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Patientenrecht: niedergespritzt und im Gitterbett - Wo die Freiheit endet

, aktualisiert am

Patientenrecht: Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind nur unter gesetzlich genau geregelten Voraussetzungen zulässig.

Niedergespritzt und ins Gitterbett gesperrt, das war einmal - hoffentlich. Die persönliche Freiheit eines Menschen ist eines der höchsten Rechtsgüter. Sie ist in Österreich zweifach verfassungsrechtlich abgesichert: durch das Bundesverfassungs­gesetz über den Schutz der persönlichen Freiheit und durch die Europäische Menschenrechtskonvention.

Heimaufenthaltsgesetz regelt ...

Während des Aufenthalts in Heimen oder anderen Pflege- und Betreuungseinrichtungen regelt das Heimaufenthaltsgesetz den Schutz der persönlichen ­Freiheit. Die (zwangsweise) Aufnahme und Anhaltung psychisch kranker Menschen in psychiatrischen Krankenanstalten ist durch das Unterbringungsgesetz geregelt.

... freiheitsbeschränkende Maßnahmen

Die Aufnahme in ein Pflegeheim stellt einen drastischen Einschnitt im Leben eines alten Menschen dar. Betreuung und Pflege sind durch verschiedene Gesetze geregelt. Das Heimaufenthaltsgesetz regelt hier die ­Durchführung von freiheitsbeschränkenden Maßnahmen.

Als Freiheitsbeschränkung gelten alle Maßnahmen, die eine Ortsveränderung des betroffenen Patienten gegen seinen Willen verhindern. Im Wesentlichen gibt es drei Arten:

  • mechanische Freiheitsbeschränkungen wie Gurte, Bettgitter, versperrte Türen oder das Entfernen einer Gehhilfe
  • elektronische Freiheitsbeschränkungen wie Sender, Alarmanlagen oder Überwachungsanlagen
  • medikamentöse Freiheitsbeschränkungen wie nicht medizinisch indizierte sedierende Medikamente

Zulässigkeit, Unterbringungsgesetz

Zulässig oder unzulässig

Unzulässig wäre eine freiheitsbeschränkende Maßnahme etwa, wenn ein Heiminsasse in betrunkenem Zustand "nur" randaliert, andere Bewohner belästigt oder beschimpft. Eine zulässige Freiheitsbeschränkung liegt vor, wenn zum Beispiel ein dementer Patient am Verlassen des Bettes mittels Seitenteilen gehindert wird, weil er aufgrund von Des­orientierung bereits mehrmals "herumgeirrt" ist.

Personalmangel zählt nicht

Freiheitsbeschränkungen sind nur zulässig, wenn eine psychische oder geistige Behinderung diagnostiziert ist und eine erhebliche Selbst- oder Fremdgefährdung besteht und die Maßnahme zur Gefahrenabwehr unerlässlich ist und die Maßnahme nicht durch andere, gelindere Mittel abgewendet werden kann. Personalmangel ist kein ausreichender Grund für freiheitsbeschränkende Maßnahmen.

Freiheitsbeschränkende Maßnahmen sind der betroffenen Person, deren Rechtsvertreter (Sachwalter – dazu später mehr) oder ­einer genannten Vertrauensperson sowie der Bewohnervertretung zu melden. Ein Bewohnervertreter ist eine kraft Gesetz ­beauftragte Person, die zum Schutz der betroffenen Person tätig wird und die Rechtmäßigkeit der gesetzten Maßnahmen überprüft.

Unterbringungsgesetz

"Psychische Krankheit" ist ein Rechtsbegriff und obliegt somit der Auslegung durch das Gericht. Es geht hier um die Beeinträchtigung der Selbstbestimmungsfähigkeit und den Verlust der Handlungsfreiheit, die den massiven Grundrechtseingriff der Unter­bringung rechtfertigen. Das Unterbringungsgesetz unterscheidet eine Unterbringung auf Verlangen, wo der einsichtsfähige Patient seine Zustimmung erteilt, und die in der ­Praxis die Regel darstellende Unterbringung ohne Verlangen.

