Zum Inhalt

Steuerbescheid: Gutschrift oder Nachzahlung - Post vom Finanzamt

Ob Gutschrift oder Nachzahlung, eine Kontrolle ist in beiden Fällen sinnvoll.

Kontrollieren Sie Ihren Steuerbescheid (Foto: Allen-Lugmayer/Shutterstock)

Die jährliche Nachricht vom Finanzamt kann erfreulich oder weniger erfreulich sein: Bei reinen Arbeitnehmer-Veranlagungen und bei der „automatischen“ (antraglosen) Veranlagung bedeutet dies zumeist eine Steuererstattung. Wer zusätzliche Einkünfte bezieht, dem stehen hingegen meist Nachzahlungen ins Haus, und da ist es erst recht angeraten, den Bescheid zu prüfen.

Arbeitnehmerveranlagung

Zunächst werden Sie informiert, ob Sie eine Gutschrift erhalten oder eine Nachzahlung ­leisten müssen. Eine Gutschrift ist gut, aber ist sie auch hoch genug? Die angegebene Höhe des Einkommens beinhaltet nicht das 13. und 14. Gehalt und ist Ergebnis der in den nächsten Punkten folgenden Berechnungen. Basis sind die vom Arbeitgeber dem Finanzamt übermittelten Lohndaten. Bei diesen sind einige Abzüge wie Sozialversicherungsbeiträge und Pendlerpauschale bereits berücksichtigt.

Werbungskosten

Es folgen die Werbungs­kosten, die Sie Ihrem Finanzamt in der ­Arbeitnehmererklärung mitgeteilt haben. Sollten die von Ihnen geltend gemachten Werbungskosten 132 Euro unterschreiten, ist im Steuerbescheid der Pauschalbetrag von 132 Euro angesetzt. Haben Sie mehr als den Pauschalbetrag geltend gemacht, wurde dieser aber nicht zur Gänze angerechnet, finden Sie im Bescheid im Abschnitt „Begründung“ Erläuterungen dazu. Sind Sie damit nicht einverstanden bzw. fehlt die Begründung, dann wäre das ein Grund für einen Widerspruch.

  • Tipp: Folgen Sie auch den Links auf der rechten Seite.

Sonderausgaben

Sonderausgaben, Spenden

Bei den Sonderausgaben ist der Kirchenbeitrag sehr einfach nachvollziehbar: Dieser wird dem Finanzamt von den meisten Kirchen automatisch mitgeteilt. Maximal anerkannt werden 400 Euro. Auch die Ausgaben für den Nachkauf von Versicherungszeiten werden automatisch gemeldet. Hinter dem Begriff „Zuwendungen gem. § 18 (1) Z.7 EStG 1988“ verbergen sich Ihre Spenden, die auch automatisch an das Finanzamt gemeldet werden, aus­genommen jene an einige ausländische Institutionen. Diese wären in der Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1d) extra an­zugeben und sollten im Steuerbescheid ­aufscheinen.

Wohnraum, Versicherung

Bei den Topfsonderausgaben (Ausgaben für Wohnraumbeschaffung und einige Personenversicherungen) wird es dann etwas komplizierter. Hier wird nur ein Viertel Ihrer Angaben berücksichtigt und dann wird in Abhängigkeit von Ihrem Einkommen mit einer Einschleifregel ein Betrag zwischen 60 und 730 Euro ermittelt. Alleinverdiener bzw. -erzieher erhalten bis zu 1.460 Euro. Die Topfsonderausgaben können letztmalig für das Jahr 2020 geltend gemacht werden.

Außergewöhnliche Belastungen

Zusätzlich können noch außergewöhnliche Belastungen vorkommen, die von Ihnen in der Arbeitnehmerveranlagung beantragt worden sein müssen. Hier sollten Sie im ­Steuerbescheid deren Berücksichtigung kontrollieren.

Absetzbeträge

Es ergibt sich ein Gesamteinkommen nach Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen. Dieses führt gemäß der angegebenen Steuertabelle zu einem Steuerbetrag. Allerdings werden jetzt von der Steuer noch Absetzbeträge ­abgezogen. Dies sollte zuerst einmal der ­Verkehrsabsetzbetrag von 400 Euro sein. Je nach Ihren Verhältnissen kommen Allein­verdiener-, Alleinerzieherabsetzbetrag nebst Kinderzuschlag oder Pensionistenabsetz­betrag hinzu.

