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Die Miete steigt bisweilen sprunghaft an. Dahinter stehen Inflation, Verbraucherpreisindex und Wertsicherungsklausel.
Vermieter haben ein Interesse daran, dass der ursprüngliche Wert ihrer Mieteinnahmen erhalten bleibt, denn sonst würde die Inflation sie entwerten. Das Instrument dafür ist die sogenannte Wertsicherung. Mit der Wertsicherung passt der Vermieter den Mietzins an die Inflation an - wobei „anpassen“ bei Inflation immer Erhöhung bedeutet.
Wertsicherung ohne vertragliche Vereinbarung
Ein Vermieter kann die Wertsicherung nicht automatisch anwenden; sie muss im Mietvertrag festlegt sein. Nur in besonderen Fällen gilt die Wertsicherung des Mietzinses (Mietzinsteiles) ohne vertragliche Vereinbarung und zwar beim:
- Mindestmietzins gemäß § 45 MRG (Mietrechtsgesetz);
- Mietzins nach Mietrechtseintritt in Altverträge gem. § 46 MRG;
- Wiedervermietungsentgelt gem. § 13 Abs. 6 WGG und Auslaufmiete gem. § 14 Abs. 7a WGG (Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz);
- Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrag (EVB) gem. § 14d WGG.
Steigt der VPI, steigt auch der Mietzins
Wertsicherungsklauseln beziehen sich in der Regel auf den Verbraucherpreisindex (VPI): Steigt der VPI, steigt der Mietzins. Die Statistik Austria erhebt und berechnet den Verbraucherpreisindex und veröffentlicht jeden Monat die aktuellen Werte. Auf der Homepage der Statistik Austria finden Sie einen Indexrechner www.statistik.at/Indexrechner/. Mit dessen Hilfe können Sie online den Preisanstieg für bestimmte Zeiträume errechnen und davon Mietsteigerungen ableiten.
Mehr Informationen rund um das Thema Wohn- und Mietrecht finden Sie unter www.konsument.at/wohnrecht und Wohnrecht Extra - Mietzins.
Kommentare
Die Erhöhung geht wieder von der letzten Steigerung aus. Beispiel: Ausgangsbasis bei Mietbeginn ist ein Index von 103,5. Es wird vereinbart, dass die Miete nach 5% Indexsteigerung angepasst werden darf. 5% von 103,5 sind 5,17. Der Vermieter darf den Mietzins anheben, wenn der Index 108,67 übersteigt. Die Ausgangsbasis für die nächste Erhöhung sind dann die 108,67 + 5% und so weiter.
Ihr KONSUMENT-Team
([aktueller VPI] / [VPI bei vorangehender Erhöhung] - 1) * 100% >= [Schwelle],
oder ist dafür die Differenz der Indices relativ zu dem bei Mietbeginn hernazuziehen, also
([aktueller VPI] - [VPI bei letzter Erhöhung]) / [VPI bei Mietbeginn] * 100% >= Schwelle ?
an Pisecker: Sie fragen, ob auch für eine Kaution eine "Wertsicherung" gesetzlich vorgesehen ist. Antwort: Nein. Aber es gibt etwas Ähnliches: § 16b des Mietrechtsgesetzes sieht die Pflicht des Vermieters zur Verzinsung der Kautionen vor. Das Geld sei "auf einem Sparbuch fruchtbringend anzulegen". Hier der Link zum Text des § 16b MRG:
http://www.jusline.at/index.php?cpid=ba688068a8c8a95352ed951ddb88783e&lawid=77&paid=16b&mvpa=19
Eine über die Verzinsung hinausgehende Wertsicherung müssten Sie als Mieter mit dem Vermieter vertraglich vereinbaren.
Ihr KONSUMENT-Team