Eine Unterbringung in einer psychiatrischen Abteilung ist zulässig, wenn eine Person

  • an einer psychischen Krankheit leidet,

  • im Zusammenhang damit ihr Leben oder ihre Gesundheit oder das Leben oder die Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet und

  • nicht in anderer Weise, insbesondere ­außerhalb einer psychiatrischen Abteilung, ausreichend ärztlich behandelt oder betreut werden kann.

Die Beschränkung der Bewegungsfreiheit ist vom behandelnden Arzt jeweils besonders anzuordnen und in der Krankengeschichte unter Angabe des Grundes zu beurkunden.

Zulässigkeit zeitlich begrenzt

Im Gegensatz zu Alten- und Pflegeheimen gilt das Heimaufenthaltsgesetz in Krankenanstalten nicht unbegrenzt. Ausgenommen sind vor allem psychiatrische Abteilungen, an denen nach den Bestimmungen des Unterbringungsrechts der Rechtsschutz durch die Patienten­anwälte gewährleistet wird. Grundsätzlich kann jede Spitalsabteilung in die Lage kommen, das Heimaufenthaltsgesetz anwenden zu müssen. Naturgemäß wird dies verstärkt an geriatrischen, Remob-, neurologischen oder internen Abteilungen der Fall sein.

Sachwalterschaft

Sachwalterschaft

Wenn ein Mensch mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Krankheit nicht in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten selbst zu erledigen, ohne dabei Gefahr zu laufen, benachteiligt zu werden, braucht er eine gesetzliche Vertretung. Kann ein Mensch trotz geistiger Behinderung oder psychischer Krankheit seine Angelegenheiten selbst ­meistern – etwa mithilfe seiner Familie oder psychosozialer Dienste –, darf kein Sachwalter bestellt werden. Dasselbe gilt auch, wenn der Betroffene von einem nahen Angehörigen oder einem Vorsorgebevollmächtigten vertreten wird.

Vertretungsbefugte Angehörige können den Betroffenen in folgenden Bereichen vertreten:

  • Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens (z.B. Einkauf von Lebensmitteln und Kleidung, Bezahlung der Miete)
  • Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs (z.B. Kauf von Pflegeutensilien, Organisation einer Pflegekraft)
  • Geltendmachung von Ansprüchen, die sich durch Alter, Krankheit oder Behinderung ergeben (z.B. Pflegegeldantrag, Sozial­hilfe­antrag, Antrag auf Rundfunkgebühren­befreiung)
  • Zustimmung zu einfachen medizinischen Behandlungen, nicht aber zu schwerwiegen­den Eingriffen wie beispielsweise risiko­reiche Operationen, Amputationen oder das Legen einer PEG-Sonde

Selbstverständlich kann der Betroffene einer Handlung seines vertretungsbefugten Angehörigen jederzeit widersprechen. Dazu muss er sich selbst oder über eine Vertrauensperson an das Pflegschaftsgericht oder an einen Notar wenden. Die Folge wird in vielen Fällen die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens sein.

Die Rechte des Betroffenen

Die Rechte des Betroffenen

  • Eine Entscheidung gegen die Wünsche des Betroffenen darf ein Sachwalter nur dann treffen, wenn diese Wünsche klar dem objektiven Wohl des Betroffenen schaden.
  • Eine verbindliche Patientenverfügung, die erstellt wurde, bevor der Betroffene die Einsichtsfähigkeit verlor, bleibt gültig. Eine Vorsorgevollmacht schließt meist die Bestellung eines Sachwalters aus.
  • Der Sachwalter hat die Pflicht, den Betroffenen dabei zu unterstützen, sein Leben nach seinen Vorstellungen und Wünschen im Rahmen seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten zu gestalten.
  • Der Betroffene hat das Recht, vom Sachwalter über wichtige Maßnahmen in Bezug auf seine Person oder sein Vermögen rechtzeitig verständigt zu werden.
  • Der Betroffene hat jederzeit das Recht, in den Gerichtsakt Einsicht zu nehmen.
  • Das Gericht darf Fremden keine Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Betroffenen geben.
  • Der Betroffene hat das Recht, beim Pflegschaftsgericht eigene Anträge zu stellen und gegen Beschlüsse Rekurs zu erheben.
  • Die persönliche Freiheit des Betroffenen darf weder vom Sachwalter noch vom Pflegschaftsgericht durch Zwangsmaßnahmen oder Beschränkungen beeinträchtigt werden.

