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Eingangstüren zu Wohnungen oder Eigenheimen gelten nur dann als versperrt, wenn sie durch aktive Betätigung des Schließmechanismus versperrt wurden, so ein OGH-Urteil. Die Haustür bloß zuzuziehen oder ins Schloss fallen zu lassen sei nicht ausreichend und stelle eine Obliegenheitsverletzung dar. Im Fall eines Einbruchs ist die Haushaltsversicherung dann nicht leistungspflichtig.
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