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Richtig schenken: Geld, Grundstück, Unternehmen - Klug entscheiden, schlau abwickeln

Sie möchten Kindern, Freunden, Organisationen etwas schenken? Da gilt es einiges zu beachten.

Richtig schnenken, klug entscheiden (Foto: Dummy/Shutterstock)

Was ist eine Schenkung?

Bei einer Schenkung verpflichtet sich der Geschenkgeber, dem Beschenkten eine ­Sache (Geldbetrag, Immobilie, Gegenstand etc.) unentgeltlich zu überlassen. Auch wenn es kurios klingt: Der Beschenkte muss damit einverstanden sein. Er wäre also ­theoretisch gar nicht verpflichtet, etwa ­eine potthässliche Vase von einer unge­liebten Tante anzunehmen. Beim Geschenk handelt es sich somit um einen zweisei­tigen Vertrag, den Schenkungsvertrag. ­Dieser ist in vielen Fällen formfrei und kann sogar mündlich geschlossen werden.

Insbesondere bei höheren Werten empfiehlt es sich aber, den Schenkungsvertrag schriftlich abzuschließen. So sichern Sie auch den Beschenkten ab für den Fall, dass Ihre Erben ohne Kenntnis der Schenkung die Rückzahlung eines angeb­lichen Darlehens oder die Herausgabe eines angeblich geliehenen Gegenstandes fordern. Ein Geschenk ist immer unentgeltlich! Bei Vereinbarung eines (teilweisen) Entgelts wie einem Geldbetrag würde es sich bei Überschreitung bestimmter Grenzwerte um eine gemischte Schenkung oder einen Kaufvertrag handeln. Mit der Konsequenz, dass die Versteuerung des Kaufpreises, die Zahlung einer Immobilienertragssteuer etc. plötzlich ein Thema wird. Wichtig: Bei Immobilien- und Liegenschaftsschen­kungen ist ein Schenkungsvertrag mit ­notarieller Beurkundung erforderlich.

Was ist ein Schenkungsversprechen?

Bei einem Schenkungsversprechen wird die zu schenkende Sache (Geldbetrag, ­Gegenstand etc.) nicht direkt übergeben, vielmehr wird die Schenkung nur für die Zukunft versprochen. Dies beinhaltet für den Beschenkten das Risiko, dass er das (angenommene) Geschenk später dann doch nicht erhält. Um den Beschenkten hier abzusichern, schreibt der Gesetzgeber bei einem Schenkungsversprechen die Form des schriftlichen Vertrages vor. Der eigentliche Schenkungsvertrag kann auch ohne Notar/Anwalt erstellt werden. Die Willenserklärung der Schenkung, d.h. das Schenkungsversprechen, muss jedoch vor einem Notar oder Rechtsanwalt errichtet werden. Tipp: Bei Schenkungen sollte – sofern nicht wirklich ein Schenkungsversprechen gemeint ist – im Vertragstext stehen, dass die Übergabe des Geschenks mit dem Schenkungsvertrag erfolgt oder bereits ­erfolgt ist. Sonst wäre nämlich eine ­Anwalts- bzw. Notarpflicht gegeben und beim Unterlassen dieser Formpflicht wäre der Schenkungsvertrag nichtig.

Schenkung auf den ­Todesfall

Was ist eine schuldbefreiende Schenkung?

Anhand eines Beispiels: Sie haben Ihrem Sohn 10.000 Euro für den Kauf eines Autos und einer Freundin 2.000 Euro für ­eine Arztbehandlung geliehen. Hierbei handelt es sich jeweils um einen Kredit. Der Sohn und die Freundin sind verpflichtet, ­diesen Kredit zurückzuzahlen. Gemäß der Absprache geschieht dies in Raten oder einmalig am Ende der Kreditlaufzeit, mit oder ohne Zinsen. Jetzt aber wollen Sie auf die Rückzahlung ganz oder teilweise verzichten. In Höhe des erlassenen Betrages handelt es sich um eine sogenannte schuld­befreiende Schenkung, da der Beschenkte von der Pflicht/Schuld der Rückzahlung ­ohne Gegenleistung befreit wird. Eine schuldbefreiende Schenkung unterliegt ­keinen Formvorschriften, sie kann sowohl mündlich als auch schriftlich erfolgen. Sie benötigen auch keinen Notar. Allerdings müssen Sie die Schenkung bei Überschreiten bestimmter Betragsgrenzen anzeigen. Ein schriftlicher Vertrag ist auch in dieser Situation zu empfehlen. So wird verhindert, dass nur Geschenkgeber und Beschenkter davon wissen und beim Tod des Geschenkgebers die Erben davon ausgehen, dass noch eine Rückzahlung erfolgen muss.

Was ist eine Schenkung auf den ­Todesfall?

Bei einer Schenkung auf den Todesfall verpflichtet sich die schenkende Person in einem Notariatsakt, eine bestimmte Sache (z.B. Grundstück, Wohnung, Briefmarkensammlung) dem zu Beschenkenden im Todesfall zu schenken. Diese Schenkung ist nicht widerruflich und bindet die schenkende Person bezüglich dieses Vermögensgegenstandes. Im Falle von ­Liegenschaften wird der Beschenkte üblicherweise durch die Eintragung eines ­Belastungs- und Veräußerungsverbotes abgesichert.

Verlobungsgeschenk

Was gilt bei Verlobungsgeschenken, wenn die Verlobung aufgelöst wird?

In diesem Fall kann ein Anspruch auf Schadenersatz entstehen, wenn Anschaffungen oder Geschenke im Hinblick auf die anstehende Heirat gemacht wurden. Der Anspruch auf Schadenersatz entsteht immer gegenüber dem, der die Verlobung ohne triftigen Grund auflöst. Ein an der Auflösung Schul­diger (Fehltritte etc.) kann jedoch keinen Schadenersatz fordern. Tipp: Werden zur Verlobung oder während der Verlobungs- zeit wertvolle Geschenke gemacht, so sollte auf den Zusammenhang mit der beabsichtigten Heirat hingewiesen werden („Ich möchte, dass du den Familienschmuck ­meiner Familie trägst als Zeichen, dass wir gemeinsam die Familiengeschichte fort­führen“ etc.)

Warum schenken?

Warum schenken?

Das sind die häufigsten Motive für Schenkungen:

  • Starthilfe für Kinder oder Enkel
  • Vermeidung von Erbstreitigkeiten
  • Familie oder Freunden Freude bereiten
  • Fortbestand eines Unternehmens
  • Übergabe einer Landwirtschaft
  • Vermeidung von Steuern
  • Soziale Gründe (z.B. Spenden)

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KONSUMENT-Ratgeber Richtig schenken (Bild: Phitsanum Surinkam/Shutterstock)

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