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Todesfall: Abfertigung, Gehalt, Urlaub - Was passiert mit finanziellen Ansprüchen?

Antworten auf Fragen, an die man beim Verlust eines Angehörigen möglicherweise nicht sofort denkt.

Mein Mann ist gestorben. Was ist denn mit seinen noch offenen Urlaubsansprüchen? Verfallen diese mit seinem Tod?
Nein. Die Abgeltung des Urlaubsanspruchs ist im Zuge des Verlassenschaftsverfahrens geltend zu machen und gebührt nach ­Einantwortung den Erben. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat entschieden, dass der gewährleistete Anspruch auf ­bezahlten Mindestjahresurlaub nicht mit dem Tod des Arbeitnehmers im laufenden Arbeitsverhältnis endet, ohne dass ein ­Anspruch auf finanzielle Vergütung für diesen Urlaub besteht. Dieser geht im Wege der Erbfolge auf den Rechtsnachfolger des Arbeitnehmers über. Sofern das nationale Recht eine solche Möglichkeit ausschließt und sich daher als mit dem Unionsrecht unvereinbar erweist, können sich die Erben darauf be­rufen, und zwar sowohl gegenüber einem öffentlichen als auch gegenüber einem privaten Arbeitgeber.

Haben Erben Anspruch auf Abfer­tigung?
Das kommt darauf an. Bei der „Abfertigung alt“ gilt: Wird das Arbeitsverhältnis durch Tod des Arbeitnehmers beendet, besteht nicht der volle Abfer­tigungsanspruch, ­sondern nur ein Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung. Anspruchsberechtigt sind aber nur die gesetzlichen (d.h. nicht allein durch Testament berechtigten) Erben, die zum Todeszeitpunkt einen Unter­haltsanspruch gegen den verstorbenen ­Arbeitnehmer hatten (z.B. Ehegatten oder noch nicht selbsterhaltungsfähige Kinder). Die Abfertigung bei Tod des Arbeitnehmers gebührt den Erben direkt und fällt daher nicht in die Verlassenschaft. Bei mehreren gesetzlichen Erben wird die zustehende (halbe) Abfertigung nach Köpfen aufgeteilt. In manchen Kollektivverträgen (etwa in jenem für Sozialwirtschaft) sind besserstellende Sonderbestimmungen enthalten! Tipp: Fragen Sie bei der Personalabteilung des Arbeitgebers bzw. beim Betriebsrat nach. Für Arbeitnehmer, die im System der „Abfertigung neu“ sind, gilt: Die entstandenen Ansprüche sind zur Gänze auszubezahlen. Sie stehen folgenden Personen zu:

  • dem Ehepartner oder eingetragenen Partner sowie
  • den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des Verstorbenen

zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes Familienbeihilfe gemäß Familienausgleichsgesetz bezogen wird. Die angeführten Personen müssen den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes ­gegenüber der Betrieblichen Vorsorgekasse schriftlich geltend machen. Melden sich keine Anspruchsberechtigten, so fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft.

Lohnfortzahlung nach dem Tod?

Ich habe gehört, dass das Gehalt auch nach dem Tod noch einige Monate weitergezahlt wird. Kann das sein?
Das gilt nicht generell. In einigen Kollektivverträgen ist aber vereinbart, dass für langjährige Mitarbeiter bei deren Tod das ­Gehalt noch einen Monat oder mehrere Monate fortgezahlt wird. Fragen Sie die Personal­abteilung bzw. den Betriebsrat des Arbeitgebers des Verstorbenen, ob der Kollektivvertrag eine solche Regelung vorsieht. Die Zahlungen gehen nicht in die Verlassenschaft ein. Für den Fall, dass damit die Begräbniskosten beglichen werden, vermindern sie jedoch die Forderung von Kostenersatz für das Begräbnis gegenüber der Verlassenschaft.

Meine Mutter hat Pflegegeld beantragt, ist jedoch vor der Bewilligung verstorben. Ist damit jeder Anspruch verloren?
Nein. Verstirbt ein pflegebedürftiger Mensch, bevor das staatliche Pflegegeld angewiesen wurde, so können folgende Personen die Auszahlung des Pflegegeldes beantragen:

  • Personen, die den Verstorbenen überwiegend und ohne angemessene ­Bezahlung gepflegt haben
  • Personen, die überwiegend für die ­Kosten der Pflege aufgekommen sind

Diese Personen sich auch berechtigt, die Fortsetzung eines bis zum Tod des Antragstellers noch nicht abgeschlossenen Verfahrens zu beantragen. Wichtig: Dies ist nur innerhalb von sechs Monaten nach dem Todesfall möglich! Danach gehören die Zahlungen bzw. Zahlungsansprüche in das Verlassenschaftsvermögen. Aber: Pflegegelder, die für einen nach dem Zeitpunkt des Todes liegenden Zeitraum ausgezahlt wurden, sind zu ersetzen. Diese Beträge mindern die Verlassenschaft und müssen dem Gerichtskommissär mitgeteilt werden.

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