Leserreaktionen

Negatives Image

Die Einleitung bzw. Teile des Artikels rücken die Altenwohn- und Pflegeheime teilweise in ein schlechtes Licht. Man könnte meinen, dass Bewohner auf Grund von Personalengpässen und/oder Strukturmängeln in ihrer Freiheit beraubt oder eingeschränkt werden. Es müssen aber vorher alle zur Vermeidung einer Freiheitsbeschränkung möglichen Maßnahmen ergriffen werden (§ 4 Heimaufenthaltsgesetz, 2005)!

Die angeführten Beispiele reichen in keinster Weise aus, um den komplexen Bereich zulässiger oder unzulässiger Freiheitsbeschränkungen zu beschreiben. Im Tiroler Heimgesetz wird nicht von „Heiminsassen oder Patienten“ gesprochen. Der Begriff Insasse bezieht sich umgangssprachlich auf ein Gefängnis und kann dem Leser unterschwellig schon einen systematischen Freiheitsentzug suggerieren.

Urban Wille
Vorstandsmitglied der ARGE des leitenden diplomierten Pflegepersonals der Alten- und Pflegeheime Tirols
Hall (aus KONSUMENT 11/2014)

In unserem Artikel sprechen wir das sensible und komplexe Thema Freiheitsbeschränkung mit dem Verweis auf die ausführliche Behandlung im Buch „“ an. Mehr zum Thema Netzbetten-Verbot (ab 1.7.2015) finden Sie auf“ veröffentlicht. Auch in diesem Buch sind die Patientenrechte ein Thema.

Die Redaktion

Gelindere Mittel

Zum angeführten Beispiel für eine zulässige Freiheitsbeschränkung ist festzuhalten, dass es eindeutig den gesetzlichen Voraussetzungen widerspricht, eine/n demente/n PatientIn, die/der wegen Desorientierung mehrmals „herumirrt“, mit Seitenteilen im Bett „einzusperren“. Dies wäre eine unverhältnismäßige und überschießende Maßnahme. Darüberhinaus würden Seitenteile das Verletzungsrisiko erhöhen, weil die PatientIn mit hoher Wahrscheinlichkeit versuchen wird, die Seitenteile zu übersteigen.

Es gibt zahlreiche gelindere Mittel, die uns in der Bewohnervertretung immer wieder begegnen. Zum Beispiel: Einbindung der PatientIn in den Stationsalltag, begleitete Spaziergänge, Licht anlassen, individuelle Beschäftigung, Biographiearbeit, Sitzwache, Sensorbalken oder Körperdrucksensormatte im Bett (um nachts alarmiert zu werden, wenn PatientIn das Bett verlässt), Babyphon, Niederflurbetten, Teilnahme am sozialen Leben (Besuchscafé, Kulturveranstaltungen), gemeinsame Aktivitäten etc.

Mag. Susanne Jaquemar
Fachbereichsleiterin VertretungsNetz – Bewohnervertretung
Wien
(aus KONSUMENT 10/2014)

Gitterbetten ein Auslaufmodell

Einen Menschen „ins Gitterbett zu sperren“ und gleichzeitig festzustellen, dass dies auch dem Interesse des Patienten dienen würde, ist eine besonders zynische Auffassung von Patientenrecht. Die Volksanwaltschaft, der Menschenrechtsbeirat und andere wichtige Institutionen fordern zu Recht seit langem die generelle Abschaffung von Netzbetten in Österreich.

Einen dementen Heimbewohner im Bett mit Seitenteilen zu beschränken – wie in ihrem Artikel als zulässig beschrieben – war vielleicht vor Inkrafttreten des Heimaufenthaltsgesetzes 2005 noch usus, mittlerweile haben sich viele Alternativen und gelindere Mittel etabliert, sodass von einer zulässigen Freiheitsbeschränkung in diesem Zusammenhang keinesfalls gesprochen werden kann! Wir würden jedenfalls eine gerichtliche Überprüfung veranlassen.

Mag. Christian Berger
Geschäftsführer des Hilfswerks Salzburg, Sachwalterschaft/Bewohnervertretung
St. Johann im Pongau
(aus KONSUMENT 10/2014)

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