Sonstige Bezüge

Sonstige Bezüge

Nach Berücksichtigung der Absetzbeträge werden dann noch die „Sonstigen Bezüge“ (13. und 14. Gehalt) versteuert. Die ersten 620 Euro sind steuerfrei, für die restlichen Beträge eines Normalverdieners werden 6 Prozent Einkommensteuer fällig. Nach Summierung ergibt sich eine Steuerschuld, auf die aber Ihre gezahlte Lohnsteuer angerechnet wird. Hätten Sie für andere Einkunftsarten Steuervorauszahlungen geleistet, so würden auch diese hier aufscheinen. So ergibt sich ein Guthaben oder eine Steuernachzahlung.

Negativsteuer

Ergibt sich aufgrund der Absetzbeträge eine Einkommensteuer unter null, werden in Abhängigkeit von den Absetzbeträgen Steuerbeträge bzw. Sozialversicherungsbeiträge erstattet.

Gebührenfreie Beschwerde

Was tun, wenn Sie Angaben vergessen haben oder das Finanzamt Ausgaben nicht anerkannt hat? Dann sollten Sie Widerspruch einlegen. Dafür haben Sie einen Monat ab Zustellung Zeit. Ein neu ausgestellter Bescheid muss nicht automatisch ein besseres Ergebnis bringen – unter bestimmten Umständen könnte er sogar schlechter ausfallen. Ihre Beschwerde muss enthalten: die Bezeichnung des angefochtenen Bescheids, eine Erklärung, in welchen Punkten Sie mit ­welcher Begründung eine Änderung beantragen, und Ihre Unterschrift.

Unterlagen beilegen

Legen Sie möglichst erklärende Unterlagen bei. Sie können auch völlig neue Aspekte einbringen, etwa bisher vergessene Spenden­bescheinigungen. Wichtig: Eine Nachfor­derung des Finanzamts wird dadurch aber nicht außer Kraft gesetzt!

Buchtipp: "100 Steuer-Tipps"

Durchschnittlich 250 Euro erhalten die Österreicher jährlich aus der Arbeitnehmerveranlagung zurück. Aber natürlich nur dann, wenn diese auch tatsächlich durchgeführt wird. In vielen Fällen wäre für Steuerzahler sogar eine noch höhere Rückzahlung möglich. Viele legale Möglichkeiten der Steuerreduktion werden nämlich gar nicht in Anspruch genommen. In diesem Fall gilt: Wissen ist Geld.  

Erkenntnis aus 2500 Urteilen  

Dieses Buch geht weiter über die Steuergesetzgebung hinaus. Denn die Autoren verwerten auch die Erkenntnisse aus jährlich 2.500 Urteilen zu praktischen Tipps. Dieses Buch leistet nicht nur wertvolle Hilfe bei Arbeitsnehmerveranlagung und Einkommenssteuerklärung, sondern zeigt auch legale Gestaltungsräume für Ausgaben und Einnahmen auf. In 100 Kurzbeiträgen werden alle wichtigen Themen verständlich behandelt. Gewinnbringendes Wissen ist garantiert!

www.konsument.at/100steuertipps

Aus dem Inhalt

  • Kapitalerträge, Vermietung und Verpachtung
  • Arbeitnehmer-Veranlagung und Steuererklärung

172 Seiten, 19,90 Euro + Versand

 

 

Diesen Beitrag teilen

Facebook Twitter Drucken E-Mail

Das könnte auch interessant sein:

Kalte Progression: Mehr Geld im Börsel

Kalte Progression: Mehr Geld im Börsel

Lohnerhöhungen wurden von der kalten Progression teilweise aufgefressen. Das ändert sich ab 2023, ein Abfederungsmechanismus zieht der schleichenden Steuererhöhung die Zähne.

Gefördert aus Mitteln des Sozialministeriums 

Sozialministerium

Zum Seitenanfang