieren die Tagessätze abhängig von Ausstattung und Standard und von der benötigten Pflege: Je höher der Pflegebedarf, desto mehr kann zu bezahlen sein; das Pflegegeld deckt nicht überall die Pflegezuschläge beziehungsweise -kosten ab. Es ist daher oft wichtig, ein Heim zu wählen, in dem eine Kostenübernahme durch die öffentliche Hand (Sozialhilfe) möglich ist. Diese wird je nach Bundesland jedoch nur für bestimmte Heime (öffentliche und ausgesuchte private Heime, meistens als „Vertragsheime“ oder auch als „gleichgestellte“ bezeichnet) oder bis zu einem bestimmten Höchstbetrag gewährt: Wenn Eigenmittel und Zuschuss zur Abdeckung der Kosten nicht ausreichen, muss der Differenzbetrag von Dritten oder vom Heim übernommen werden. Bewerber können von Seiten der Heimleitung allerdings abgelehnt werden.

Schauen und fragen

Ob man sich in einem Heim wohl fühlen kann, ob es einem zusagt, lässt sich besser abschätzen, wenn man es gesehen hat. Sollte eine Besichtigungstour zu beschwerlich sein, sind die Angehörigen gefordert. In etlichen Pflegeheimen erfolgt die Unterbringung in Einzelzimmern, so wie in einem Wohnheim können mitunter eigene Möbel mitgebracht werden. In anderen Heimen wiederum teilen sich mehrere Bewohner ein Zimmer, die Unterbringung in Einzelzimmern kann aber gegen Aufpreis möglich sein. Lassen Sie sich Zimmer und Gemeinschaftseinrichtungen zeigen, fragen Sie nach den Essens-, Ruhe- und Besuchszeiten.

Erkundigen Sie sich, wie viel Pflegepersonal für die Heimbewohner da ist, welche Möglichkeiten der medizinischen Betreuung es gibt, ob und welche rehabilitativen Maßnahmen geboten werden. Fragen Sie nach Heimvertrag, Heimordnung und lassen Sie sich die Leistungsverrechnung erklären. Sprechen Sie mit dem Pflegepersonal. Versuchen Sie, mit Heimbewohnern oder deren Angehörigen Kontakt aufzunehmen, lassen Sie sich vom Alltag im Heim erzählen – diese Gespräche müssen ja nicht unbedingt im Beisein von Heimleitung oder Pflegepersonal stattfinden. Manche Pflegeheime bieten auch die Möglichkeit zum Probewohnen an.

Aufnahme

Auch wenn es Ausnahmen gibt, normalerweise gilt: Wenn die Kosten für Aufenthalt und Pflege in einem privat geführten Heim aus Eigenmitteln getragen werden, ist die Heimleitung beziehungsweise die Trägerorganisation Anlaufstelle für eine Aufnahme. Für Belange der Kostenübernahme sind hingegen Magistrat beziehungsweise Bezirkshauptmannschaft zuständig, der entsprechende Antrag ist dort zu stellen. Dann sind neben Personaldokumenten auch Unterlagen über Pflegebedürftigkeit und finanzielle Verhältnisse vorzulegen. Was folgt, ist die Abklärung von Ausmaß und Dringlichkeit der Pflegebedürftigkeit. Heimaufnahme und eine Kostenübernahme erfolgen in der Regel ab einem Pflegebedarf entsprechend Pflegegeldstufe drei und wenn die Betreuung durch soziale Dienste nicht ausreicht. Anschließend wird die Höhe der Bezuschussung durch die öffentliche Hand und allfälliger Kostenbeiträge durch Angehörige festgesetzt.

Akute Fälle vorrangig

Wer akuten Pflegebedarf hat, hat vorrangig Anspruch auf einen Platz in öffentlichen, Vertrags- oder gleichgestellten Heimen. Wenn es schnell gehen soll, sind Sie in Ihrer Wahl vermutlich sehr eingeschränkt. Eine spätere Übersiedlung ist zwar grundsätzlich möglich, bringt aber doppelten „Übersiedlungsstress“ in einer möglicherweise ohnehin nicht einfachen Situation.

