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Maklerprovision und Vertragsgebühr - Gesetzliche Regelungen

"Wir haben das Angebot eines Immobilienmaklers vorliegen, in dem die Maklerprovision fast das Sechsfache der Monatsmiete ausmacht. Dazu kommen ca. zwei Monatsmieten als Mietvertragsgebühr. Kann das korrekt sein?" - In unserer Rubrik "Tipps nonstop" stellen Leser Fragen und unsere Experten geben Antwort – hier Veronika Schmidt.

Veronika Schmidt (Bild: Ehrensberger)
Veronika
Schmidt

Maklerprovision

Nein. Die höchstzulässige Maklerprovision beträgt bei unbefristeten oder auf über drei Jahre befristeten Mietverträgen zwei Bruttomonatsmieten. Wobei die vom Mietzins zu entrichtende Umsatzsteuer nicht zum Bruttomietzins zählt. Ebenso wenig die Heizkosten, sofern es sich um ein Objekt mit Mietzinsobergrenzen handelt. Zum Provisionssatz selbst kommt jedoch die Umsatzsteuer in Höhe von 20 % hinzu.

Mietvertragsgebühr

Die ans Finanzamt abzuliefernde Mietvertragsgebühr beträgt bei unbefristeten Mietverträgen 1 % des dreifachen Jahresbruttomietzinses. Bei befristeten Mietverträgen über Gebäude oder Gebäudeteile, die überwiegend Wohnzwecken dienen, 1 % des Mietzinses der gesamten Vertragsdauer, höchstens aber 1 % des 36-fachen monatlichen Mietzinses.

Vertragserrichtungsgebühr

Bei Mietverhältnissen, die nicht dem Mietrechtsgesetz unterliegen, also im Wesentlichen ungeförderter Neubau ab 1945, darf neben der Vergebührung ein Honorar für die Vertragserrichtung verrechnet werden; aber nicht zwei Monatsmieten, sondern die angemessene Abgeltung z.B. von Kanzleistunden einer Hausverwaltung oder – vorher vereinbarte – Anwaltskosten.


Hier finden Sie mehr unserer Tipps nonstop.

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