Der Aufenthalt in einem Pflegeheim ist immer auf die Dauer der Pflegebedürftigkeit beschränkt. Aktivierende Pflege und Therapie können es durchaus ermöglichen, wieder nach Hause zurückzukehren.

In etlichen Alten- und Pflegeheimen können Pflegebedürftige auch vorübergehend, etwa für einige Wochen, aufgenommen werden. Kurzzeitpflege (in Wien auch „Urlaubsbetreuung“ genannt) ist eine Hilfeleistung für pflegende Angehörige, etwa wenn diese selbst erkrankt sind oder gerade Wohnungsadaptierungen für eine Pflege zu Hause nötig sind. Manche Heime bieten auch Tagespflege an.

Sozialhilfe. Für Pflege und Aufenthalt haben die Senioren grundsätzlich selbst, mit ihrem Einkommen, Pflegegeld und verwertbarem Vermögen, aufzukommen. Sollte das nicht ausreichen, kann ein Antrag auf Kostenübernahme (Sozialhilfe) gestellt werden.

Taschengeld. Dem Heimbewohner haben in jedem Fall 20 Prozent seiner Pension oder Rente, die Sonderzahlungen und 10 Prozent vom Pflegegeld der Stufe drei als Taschengeld zu bleiben. Zusätzlich wird Sparvermögen bis zu einer bestimmten Höhe – diese ist je nach Bundesland unterschiedlich und beträgt in etlichen bis zu 30.000, 40.000 Schilling, in Oberösterreich bis zu 100.000 Schilling – nicht zur Deckung der Heimkosten herangezogen, sondern bleibt dem Heimbewohner.

Regress. Kostenbeiträge können im Rahmen der Unterhaltspflicht von Angehörigen (Ehepartner, in den meisten Bundesländern auch Kinder), abhängig von deren Einkommen, eingehoben werden. Zum Ersatz der Kosten werden weiters Erben herangezogen. Desgleichen kann auf Geschenknehmer innerhalb bestimmter – je nach Bundesland allerdings unterschiedlicher – Fristen Regress genommen werden.

Sicherstellung. Sollte ein Heimbewohner Immobilien besitzen, erfolgt eine Sicherstellung der Rückersatzansprüche für geleistete Sozialhilfe im Grundbuch.

Vor dem Eintritt in ein Alten- und Pflegeheim anonyme Sparguthaben still und klammheimlich weiterzugeben, zählte mitunter zur Praxis in Familien. Der Platz im Heim wurde aus eventuell noch vorhandenen Restersparnissen finanziert, dann um Kostenübernahme angesucht.

Nunmehr müssen Sparbücher legitimiert sein. Legitimierte Sparbücher gibt es als Losungswort- und Namenssparbücher. Losungswortsparbücher sind nur für Guthaben bis zu 200.000 Schilling zulässig und können formlos weitergegeben werden, Schenkungen werden erst nach dem 30. 6. 2002 besteuert. Wem das Losungswort bekannt ist, der kann vom Sparbuch abheben, ohne sich auszuweisen.

Bei Spareinlagen über 200.000 Schilling sind Namenssparbücher, lautend auf den Namen des Verfügungsberechtigten, Pflicht. Ausschließlich dieser darf von einem Namenssparbuch abheben, und er muss sich dabei ausweisen.

Teil eines Verlassenschaftsverfahrens werden Sparbücher nur dann, wenn sie dem Notar vorliegen. Das wird bei Namenssparbüchern wohl die Regel sein, denn ein Sparbuch, von dem nicht abgehoben werden kann, nutzt nicht viel (siehe dazu: Weitere Artikel - „Sparbücher").

Bisher sind folgende Beiträge erschienen:

  • Soziale Dienste (siehe dazu: Weitere Artikel - "Wohnen im Alter - Soziale Dienste")
  • Serienwohnheime (siehe dazu: Weitere Artikel - "Wohnen im Alter - Seniorenwohnheime")

Mit diesem Beitrag über Pflegeheime endet unsere Serie.

Adressen, allgemeine Informationen über Angebot und Kosten finden Sie in der Publikation "Altenheime und Pflegeheime in Österreich".

Kostenlos anzufordern beim Sozialministerium: (01) 544 15 97-0.

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